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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2020 VB200006

1. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,448 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB200006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Grundbuchamt B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2020 (CB200012-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem das Grundbuchamt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) davon abgesehen hatte, einem Kaufinteressenten der Liegenschaft an der C._____ [Strasse] … in D._____ infolge Fehlens einer schriftlichen Vollmacht von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft, einen vollständigen Grundbuchauszug auszustellen (act. 5/4 S. 5 f.), gelangte diese mit Eingabe vom 9. März 2020 ans Bezirksgericht Horgen und ersuchte sinngemäss darum, den Beschwerdegegner anzuweisen, ohne Unterschrift ihrerseits einen vollständigen Grundbuchauszug auszustellen, und den vermeintlich fehlbaren Notar E._____ und den Notariatsmitarbeitenden F._____ zu sanktionieren (act. 5/1). Das Bezirksgericht Horgen nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB entgegen und eröffnete das Verfahren Geschäfts-Nr. CB200012-F. Mit Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 wies es die Beschwerde ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin (act. 4). Dagegen erhob diese bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und ersuchte mit rechtzeitig (act. 5/10/1) eingereichter Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Datum Poststempel 12. Oktober 2020, Übertritt in die Schweiz 13. Oktober 2012, act. 2) sinngemäss um Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheides. Zudem beantragte sie die "Aufhebung" der gegenüber dem Notariat B._____ bestehenden Schuld von Fr. 7'500.- bzw. der gegenüber dem Bezirksgericht existierenden Schulden von Fr. 2'000.- und Fr. 200.-, die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Euro 100'000.- sowie die Übertragung der angefallenen und weiter anfallenden Kosten auf Rechtsanwalt Dr. G._____, soweit er für deren Entstehung verantwortlich sei. Schliesslich ersuchte sie um "Übertragung" der bei Gericht anfallenden Kosten auf Dr. H._____, Dr. G._____ und den Notariatsmitarbeitenden I._____ bzw. alternativ um deren Übernahme durch die Gerichtskasse (act. 2 S. 1, 7 f. und S. 13 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des

- 3 - Kantons Zürich eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. PS200207-O und trat mit Beschluss vom 10. November 2020 auf die "Einsprache" bzw. Beschwerde nicht ein (act. 1). Gleichzeitig überwies sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2020 samt den vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission zur weiteren Behandlung. Diese legte das Verfahren Geschäfts-Nr. VB200006-O an. 2. Nach § 84 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf Art. 956a ff. ZGB und § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage,

- 4 - Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2020 (Geschäfts-Nr. CB200012-F, act. 4) richtet, zuständig. III. 1. Das Bezirksgericht Horgen erwog in seinem Entscheid vom 30. September 2020 (act. 4) im Wesentlichen, zwar sei die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben, jedoch sei die Beschwerde in der Sache abzuweisen. Die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch setze ein Begehren voraus, mit dem die Einsichtnahme in das Grundbuch oder ein Auszug daraus verlangt werde. Die berechtigte Person könne sich vertreten lassen. Indem J._____, der Kaufinteressent des massgeblichen Grundstückes in Samstagern, beim Beschwerdegegner um Ausstellung eines vollständigen Grundbuchauszugs ersucht habe, habe er ein solches Begehren gestellt. Hierbei habe er als Stellvertreter für die Beschwerdeführerin als Berechtigte gehandelt. Es sei zulässig und erforderlich, eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person zu verlangen, damit sich der Stellvertreter gegenüber dem Grundbuchamt rechtsgenügend ausweisen könne. Absender einer E- Mail könnten nicht verifiziert werden. Zudem bestünden im Verkehr mit Behörden gewisse Formvorschriften. Der Beschwerdeführerin seien die entsprechenden Vorgaben bekannt gewesen. Mangels schriftlicher Vollmacht habe der Beschwerdegegner J._____ zu Recht die Ausstellung eines vollständigen Grundbuchauszugs verweigert. Er habe rechtmässig gehandelt. Es liege damit keine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 956a ZGB vor. 2. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) kurz zusammengefasst vor, seit August 2014 lebe sie auf der Strasse. Dem ins Recht gereichten Schreiben ans Bundesgericht könnten die massgeblichen Details entnommen werden. Im Jahre 2009 habe sie geerbt. Der Willensvollstrecker lic. iur. K._____ habe mit der Auszahlung des ihr zustehen-

