Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240018-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 6. November 2024 sowie A._____, Anzeigeerstatterin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen 1. B._____, 2. Bezirksgericht C._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen B._____, nebenamtliche Ersatzrichterin, und das Bezirksgericht C._____
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) war gemäss eigenen Angaben Partei im am Bezirksgericht C._____ durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. FK230007-… betreffend Obhut und Unterhalt. Die Verfahrensleitung hatte Ersatzrichterin MLaw B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1) als Einzelrichterin inne. Ebenfalls gemäss eigenen Angaben zog die Anzeigeerstatterin den Entscheid ans Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches aktuell das Verfahren Geschäfts-Nr. LZ240018-O führt. 2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 liess die Anzeigeerstatterin durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich eine administrative Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 und das Bezirksgericht C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschwerdegegnerin 1 ihre Ersatzrichtertätigkeit beim Beschwerdegegner 2 mit sofortiger Wirkung zu untersagen. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdegegner 2 sodann anzuweisen, bereits während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr als Ersatzrichterin einzusetzen bzw. in bereits zugeteilten Geschäften eine entsprechende Änderung in der Spruchkörperbesetzung vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen." 3. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17).
- 3 - II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2. Die vorliegende Beschwerde zielt primär auf die Person der Beschwerdegegnerin 1 als Amtsträgerin sowie auf den Beschwerdegegner 2 ab, indem die Anzeigeerstatterin nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 als nebenamtliche Ersatzrichterin am Bezirksgericht C._____ sowie die Einsetzung in diese Tätigkeit durch den Beschwerdegegner 2 beanstandet. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur. Davon geht denn auch die Anzeigeerstatterin aus (act. 1 S. 1). 3. Die Anzeigeerstatterin ersucht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (act. 1 Antrag 2). Mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheides ist dieses Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. III. 1.1. Die Anzeigeerstatterin bringt zur Begründung zusammengefasst das Folgende vor (act. 1 Rz 4 ff.): Sie beanstande den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Beschwerdegegner 2 als Ersatzrichterin tätig sei. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe am 11. Oktober 2024 vom massgeblichen Unvereinbarkeitsgrund Kenntnis erlangt, weshalb die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG gewahrt sei. Aufgrund des dauerhaften Fehlverhaltens sei eine Beschwerde ohnehin fristunabhängig zulässig. Die Anzeigeerstatterin sei im am Bezirksgericht C._____ durchgeführten Verfahren Geschäfts-
- 4 - Nr. FK230007-… Partei gewesen. Es sei insbesondere um die Obhutszuteilung und den Unterhalt bei unverheirateten Eltern gegangen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als Einzelrichterin geamtet. Gegen den im besagten Verfahren ergangenen Entscheid habe die Anzeigeerstatterin Berufung ans Obergericht erhoben. Dieses Verfahren sei noch pendent. Sie sei vom Fehlverhalten bzw. der ungerechtfertigten Amtsausübung der Beschwerdegegnerin 1 stärker betroffen als eine beliebige Drittperson und könne aus einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten des Obergerichts auch einen praktischen Nutzen ziehen. Ein allfälliges Abänderungsgesuch sei keineswegs ausgeschlossen. Damit komme ihr vorliegend Parteistellung zu. 1.2. In Bezug auf die Person der Beschwerdegegnerin 1 liege ein Unvereinbarkeitsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161.1) vor. Die Beschwerdegegnerin 1 sei seit Juni 2022 am Bezirksgericht C._____ als nebenamtliche Ersatzrichterin bestellt, führe aber gleichzeitig mit dem ebenfalls am Bezirksgericht C._____ tätigen Bezirksrichter lic. iur. D._____ eine Lebenspartnerschaft. Dies ergebe sich aus dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des erwähnten Bezirksrichters. Es sei von einer langjährigen Partnerschaft auszugehen. Der Beschwerdegegner 2 habe im Zeitpunkt der Bestellung der Beschwerdegegnerin 1 von diesem Umstand mit grösster Wahrscheinlichkeit Kenntnis gehabt. Zwar sei die Beschwerdegegnerin 1 an der E._____-strasse … in … F._____ gemeldet, es sei aber davon auszugehen, dass sie mit Bezirksrichter lic. iur. D._____ in einem Konkubinat lebe. Ein solches sei für eine faktische Lebensgemeinschaft jedoch nicht zwingend erforderlich, zumal auch Ehegatten über getrennte Wohnsitze verfügen könnten. Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei sodann mit G._____, der Kanzleipartnerin der Beschwerdegegnerin 1, befreundet. Ein weiterer Ersatzrichter des Beschwerdegegners 2 heisse H._____. Bei ihm handle es sich um den Ehegatten von G._____. Es bestünden Zweifel, ob die Ersatzrichterstellen am Bezirksgericht C._____ aufgrund fachlicher Kompetenzen besetzt würden.
