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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2024 VB240002

17. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,840 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 17. April 2024 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer gegen B._____, lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____ sowie gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts C._____ vom 8. Januar 2024 und 17. Januar 2024 etc.

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht C._____ ist ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil in Sachen A._____ gegen D._____ hängig (Geschäfts-Nr. FP230007-…; vgl. act. 6/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner). Mit Eingaben vom 29. Januar 2024, 7. Februar 2024 und 16. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde. Er stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1, act. 3 S. 1, act. 4 S. 1 f. und act. 5 S. 1): Dem Gerichtspräsidenten ist vom Fall E._____, F._____, A._____ und D._____ [per sofort] die Zuständigkeit zu entziehen. Es soll ein Amtsaufhebungsverfahren oder Untersuchung eingeleitet werden gegen den Gerichtspräsidenten B._____ vom Bezirksgericht C._____. Eine allfällige Entschädigung des betroffenen Vaters und der Kinder für viel Leid und Unverständnis vom Gericht C._____ soll geprüft werden inkl. Aller Anwaltskosten. Es soll eine Strafanzeige wegen "unterlassener Hilfeleistung" geprüft werden, gegenüber Herrn B._____. Herr B._____ oder die Staatskasse soll mir die Kosten von Franken 9'000.– zurückbezahlen. F._____ soll endlich eine Anhörung bekommen, welchen Kinderanwalt sie nun für sich will. Unser "Fall" soll vom Bezirksgericht an das Obergericht gelangen. 2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren. 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 3 - II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. III. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.).

- 4 - 2. Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann: a) Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben (act. 1 S. 2, act. 3 S. 2), dass seine Tochter, F._____, innert kürzester Zeit drei Kinderanwälte gehabt habe, wobei ihr nie das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Seine Tochter habe sich an Rechtsanwalt G._____ gewandt und bestehe darauf, ihn als ihren Prozessbeistand zu behalten. Im gleichen Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, dass die Nichtanhörung von F._____ zu Mehrkosten von mind. Fr. 9'000.– durch den von F._____ gewählten Anwalt führe (act. 4 S. 2). Mit diesen Vorbringen beanstandet der Beschwerdeführer Anordnungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kindervertreters, welche ordentlichen Rechtsmitteln unterliegen (vgl. act. 2/2; 2/3). Solche scheinen denn auch ergriffen worden zu sein (Verfahren Geschäfts-Nr. PC240003-O und PC240005-O, die Verfahren wurden im Geschäft-Nr. PC240003-O vereinigt). Aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rügen im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. b) Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Protokollierung der Anhörung seiner Tochter F._____ (act. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner sei von den Schilderungen seiner Tochter nicht sonderlich beeindruckt gewesen, sondern habe am Ende des Protokolls geschrieben "nach einem Streit, zog F._____ bei der Mutter aus". Dies sei eine Falschdarstellung, da es nach vier Jahren Horror zum Auszug bei der Mutter gekommen sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner alles unternehme, um seiner Tochter nicht das rechtliche Gehör zu gewähren, was ihr alles zugestossen sei (vgl. auch act. 5). Der Beschwerdeführer beanstandet damit die Protokollierung der Kinderanhörung vom 15. November 2023 (vgl. act. 6/2). Deren Berichtigung kann im Verfahren gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO erfolgen (vgl. auch act. 2/2), weshalb auch insoweit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

