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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.06.2024 VB240009

11. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,785 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2024 (BA240002-L) etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2024 (BA240002-L) etc.

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. GV.2024.00002 zwischen A._____ als Klägerin (fortan: Beschwerdeführerin) und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., … Zürich, als Beklagte betreffend Nachbarschaftsstreitigkeit, erliess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & … (fortan: Friedensrichteramt), am 23. Januar 2024 eine Verfügung, in welcher der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt wurde, um als ungebührlich qualifizierte Ausführungen in der Eingabe vom 29. Dezember 2023 im Sinne von Art. 132 ZPO nachzubessern (act. 3/2/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich und berief sich auf die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte sie deren Aufhebung. Zudem stellte sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin C._____ und beanstandete im Verfahren Geschäfts-Nr. GV.2024.00017 eine Rechtsverzögerung (act. 3/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024, Geschäfts- Nr. BA240002-L, trat das Bezirksgericht auf die Beschwerden und das Ausstandsgesuch nicht ein. Ersteres begründete es mit der fehlenden Leistung des mit Beschluss vom 27. Februar 2024 auferlegten Kostenvorschusses trotz Gewährung einer Nachfrist (act. 2 E. 3). Zu Letzterem erwog es, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass Ausstandsgesuche gegen Friedensrichterinnen und Friedensrichter während des hängigen Verfahrens zunächst beim zuständigen Friedensrichteramt zu stellen seien. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich bzw. seiner Visitationskommission sei nicht gegeben (act. 2 E. 4). 2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 21. Mai 2024 innert Frist (act. 3/8/2) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 im Bezug auf BA240002 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen.

- 3 - 2 - Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 18. April 2024 im Bezug auf BA240002 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2024 im Bezug auf BA240002 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw auf Null anzusetzen. Der Entscheidsgebühr ist auf der Gerichtskasse aufzulegen bzw der Beschwerdegegnerin aufzulegen. 4 - Das Ausstandsgesuch sei für gegenstandslos abzuschreiben, da Frau C._____ mir heute telefonisch bestätigt hat, dass sie im Bezug auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Amts wegen ins Aussstand tritt. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. BA240002-L bei (act. 3/1-8/2). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Friedensrichteramtes verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 5. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2024, Verfahren Geschäfts-Nr. BA240002-L, richtet. 2. In Antrag 3 erhebt die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2024 (act. 1 Antrag 3), welcher ihrer Darstellung nach ebenfalls im Verfahren Geschäfts- Nr. BA240002-L ergangen sein soll. Den beigezogenen Akten Geschäfts- Nr. BA240002-L kann nicht entnommen werden, dass in diesem Verfahren am 30. April 2024 ein Entscheid gefällt worden wäre. Mangels Anfechtungsobjekt ist auf Antrag 3 somit nicht einzutreten. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. etwa Beschluss OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2; DIKE Komm. ZPO-Hungerbühler/Bucher, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 f. und 26 f.) Andererseits ist

- 5 im Rahmen der Begründung darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid «falsch» oder «rechtswidrig» sei oder dass man damit «nicht einverstanden» sei, erfüllt die Begründungspflicht nicht. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine entsprechende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Komm. ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 30 f.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15 f.; Urteil OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1). 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2024 zwar konkrete Anträge (act. 1 S. 1). Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 (Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2024 [Geschäfts-Nr. BA240002-L] bzw. von dessen Dispositiv-Ziffer 1) fehlt es jedoch an einer genügenden Begründung im Sinne einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts. Auf Seiten 2 bis 6 ihrer siebenseitigen Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich Ausführungen in rechtlicher Hinsicht, namentlich zu den Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, zum rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), zum Grundsatz von Treu und Glauben und zum Willkürverbot nach Art. 9 BV, zu den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV, zur Nichtigkeit von Entscheiden, zum Grundsatz "iura novit curia", sowie zu Art. 8 und Art. 14 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Diskriminierungsverbot; SR 0.101), ohne diese rechtlichen Prinzipien indes im Konkreten auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Mit den Erwägungen des Bezirksgerichts zur fehlenden Zuständigkeit zur Behandlung des Ausstandsgesuchs befasst sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift gar nicht. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Leistung des verlangten Prozesskostenvorschusses bringt sie einzig vor, es sei ihr eine Nachfrist anzusetzen, da das Bezirksgericht keine solche

- 6 gewährt habe (act. 1 S. 6). Dazu, weshalb die Erwägungen des Bezirksgerichts zum Kostenvorschuss unzutreffend sein sollen, macht sie indes keine konkreten Ausführungen. Ebenso wenig äussert sie sich in der Beschwerdeschrift dazu, dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin den beigezogenen vorinstanzlichen Akten zufolge am 20. März 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist bis zum 26. März 2024 gewährt hat (act. 3/5). Insoweit ist ihre Beschwerde unbegründet. 1.3. Ihre weiteren Ausführungen zu den am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren Geschäfts-Nrn. RU240018-O und RU240019-O sind für das vorliegende Verfahren unbedeutend. In diesen Beschwerdeverfahren wird Anderes behandelt als im vorliegenden Verfahren. Ebenso wenig ist die beschwerdeführerische Darlegung betreffend das am 10. Mai 2024 neu eingereichte Schlichtungsgesuch für das vorliegende Verfahren relevant. Sie betrifft Anderes als das im angefochtenen Beschluss Erwogene. 1.4. Aufgrund des Fehlens einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich in seinem Beschluss vom 18. April 2024, Geschäfts-Nr. BA240002-L, und damit mangels genügender Begründung ist auf die Anträge 1 und 2 nicht einzutreten. 2. In Antrag 4 ersucht die Beschwerdeführerin um Abschreibung ihres beim Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (act. 3/1) eingereichten Ausstandsgesuchs infolge Gegenstandslosigkeit (act. 1). Von Gegenstandslosigkeit ist auszugehen, wenn der eingeklagte Anspruch aus rechtlichen oder faktischen Gründen, welche vom Willen der anspruchsberechtigten Person unabhängig sind, erlischt (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 7 f.). Die Qualifizierung eines Begehrens als gegenstandslos setzt demnach ein nach der Klageeinreichung, aber noch vor der Urteilseröffnung eingetretenes, ausserprozessuales Erledigungsereignis voraus, das die Situation derart verändert, dass die klagende Partei ihr angestrebtes Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann (ZK ZPO-Leumann Liebster, 3. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). Das Bezirksgericht trat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 auf das Ausstandsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 2 E. 4). Diese Ent-

- 7 scheidung konnte die Beschwerdeführerin weiterziehen. Aus ihrer Eingabe vom 21. Mai 2024 (act. 1) ergibt sich nicht, dass sie den Nichteintretensentscheid anfechten möchte. Sie äussert sich denn auch nicht zur vorinstanzlichen Argumentation. Es ist nicht möglich, hinsichtlich eines Begehrens, welches im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidfällung negativ beurteilt wurde, ohne Antrag auf Aufhebung derselben im Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zu stellen. Insoweit ist auf Antrag 4 nicht einzutreten. 3. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass auf die Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen: 1. Auf Antrag 4 um Abschreibung des Ausstandsgesuchs gegen Friedensrichterin C._____ infolge Gegenstandslosigkeit wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde (Anträge 1 bis 3) wird nicht eingetreten.

- 8 - 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BA240002-L. Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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