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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2025 VB250022

5. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,732 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter ... und den Vergleich des Bezirksgerichts ... vom 13. Mai 2025 (CP230008-...)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250022-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. August 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, gegen 1. C._____, 2. D._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und den Vergleich des Bezirksgerichts E._____ vom 13. Mai 2025 (CP230008-…)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht E._____ wurde das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008- … in Sachen C._____ gegen A._____ und B._____ betreffend Erbteilung durchgeführt und mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Im Spruchkörper mitgewirkt hatte u.a. Bezirksrichter lic. iur. D._____ (fortan: Beschwerdegegner 2). Gegen den Beschluss vom 22. Mai 2025 erhoben A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025, Geschäfts-Nr. LB250033-O, trat die I. Zivilkammer darauf nicht ein (act. 9/80). 2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und erhoben eine Aufsichtsbeschwerde (act. 1). Sie liessen die folgenden Anträge stellen: "1. Es sei der unter Mitwirkung des Angezeigten geschlossene Vergleich vom 13. Mai 2025 zwischen den Beschwerdeführern und der Klägerin als nichtig zu erklären. 2. Zusätzlich oder eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat, insbesondere indem er i) trotz nicht gehöriger Ladung des Beschwerdeführers 1 (sowohl als Erbe als auch als Willensvollstrecker) zum Schlichtungstermin und trotz im Beweisverfahren entsprechend bestätigtem Mangel und mehrfachem Antrag keinen Nichteintretensentscheid fällte, sondern die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung für den 13. Mai 2025 vorlud; ii) nicht eingeschritten ist, nachdem der Rechtsvertreter der Klägerin den Beschwerdeführer 1 beschimpfte / bedrohte, indem er diesem mitteilte, er "haue ihm eines in die Fresse" und er "öffne einen Champagner, wenn dieser endlich abkratze" und sich im Weiteren weigerte, diese Vorfälle zu protokollieren. iii) Weiter nicht eingeschritten ist, als die Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse gemäss vorstehend (ii) den Gerichtssaal verliessen; iv) In Abwesenheit der Beschwerdeführer und entgegen der Formvorschrift von Art. 241 Abs. 1 ZPO einen gerichtlichen Ver-

- 3 gleich schliessen liess, ohne die Unterschrift der beiden Beschwerdeführer oder diejenige des Willensvollstreckers darauf zu protokollieren. v) Eine Laieneingabe der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2025 mit Beschluss vom 13. Juni 2025 als "Revisionsgesuch" behandelt hat, obschon ihm durch die Rechtsvertreterin das Einreichen eines Revisionsgesuches am 28. Mai 2025 angekündigt wurde. vi)Die Rechtsvertretung trotz Vorliegen einer Vollmacht nicht auf dem Rubrum aufführte. 2. Es sei dem Beschwerdegegner wegen des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Ziff. 2 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventualiter sei dieser zu ermahnen oder es seien gegen ihn andere geeignete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 3. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts E._____ Geschäfts-Nr. CP230008-… bei (act. 9/1-80). Auch zog sie im Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-… den Zustellnachweis an die Beschwerdeführer betreffend den Beschluss vom 13. Juni 2025 bei (act. 8). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung von C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1) und des Beschwerdegegners 2 verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl.

- 4 auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde vom 4. Juli 2025 zuständig. 2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer den Beizug der Akten der I. Zivilkammer des Obergerichts Geschäfts-Nr. RB250019-O betreffend Protokollberichtigung (act. 1 Rz 5). Diesem Begehren ist nicht stattzugeben. Wie sich den nachfolgenden Erwägungen (E. III.7) entnehmen lässt, bedarf es der diesbezüglichen Akten für die vorliegende Entscheidfindung nicht, weshalb sich ein Beizug erübrigt. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.2. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Sie kann nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f. und 29). 1.3. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges

- 5 - Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit, d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz, oder ein ungehöriges, vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes Handeln sein (vgl. GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). 1.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen den abgeschlossenen Vergleich vom 13. Mai 2025 (Antrag 1) sowie zum andern gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ als Person (Antrag 2). Die Beschwerde ist daher als sachliche und administrative Beschwerde entgegen zu nehmen. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 1) zusammengefasst das Folgende vor: Am 20. Oktober 2021 sei F._____ verstorben, welche in ihrer letztwilligen Verfügung als Erben den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 1 sowie als Vermächtnisnehmerin die Beschwerdeführerin 2 bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei sodann als Willensvollstrecker eingesetzt worden, welches Mandat er angenommen habe. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 beim Friedensrichteramt eine Erbteilungsklage eingeleitet. Der Beschwerdeführer 1 sei zur dortigen Verhandlung nicht korrekt vorgeladen worden. Erst einen Tag vor der Verhandlung sei die Vorladung in seinen Briefkasten gelegt worden. Er habe davon keine Kenntnis erlangt. Ebenso wenig habe sein Rechtsvertreter eine Vorladung erhalten. Trotz ihrer fehlenden Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 sei eine Klagebewilligung ausgestellt worden. Diese sei ungültig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Folge

- 6 - Klage beim Bezirksgericht eingereicht. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, habe am 13. Dezember 2023 beim Bezirksgericht E._____ zufolge nicht ordnungsgemässer Vorladung einen Nichteintretensentscheid beantragt. Am 6. August 2024 habe das Bezirksgericht die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung verfügt. Statt einen Entscheid über den Nichteintretensantrag zu fällen, habe der Beschwerdegegner 2 sodann am 15. April 2025 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Diese Vorladung sei im klaren Wissen darüber, dass die Klagebewilligung nichtig gewesen sei, erfolgt. Das Ausstellen der Vorladung habe eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 dargestellt. Die Vergleichsverhandlung habe am 13. Mai 2025 stattgefunden. Die Parteien hätten persönlich erscheinen müssen. Der Anwalt des Beschwerdeführers 1 in seiner Funktion als Willensvollstrecker, Rechtsanwalt Dr. X3._____, habe keine Vorladung erhalten. Im Laufe des Nachmittags habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. Y._____, anlässlich der Verhandlung den Beschwerdeführer 1 beschimpft und bedroht. Er habe sich dahingehend geäussert, er werde ihm "in die Fresse hauen". Trotz entsprechendem Ersuchen habe der Beschwerdegegner 2 nicht interveniert. Weiter habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ ausgeführt, er "mache eine Flasche Champagner auf, wenn der Beschwerdeführer 1 endlich abkratze". Auch diesbezüglich sei der Beschwerdegegner 2 trotz entsprechender Bitte nicht eingeschritten, weshalb die Beschwerdeführer den Gerichtssaal in der Folge verlassen hätten. Das Gericht habe die Aussage des Beschwerdeführers 1 falsch protokolliert. In der Folge sei ohne Anwesenheit der Beschwerdeführer ein Vergleich abgeschlossen worden. Unterzeichnet worden sei dieser entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 241 Abs. 1 ZPO von den Rechtsanwälten lic. iur. X2._____ und lic. iur. Z._____. Der Beschwerdegegner 2 habe es unterlassen, im Vergleich einen Widerrufsvorbehalt anzubringen. Am 22. Mai 2025 hätten die Beschwerdeführer gegen den Vergleich Einsprache erhoben. Als Revision hätten sie ihre Eingabe nicht bezeichnet. Nach erfolgter Mandatierung habe Rechtsanwältin Dr. X1._____ sodann am 26. Mai 2025 ein Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs ge-

- 7 stellt. Nachdem bei den früheren Rechtsvertretern gleichentags der Beschluss vom 22. Mai 2025, Geschäfts-Nr. CP230008-…, eingegangen sei, habe sie die Eingabe vom 26. Mai 2025 nach einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner 2 zurückgezogen und ihm in Aussicht gestellt, das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt als Revisionsgesuch wieder neu einzubringen. Anlässlich des Telefonats habe der Beschwerdegegner 2 nicht erwähnt, dass bereits ein Revisionsgesuch hängig sei. Im Wissen um das Vertretungsverhältnis habe der Beschwerdegegner 2 die Rechtsvertreterin im Beschluss vom 13. Juni 2025 nicht aufgeführt, weshalb der Beschluss am 3. Juli 2025 direkt den Beschwerdeführern zugestellt worden sei (act. 1 Rz 6-24). 3.2. Dass der Beschwerdegegner 2 auf die Drohungen und Beschimpfungen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht eingegangen sei, indiziere seine mangelnde Unabhängigkeit. Weiter habe er Art. 52 ZPO verletzt, indem er Rechtsanwältin Dr. X1._____ nicht zu verstehen gegeben habe, dass bereits ein Revisionsgesuch pendent sei. Zudem habe er sie trotz Vollmacht nicht als Vertreterin aufgeführt. Der Vergleich sei nichtig, zumal Rechtsanwalt Dr. X3._____ als Vertreter des Beschwerdeführers 1 als Willensvollstrecker nicht an dessen Abschluss beteiligt gewesen sei. Zwar habe das Bezirksgericht im Beschluss vom 13. Juni 2025 erwogen, die Nichtigkeit sei nicht genügend dargelegt worden. Dies sei jedoch unzutreffend, basiere der Beschluss doch auf einer fehlenden Klagebewilligung. Die Formfehler während des Schlichtungsverfahrens seien nie geheilt worden. Der Beschwerdegegner 2 hätte das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-… nicht anhand nehmen dürfen, sondern hätte auf einer Wiederholung des Schlichtungsverfahrens bestehen müssen (act. 1 Rz 30-34). 3.3. Im Konkreten habe der Beschwerdegegner 2 gegen das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO, das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO und die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verstossen, indem er keinen Nichteintretensbeschluss gefällt, stattdessen aber zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und die Eingaben von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ missachtet habe. Weiter habe er es unterlassen, sich bei den Beschwerdeführern zu er-

- 8 kundigen, ob ihre Eingabe vom 22. Mai 2025 betreffend Einsprache als Revisionsgesuch zu verstehen sei (act. 1 Rz 35 f.). Zudem habe sich der Beschwerdegegner 2 einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem er davon abgesehen habe, Rechtsanwalt Dr. Y._____ anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 zu ermahnen bzw. ihm eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (act. 1 Rz 38 f.). Ferner sei Art. 241 Abs. 1 ZPO verletzt worden, welche Bestimmung vorschreibe, dass die Parteien im Falle eines Vergleiches das Protokoll zu unterzeichnen hätten. Die Unterschrift der Parteien könne nicht durch jene der Rechtsvertreter ersetzt werden. Der Beschwerdegegner 2 habe aktiv in Kauf genommen, dass Art. 241 Abs. 1 ZPO durch die Beschimpfungen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ausgehebelt würde. Der Standpunkt des Gerichts, es liege in seinem Ermessen, einer Partei die persönliche Anwesenheit für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung dem Rechtsvertreter zu überlassen, sei falsch, krass willkürlich und verletze Art. 52 ZPO (act. 1 Rz 39). Voraussetzung eines gerichtlichen Vergleichs sei eine rechtshängige Klage. In casu liege aber keine gültige Klage vor, da das Schlichtungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Klagebewilligung hätte daher nicht ausgestellt werden dürfen bzw. hätte vom Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen werden müssen. Es liege damit eine weitere Amtspflichtverletzung vor (act. 1 Rz 40). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stelle eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar. Bei deren Fehlen habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Die Klagebewilligung sei nichtig. Das bezirksgerichtliche Verfahren hätte nicht durchgeführt werden dürfen (act. 1 Rz 41 ff.). Weiter sei die Protokollführungspflicht verletzt worden. Gemäss Art. 176 Abs. 1 ZPO müsse der wesentliche Inhalt protokolliert werden. Die Beschimpfungen und Bedrohungen hätten einen wesentlichen Inhalt der Vergleichsverhandlung dargestellt (act. 1 Rz 46). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwältin Dr. X1._____ im Beschluss vom 13. Juni 2025 trotz Vollmacht nicht aufgeführt. Art. 68 Abs. 1 ZPO sei missachtet worden (act. 1 Rz 47).

- 9 - 4. Wie dargelegt, ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 4. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben (Datum Poststempel, act. 1 Couvert). Gerügt werden können daher im vorliegenden Verfahren einzig Vorbringen, von welchen die Beschwerdeführer nach dem 24. Juni 2025 Kenntnis erlangt haben. Alle Vorkommnisse, von welchen sie vor dem 24. Juni 2025 erfahren haben, können hingegen nicht mehr beanstandet werden. Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich als verspätet. Dies betrifft namentlich die Beanstandungen der Beschwerdeführer betreffend die unzureichende Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 sowie damit einhergehend betreffend die als mangelhaft bzw. ungültig bezeichnete Klagebewilligung, gestützt auf welche am Bezirksgericht E._____ das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-… eröffnet wurde (act. 1 Rz 34 und Rz 40; zum Standpunkt der Nichtigkeit der Klagebewilligung siehe E. III.6). Ebenso verspätet geltend gemacht wurden die Beanstandungen in Bezug auf den unterlassenen Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners 2 im Rahmen des erwähnten Verfahrens (act. 1 Rz 10 und 35 f.). Nachdem das Gericht auf die Eingaben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 nicht reagiert und am 15. April 2025 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen hatte (act. 4/2, act. 1 Rz 9 f.), musste den Beschwerdeführern bewusst sein, dass die Verfahrensleitung betreffend Ungültigkeit der Klagebewilligung eine andere Ansicht vertreten und einen Nichteintretensentscheid als nicht nötig erachten könnte. Auch diese Rüge ist somit verspätet. Ebenfalls zu spät vorgebracht wurden die Einwendungen gegen die fehlende Intervention des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 (act. 1 Rz 38 f.), zumal diese den Beschwerdeführern seit dem 13. Mai 2025 bekannt war. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verletzung der Formvorschriften von Art. 241 Abs. 1 ZPO (act. 1 Rz 39). Diese Rüge wurde verspätet erhoben, nachdem die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits am 14. Mai 2025 Kenntnis vom abgeschlossenen Vergleich erlangt hatten (act. 1 Rz 18). Mangels Einhaltung der Rügefrist von zehn Tagen ist auf all diese Vorbringen nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorgebrach-

- 10 ten Zeugeneinvernahmen beantragen (act. 1 Rz 14 und 17), erübrigen sich solche. Unter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als notwendig, näher darauf einzugehen, welche der erwähnten Rügen überhaupt Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein könnten. 5.1. Innerhalb der Zehntagesfrist von § 83 Abs. 1 GOG und damit rechtzeitig (act. 8) vorgebracht wurden die Rügen, welche den Beschluss des Bezirksgerichts E._____ vom 13. Juni 2025, Geschäfts-Nr. BR250003-…, und das vermeintliche Revisionsgesuch betreffen. Diesbezüglich beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Revisionsgesuch entgegen genommen und Rechtsanwältin Dr. X1._____ trotz Vollmacht nicht im Rubrum des Entscheides vom 13. Juni 2025, Geschäfts- Nr. BR250003-…, aufgeführt worden sei (act. 1 Anträge 2)vi und 2)vi). Daraus leiten sie eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 ab. 5.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 betreffend Ungültigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 13. Mai 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. X1._____ beim Bezirksgericht E._____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (act. 4/15). Gemäss Vollmacht vom 22. Mai 2025 galt die Vertretung in Sachen Nachlass C._____ für die "Testamentseröffnung, Nachlassteilung, Forderungen gegen Nachlass, Auseinandersetzung mit Landbank, Forderung gegenüber C._____, inklusive laufendes Verfahren CP230008-…" (act. 3). In der erwähnten Eingabe vom 26. Mai 2025 bezog sich die Rechtsvertreterin explizit auf das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-… (act. 4/15). Sie sah indes davon ab, die von den Beschwerdeführern am 22. Mai 2025 eingereichte Einsprache zu thematisieren. Auch in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2025, in welchem sie ihr Gesuch vom 26. Mai 2025 zurückzog, bezog sich Rechtsanwältin Dr. X1._____ lediglich auf das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-… (act. 4/17) und sah von einer Thematisierung der Einsprache der Beschwerdeführer ab. Entgegen den Beschwerdeführern war es nicht die Aufgabe des Beschwerdegegners 2, die Rechtsvertreterin insbesondere anlässlich des von ihr erwähnten gemeinsamen Telefonats über weitere am Gericht hängige Verfahren in Sachen der Beschwerdeführer aufzuklären und sich zu erkundi-