- 5 c) Sodann moniert der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner zeige kein Interesse daran, wie es seiner weiteren Tochter, E._____, bei ihrer Mutter gehe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner mit seinen Aktionen und Verfügungen alles unternehme, um alles in die Länge zu ziehen und seine Tochter F._____ zu zermürben und von einer Aussage bei der Staatsanwaltschaft abzuhalten. Es sei des Weiteren anzunehmen, dass es dem Beschwerdegegner nicht wichtig sei, wie es F._____ und E._____ gehe. Dem Gericht und insbesondere dem Beschwerdegegner müsse bewusst sein, dass die Mutter von F._____ und E._____ seit bald fünf Jahren ein Gewaltproblem habe (act. 1 S. 2; vgl. auch act. 5). Auch diese Vorbringen richten sich gegen die Führung des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils durch den Beschwerdegegner in der Sache, welche mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen ist. d) Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. Januar 2024 (act. 3 S. 2 f.) ausführt, es sei am 18. Mai 2023 eine Gefährdungsmeldung an die KESB C._____ erfolgt, welche am 21. Dezember 2023 an die Polizei und an das Gericht weitergeleitet worden sei, wobei er beanstandet, dass der Beschwerdegegner alle Parteien zu einer Stellungnahme zu dieser Meldung aufgefordert habe. Wie eingangs ausgeführt, sind solche Anordnungen als Rechtsprechungsakte nicht im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens zu überprüfen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang "die Zeugenaussage bewusst schwächen oder (…) klare massive Fehler betreffend Amtsführung" gemacht hat, so dass auch insofern kein Anlass zum Einschreiten ersichtlich ist. e) Aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rügen im vorliegenden Verfahren somit kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Rügen fristgerecht erfolgten. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG hätten sie innerhalb von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden müssen. Indem die Beschwerdeschrift erst am 24. Januar 2024 persönlich beim Obergericht des Kantons

- 6 - Zürich abgegeben wurde, erscheint zumindest fraglich, ob die entsprechenden Rügen nicht zu spät erfolgten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner alles unternehme, um das Verfahren in die Länge zu ziehen und seine Tochter F._____ zu zermürben und von einer Aussage bei der Staatsanwaltschaft abzuhalten. Er wirft dem Beschwerdegegner vor, dass es ihm nicht wichtig sei, wie es seinen Töchtern gehe und dass er nichts unternehme, um seinen Töchtern zu helfen (act. 1 S. 2, act. 3 S. 2 f. und act. 5 S. 2). Er beanstandet insoweit eine Saumseligkeit des Beschwerdegegners, d.h. eine Unterlassung pflichtgemässen beförderlichen Handelns, welcher Rüge administrativer Charakter zukommt. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich, dass die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 8. Januar 2024 aufgehoben und den Parteien sowie den Prozessbeiständen Frist angesetzt wurde, um zur Gefährdungsmeldung vom 18. Dezember 2023 (Eingang Bezirksgericht C._____: 21. Dezember 2023) Stellung zu nehmen (act. 2/2; 2/3). Das Handeln des Beschwerdegegners innert etwas mehr als zwei Wochen seit Erhalt der Eingabe ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Amtspflichtverletzung vorliegen sollte, wenn der Beschwerdegegner den Parteien sowie den Prozessbeiständen Frist zur Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung ansetzt. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, es solle eine Strafanzeige wegen "unterlassener Hilfeleistung" geprüft werden (act. 3). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im zu beurteilenden Fall ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vorliegen soll, so dass kein Handlungsbedarf besteht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass F._____ bereits ein Strafverfahren mit der Nummer 2024.333 bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet habe (act. 5 S. 2). 5. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Anträge betreffend Schadenersatz- und/oder Genugtuung stellen sollte, ist die Verwaltungskommission nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Überprüfung von Anwaltskosten.

- 7 - 6. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Fall vom Bezirksgericht an das Obergericht gelangen solle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Obergericht des Kantons Zürich grundsätzlich um ein zweitinstanzliches Zivil- bzw. Strafgericht handelt und dieses erst dann tätig werden kann, wenn ein Entscheid eines erstinstanzlichen Zivil- oder Strafgerichts angefochten wird. Das Verfahren, welches beim Bezirksgericht C._____ pendent ist, kann mithin nicht vom Obergericht übernommen werden. 7. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass er hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 8 - 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1-5, - die Parteivertreter des zugrundeliegenden Verfahrens, im Doppel, für sich und zuhanden ihrer Mandanten (Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, Rechtsanwalt X3._____ sowie Rechtsanwalt MLaw X4._____ (an Letzteren -einfach und zur Kenntnisnahme)). 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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