- 5 - 2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43). 3.1. Hinsichtlich des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts sei vorab darauf hingewiesen, dass vorliegend trotz der seitens der Anzeigeerstatterin eingereichten, auf eine Beziehung hindeutenden Unterlagen (act. 4/2) nicht erstellt ist, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und Bezirksrichter lic. iur. D._____ tatsächlich eine faktische Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 2 GPR besteht. Nähere Abklärungen zu dieser Frage sind nicht notwendig. Denn selbst wenn von einer faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen wäre, würde eine solche - den nachfolgenden Erwägungen zufolge - am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 3.2. § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GPR sieht insoweit einen Unvereinbarkeitsgrund vor, als Ehegatten bzw. sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befindende Personen nicht in der gleichen Gerichtsabteilung tätig sein dürfen. Mit dieser Bestimmung soll primär sichergestellt werden, dass die Gerichtsmitglieder lediglich dem Recht verpflichtet entscheiden und ihre Entscheidfindung nicht durch äussere oder innere sachfremde Umstände, welche ausser-
- 6 halb des Prozesses liegen, bestimmt wird (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 2 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 amtete im Verfahren Geschäfts-Nr. FK230007-… als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren. Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist gemäss dem aktuellen Konstituierungsbeschluss (https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_C._____/Konstituierung_per_1._Juli_2024.pdf) am Bezirksgericht C._____ zwar ebenfalls als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren tätig. Anders als in Kollegialgerichtsfällen leiten Einzelrichterinnen und Einzelrichter jedoch die ihnen zugeteilten Verfahren selbständig und unabhängig von den übrigen Einzelrichterinnen und Einzelrichter, welche ihre eigenen Fälle betreuen. Es besteht im Rahmen der Entscheidfindung damit keine Gefahr der Beeinflussung durch andere Gerichtsmitglieder, zumal diese weder am Verfahren beteiligt noch Teil des Spruchkörpers sind. Der Umstand, dass sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch Bezirksrichter lic. iur. D._____ am Bezirksgericht C._____ als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren amten, vermag daher selbst für den Fall, dass tatsächlich eine faktische Lebensgemeinschaft mit oder ohne gemeinsamem Wohnsitz vorliegt, keine Unvereinbarkeit im Sinne von § 28 GPR zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als notwendig, von Amtes wegen aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Im Falle des Vorliegens einer faktischen Lebensgemeinschaft sind jedoch bei der Zuteilung von künftigen Verfahren die Unvereinbarkeitsgründe in § 28 GPR zu beachten. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit der Bestellung der Ersatzmitglieder auf sachfremde Kriterien abstellt und dabei deren fachliche Eignung ausser Acht lässt. Allein aus dem Umstand, dass die Gerichts- und Ersatzmitglieder beruflich und allenfalls auch freundschaftlich verbunden sind, vermag sich kein solcher Verdacht abzuleiten. Die Ernennung zum Ersatzmitglied hat ohnehin durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 lit. j Ziff. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Dem betroffenen Bezirksgericht kommt insoweit lediglich ein Antragsrecht zu (vgl. § 11 lit. e Geschäftsordnung BG C._____). Damit erweisen
- 7 sich auch hinsichtlich dieser Anzeige aufsichtsrechtliche Massnahmen als nicht notwendig. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegner in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 2.1. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Daran vermag auch der seitens der Anzeigeerstatterin geltend gemachte Umstand der besonderen Betroffenheit infolge des durchgeführten Verfahrens Geschäfts- Nr. FK230007-O bzw. allfälliger künftiger Verfahren nichts zu ändern. Allein die Tatsache, dass die Anzeigeerstatterin in der Vergangenheit Partei in einem Verfahren war, welches der Beschwerdegegnerin 1 als Einzelrichterin zugeteilt war, vermag im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu begründen. Selbst wenn die Anzeigeerstatterin die Aufsichtsbeschwerde während des hängigen Verfahrens Geschäfts-Nr. FK230007-O erhoben hätte, würde sie keine Parteistellung inne haben. Auch mögliche künftige Verfahren begründen keine Parteistellung. Der Anzeigeerstatterin steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). 2.2. Die Beschwerdegegner sind durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Be-
- 8 schluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit. 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner, je gegen Empfangsschein und unter Beilage von act. 1. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: