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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2025 VB240015

18. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,618 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde sowie gegen die Entscheide eines Bezirksgerichts und der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240015-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Dr. iur., 3. D._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aOberrichter Dr. iur. C._____ und Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2023 (EE220156-L) sowie vom 1. Juli 2024 (EE240151-L) und der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2024 (LE230024-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Postaufgabe am 28. August 2024) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin D._____ und Oberrichter C._____, wie gegen die angeordnete Abklärerin des Bezirksgericht E._____, Soziale Dienste, 8050 Zürich, die wiederum F._____ ans Bezirksgericht Zürich vorgeschlagen hat" bezeichnetes Schreiben (act. 1) inkl. Beilagen (act. 2/1–3 und 5–8; act. 3/1–2) ein. Er stellte die folgenden Anträge: "1. Die 2 Richter und die Abklärerin Frau E._____ müssen per sofort freigestellt werden. Parteiischer Entscheid ohne Beweise und somit eine Kindeswohlgefährdung ausgelöst, die ich jetzt wieder korrigieren muss!!! 2. Die Kosten für das Eheschutzverfahren geht auf die Staatskasse oder zu Herrn Oberrichter C._____ und Frau Bezirksrichtern D._____ je zu Hälfte. 3. Wegen Kindergarten, Bezugsperson und Krankenkasse wird die Obhut wieder mindestens 50% auf mich geändert. (Vom 07.07.2022 bis Ende August hatte ich zu 100% Obhut wegen der Kindesentführung. Ab September 2022 bis Ende Februar je zur Hälfte.) 4. Der Familienbericht G._____ wird als Vorlage genommen und den Bericht von F._____ nicht mehr erwähnt. Reine Unterstellung und wegen der Kindesentführung macht man keine Abklärung (emotional) 5. Polizeirapporte werden hinzugefügt und genau durchgelesen und nach diesen Rapporten entschieden Dann versteht man auch, dass Herrn H.______ alles finanziert hat, dass ich meinen Sohn nie wiedergesehen hätte 6. […] 7. Psychologisches Gutachten wird berücksichtigt für meine Frau (Schutz vor dem Migrationsamt und persönliche Hilfe für sie) 8. Im Polizeirapport habe ich eine Beiständin (von der KESB ignoriert) gewünscht, denn ich bin selbständig, sondern wegen meiner Frau. Die jetzige Beiständin muss freigestellt werden, weil sie ignoriert meine Gefährdung (ich sollte doch nicht um I._____ kämpfen). Ich will nur eine

- 3 - Beistandschaft wegen Ferien- und Besuchsrechte. Ich bin ich war und ich werde immer selbständig sein und brauche mit I._____ keine Hilfe. 9. Eine Beistandschaft für meine Frau, weil sie nicht selbständig und hilflos ist 10. Die Vereinbarung zwischen mir und meiner Frau wird je zu Hälfte von 50% Obhut wieder übernommen, was auch vom 17.08.2022 bis 01.03.2023 wunderbar funktioniert hat. 11. Die Gerichtsentscheide 28.03.2023 und 09.04.2024 sind per sofortiger Wirkung ungültig wegen Aufenthaltsbestimmungen meiner Frau und dem Polizeirapport vom 07.07.2022-" 2. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 7. September 2024 (act. 6) samt Beilagen (act. 7/1–2, act. 8/1–5) sowie mit Schreiben vom 26. September 2024 (act. 9) samt Beilagen (act. 10/1–4). 3. Die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. EE220156-L und EE240151-L sowie die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. LE230024-O wurden beigezogen (act. 12–14). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N 1).

- 4 - 2. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Sozialarbeiterin E._____ vom Sozialzentrum J._____ rügt, so kommt der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich keine Zuständigkeit zu. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Oberrichter Dr. C._____ rügt, ist festzuhalten, dass Dr. C._____ nicht mehr als Oberrichter am Obergericht des Kantons Zürich tätig ist, weshalb das Gesamtobergericht ihm gegenüber aktuell keine Aufsichtsfunktion mehr ausübt. Von einer Überweisung an das Gesamtobergericht wird daher abgesehen. 4. Im Übrigen ist die Verwaltungskommission zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich primär gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2023 (EE220156-L) sowie vom 1. Juli 2024 (EE240151-L) und Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 3 und damit eines Mitglieds des Bezirksgerichts Zürich richtet, zuständig. III. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N 8 und N 10). 2. Die Umstände, welche die Rügen des Beschwerdeführers veranlassten, waren ihm schon lange vor der Beschwerdeeinreichung am 28. August 2024 bekannt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalte haben sich hauptsächlich in den Jahren 2022 bis 2023 zugetragen. Auch die zuletzt seitens des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. EE240151-L erlassene Verfü-

- 5 gung vom 1. Juli 2024 (act. 13/4) wurde dem Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2024 zugestellt (act. 13/7). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die zehntägige Frist, innerhalb welcher Aufsichtsbeschwerde einzureichen ist, verpasst. Bereits deshalb ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit den Anträgen 2–11 (act. 1) die materielle Änderung des Eheschutzurteils vom 28. Februar 2024, Geschäfts-Nr. VB240015-O (act. 12/96 und act. 12/107), und damit einen Eingriff in die materielle Entscheidfindung verlangt. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich sachlicher Natur. Eine sachliche Aufsichtsbeschwerde kann aber nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 82 GOG eine weit engere ist als diejenige der Rechtsmittelinstanz. Ein auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtener Entscheid kann daher nicht mehr mit Beschwerde i.S.v. § 82 GOG angefochten werden. Wenn die Rechtsmittelinstanz einmal festgestellt hat, dass der angefochtene Entscheid richtig sei, liegt kein Grund zum Einschreiten der Aufsichtsbehörde mehr vor (vgl. HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N 21 ff. und N 37 ff.). 4. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2023 (EE220157-L; act. 12/107) wurde vom Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 (act. 14/154) bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 14/164). Aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rügen im vorliegenden Verfahren daher kein Raum. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 6 - 5. Analoges gilt für die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2024, Geschäfts-Nr. EE240151-L (act. 13/4). Hiergegen wäre gemäss Dispositiv- Ziff. 6 das Rechtsmittel der Berufung an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung gestanden (act. 13/4). Der Beschwerdeführer hätte damit seine Vorbringen mit Berufung geltend machen müssen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, dass die Beschwerdegegnerin 3 per sofort freigestellt werde (act. 1, Antrag 1), handelt es sich um eine administrative Aufsichtsbeschwerde. Dieser Antrag beruht einzig auf der nach Auffassung des Beschwerdeführers erfolgten "Fehlbeurteilung" im Eheschutzurteil vom 28. Februar 2024 (EE220157-L; act. 12/107). Dieses wurde durch sämtliche Instanzen geschützt. Es ist im Übrigen keine Pflichtverletzung ersichtlich und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Insoweit wäre die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten würde. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerden ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. EE220156-L (act. 12) und EE240151-L (act. 13) werden dem Bezirksgericht Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. LE230024-O (act. 14) werden dem Archiv des Obergerichts Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 8 - Zürich, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:

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