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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.04.2025 VB250004

23. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,113 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 23. April 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen 1. B._____, lic. iur., 2. C._____, 3. Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7, 4. D._____, Dr. iur., 5. E._____, lic. iur., 6. F._____, MLaw, 7. G._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen lic. iur. B._____, nebenamtliche Ersatzrichterin (Bezirksgericht Zürich), C._____, Notar (Notariat Hottingen-Zürich), Betreibungsamt Zürich 7, Dr. iur. D._____, Bezirksrichterin (Bezirksgericht Zürich), lic. iur. E._____, Bezirksrichter (Bezirksgericht Zürich), MLaw F._____, nebenamtliche Ersatzrichterin (Bezirksgericht Meilen) und lic. iur. G._____, nebenamtlicher Ersatzrichter (Bezirksgericht Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) reichte am 3. Februar 2021 eine Klage auf Teilung des Nachlasses gegen seine Schwester H._____ ein (Geschäfts-Nr. CP210002; vgl. act. 1 S. 23). Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 22. April 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Klage ein (act. 2/2). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. act. 1 S. 3 und act. 2/4). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich ordnete mit Urteil vom 16. Dezember 2022 bzw. 13. Januar 2023 die Teilung des Nachlasses unter Mitwirkung der Behörde anstelle des Anzeigeerstatters an (vgl. act. 6/2). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten (vgl. act. 6/2). Der Anzeigeerstatter reichte sodann beim Bezirksgericht Zürich zahlreiche Eingaben ein (vgl. act. 1 S. 6). Dort war sodann u.a. das Verfahren Nr. EN241263 pendent (act. 1 S. 6). Zudem sind bzw. waren am Bezirksgericht Meilen Verfahren pendent (act. 1 S. 30 f. und 10/5). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 erhob der Anzeigeerstatter bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Beschwerdegegner (act. 1). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. 1.4. Die vom Anzeigeerstatter eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde samt Ergänzung vom 11. Februar 2025 wurden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet (act. 3 und 4), wobei sie in der Folge mit Beschluss vom 25. März 2025 darauf nicht eintrat. Mit Eingaben vom 16. und 18. Februar 2025 ergänzte der Anzeigeerstatter die Aufsichtsbeschwerde (act. 5, 7 und 9). 1.5. Mit Schreiben der Verwaltungskommission vom 7. März 2025 (act. 11) wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang der Aufsichtsbeschwerde bestätigt und ihm

- 3 mitgeteilt, dass ihm im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine weiteren Verfahrensrechte zustehen würden, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe. 1.6. Mit Eingaben vom 17. März 2025 (act. 12), 16. Februar [recte wohl: März] 2025 (act. 14) und 8. April 2025 (act. 16) ergänzte der Anzeigeerstatter neuerlich seine Aufsichtsbeschwerde. 1.7. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.15) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 1 zu § 80). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gegen die Richter des Bezirksgerichts Zürich und Meilen zuständig. Sie ist jedoch nicht unmittelbare Aufsichtsbehörde über Notare und Betreibungsämter, weshalb diesbezüglich keine Zuständigkeit gegeben ist. Für Schadenersatzforderungen (act. 1, insb. S. 12 ff. und 23 ff.) und die Beurteilung der Frage, ob ein Kostenvorschuss von Fr. 250'000.00 angemessen ist (act. 12 S. 9), ist die Verwaltungskommission überdies ebenfalls nicht zuständig.

- 4 - Der Anzeigeerstatter führt zunächst aus, dass u.a. gegen Bezirksrichterin I._____ Aufsichtsbeschwerde geführt werde. Er hält sodann jedoch in act. 1 S. 31 ausdrücklich fest, dass gegen Bezirksrichterin lic. iur. I._____ keine Aufsichtsbeschwerde erhoben werde. Entsprechend wird sie im Rubrum nicht aufgeführt. 2.2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheids oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verwirkt die anzeigeerstattende Person ihr Beschwerderecht. Der vom Anzeigeerstatter beanstandete Sachverhalt (im Wesentlichen wird eine zu lange Verfahrensdauer (siehe hierzu die Ausführungen in Ziff. 2.4.), wobei immer noch keine Erbteilung stattgefunden habe, ein überhöhter Kostenvorschuss, ein Schaden an seinem Vermögen/Einkommen geltend gemacht) bezieht sich auf Sachverhalte, welche mehr als zehn Tage zurück liegen. Aus diesem Grund ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass soweit vorliegend die Verfügung vom 15. Januar 2025 sowie das Urteil vom 26. Februar 2025 beanstandet werden sollten – wovon vorliegend nicht ausgegangen wird, da deren Aufhebung nicht beantragt wurde – bereits nicht ersichtlich wäre, inwieweit diese im Zusammenhang mit einer Amtspflichtverletzung stehen sollten. Aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten. Zudem wäre eine sachliche Aufsichtsbeschwerde ohnehin subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. 2.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschriften teilweise ungebührliche Formulierungen enthalten (vgl. u.a. act. 1, S. 13, 26, 27, 33). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen, nachdem sich die Beschwerde ohnehin als verspätet erweist. 2.4. Die Eingaben des Anzeigeerstatters enthalten teilweise Rechtsverzögerungsbeschwerden. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat

- 5 mit Beschluss vom 25. März 2025 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass das Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz das Verfahren EN241263 mit Urteil vom 26. Februar 2025 erledigt habe und es dem Beschwerdeführer [vorliegend: Anzeigeerstatter] am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehle. Zudem hielt die II. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass die Prozessgeschichte zeige, dass der Vorinstanz keinerlei Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne, sondern die verschiedenen Verfahren zeitnah beurteilt und abgeschlossen worden seien. Von einer Weiterleitung der weiteren Eingaben des Anzeigeerstatters an die II. Zivilkammer des Obergerichts ist deshalb abzusehen. Es sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche aufsichtsrechtlich relevant wären. 3. Kostenfolgen 3.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner je gegen Empfangsschein.

- 6 - Zürich, 23. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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