- 11 gen, ob sie in diesen Verfahren ebenfalls als Rechtsvertreterin auftreten würde. Diese Abklärungen hätten zwischen der Rechtsvertreterin und den Vertretenen erfolgen müssen. Auch wäre es Aufgabe der Beschwerdeführer bzw. von Rechtsanwältin Dr. X1._____ gewesen, dem Gericht in Bezug auf ihre Einsprache vom 22. Mai 2025 eine allfällige Vollmacht nachzureichen. Eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 infolge unterlassenen Hinweises auf das Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-… ist insoweit nicht erkennbar. Ebenfalls keine aufsichtsrechtliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass der Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts-Nr. BR250003-… die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2025 als Revision entgegen nahm. Ein solches Vorgehen lag in deren Ermessen, nachdem im gleichentags ergangenen Beschluss als Rechtsmittel die Revision nach Art. 328 ff. ZPO angegeben worden war (act. 4/16 Dispositiv-Ziffer 9) und sich die Eingabe (act. 4/14) gegen den im erwähnten Beschluss festgehaltenen Vergleich richtete. 6. Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 bzw. des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 und beantragen deren Nichtigerklärung (act. 1 Antrag 1 und act. 1 Rz 33). Nach dem Abschluss des Vergleichs erliess das Bezirksgericht am 22. Mai 2025 den Abschreibungsbeschluss (act. 4/16). Gegen diesen stand den Parteien das Rechtsmittel der Revision nach Art. 328 ff. ZPO zur Verfügung (act. 4/16 Dispositiv-Ziffer 9). Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführer bei den Zivilkammern des Obergerichts Berufung und ersuchten um Nichtigerklärung des erwähnten Abschreibungsbeschlusses (act. 9/80). Die I. Zivilkammer erwog in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2025, Geschäfts-Nr. LB250033-O, dass gegen Entscheidsurrogate wie dem vorliegend massgeblichen Vergleich als Rechtsmittel grundsätzlich ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. ZPO zur Verfügung stehe. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Nichtigkeit bleibe daher aussen vor. Im Übrigen sei sie unzureichend dargetan worden (act. 9/80 S. 3). Die I. Zivilkammer befasste sich damit im erwähnten Verfahren, wenn auch nur kurz, mit der Frage der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses und damit einher-

- 12 gehend der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht E._____ bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ein Gesuch um Ungültig- bzw. evtl. Nichtigerklärung des gerichtlichen Vergleichs gestellt hatten (act. 4/15), dieses aber mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wieder zurückzogen (act. 4/17). Es ist nicht möglich, auf Vorbringen, welche bereits Gegenstand von Rechtsmittelverfahren waren, im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zurückzukommen und sich erneut auf diese zu berufen, nachdem die Rechtsmittelinstanz ihnen keine Folge geleistet hat. Es wäre den Beschwerdeführern frei gestanden, den Beschluss der I. Zivilkammer an die nächste Instanz weiterzuziehen. Ebenfalls ist es nicht möglich, Rechtsbegehren, welche mit anderweitigen Rechtsmitteln hätten geltend gemacht werden müssen, stattdessen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu stellen. Es bleibt den Beschwerdeführern daher verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 zu berufen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Klagebewilligung (act. 1 Rz 41 f.). Auch diese hätte primär im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses vom 22. Mai 2025 vorgebracht werden müssen. Sie wurde denn auch anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. LB250033-O erwähnt, indem im Beschluss vom 13. Juni 2025 festgehalten wurde, dass der Vergleich in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung erfolgt sei (act. 9/80 S. 3). Die Frage der Nichtigkeit hätte im Rechtsmittelverfahren gerügt werden müssen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist darauf nicht einzutreten. 7. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann sinngemäss, die Beschimpfungen und Bedrohungen anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 hätten als wesentlicher Bestandteil der Vergleichsverhandlung protokolliert werden müssen (act. 1 Rz 46). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer (act. 1 Rz 5) ist die Frage der Protokollberichtigung aktuell Gegenstand einer Beschwerde bei den Zivilkammern. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist daher darauf nicht näher einzugehen.

- 13 - 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf Antrag 1 betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des Beschlusses vom 22. Mai 2025, Geschäfts-Nr. CP230008-… (act. 1 Rz 33), aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu allfälligen Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners 2 (Anträge 2 f.) wurden grösstenteils zu spät vorgebracht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Soweit sie rechtzeitig geltend gemacht wurden (siehe E. III.5), vermögen sie keine Amtspflichtverletzung zu begründen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das sachliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 600.festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten für die administrative Beschwerde fallen ausser Ansatz. Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (siehe dazu act. 1 Rz 48). 2.1. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 2.2. Hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde gelten die Beschwerdeführer nicht als Partei. Sie sind diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdegegner 2 ist durch den vorliegenden Entscheid betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 600.festgesetzt. 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht E._____, ad Geschäfts-Nr. CB230008-…, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB230008-… (act. 9/1-80) werden dem Bezirksgericht E._____ nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde (betr. Antrag 1) kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 15 - Zürich, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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