- 5 den Vermögens lange zugewartet. Zwar habe sie sich in L._____ [Staat] einen alten Bauernhof kaufen können, jedoch sei ihr dieser gerichtlich bzw. mittels Pfändung entzogen worden. Es sei zu Unrecht behauptet worden, sie sei insolvent. In der Schweiz besitze sie ein Landhaus mit einem Kaufwert von [Fr.] 2,5 Millionen sowie [Fr.] 300'000.- Bargeld. Seit dem Jahre 2014 sei dies alles verarrestiert. Es bestehe keine Insolvenz. Gegenüber dem Kaufinteressenten habe der Notar die Ausstellung eines Grundbuchauszuges verweigert. Er habe diesem mitgeteilt, dass das Grundstück infolge eines laufenden Konkursverfahrens versteigert werde. Der Notar, Rechtsanwalt Dr. G._____ und Dr. H._____ hätten das Landhaus unbedingt versteigern wollen. Ihnen werfe sie Betrug, Korruption, Deals etc. vor. Sie fordere die Aufhebung der Kosten, welche in Verfahren beim Beschwerdegegner bzw. im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die angefallenen und noch anfallenden Kosten seien Dr. G._____ aufzuerlegen. Zudem beantrage sie die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Euro 100'000.-. Der Notariatsmitarbeitende I._____ habe gegenüber jedem Kaufinteressenten die Auskunft erteilt, dass das Landhaus demnächst verpfändet werde. Diese Lüge hätten Dr. H._____ und Dr. G.______ eingefädelt. Dr. H._____ sei dafür verantwortlich, dass der Bauernhof in L._____ durch einen Freund habe ersteigert werden können. In der Folge sei sie, die Beschwerdeführerin, auf die Strasse gesetzt worden. Das Landhaus in der Schweiz hätten Dr. G._____ und Dr. H._____ verarrestieren lassen. Auch nach der Versteigerung des Bauernhofs sei immer wieder behauptet worden, sie sei insolvent. Sie habe gegenüber I._____ Schulden von Fr. 8'000.-. Sie fordere den Beschwerdegegner auf, ihr das Geld zurückzubezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhebung vom beim Beschwerdegegner angefallenen Kosten (act. 1 S. 7), macht eine Schadenersatzforderung geltend (act. 1 S. 7), beantragt die Auferlegung von angefallenen bzw. anfallenden, aber im Übrigen nicht näher definierten Kosten an Rechtsanwalt Dr. G._____ (act. 1 S. 8) und ersucht den Beschwerdegegner um Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme (act. 1 S. 12). Für all diese Anliegen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan-

- 6 tons Zürich nicht zuständig. Forderungsbegehren sind in aller Regel erstinstanzlich mittels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und allenfalls eines Verfahrens vor dem zuständigen Bezirksgericht durchzusetzen oder bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 ZPO (Vermögensrechtliche Streitigkeit, Streitwert mindestens Fr. 100'000.-, Zustimmung der Gegenpartei) direkt beim Obergericht anhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hat weder die Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens noch die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 ZPO dargelegt, weshalb die Verwaltungskommission auf diese Begehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten hat. Gleiches gilt für die Anfechtung von durch den Beschwerdegegner auferlegten Kosten. Diese hätte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erfolgen müssen. Auch hierfür ist die Verwaltungskommission nicht zuständig, ebenso wenig für eine Auflage von nicht näher bezifferten Kosten an Rechtsanwalt Dr. G._____. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. Art. 956a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 33 des Notariatsgesetzes (NotG, LS 242) zufolge kann gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde innert dreissig Tagen (Art. 956b Abs. 1 ZGB) eine Grundbuchbeschwerde erhoben werden. Als Verfügung gilt dabei auch die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Eine solche kann jederzeit gerügt werden (Art. 956b Abs. 2 ZGB). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (§ 34 NotG; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 4 f.). 4.2. Gemäss den auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Grundbuchangelegenheiten zur Anwendung gelangenden § 83 Abs. 1 GOG bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerdeschrift schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat somit konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei genügt bei Laien als Antrag eine – allen-

- 7 falls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts- Nr. PF110034-O, E. 3.2; DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten (Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1). Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine solche Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass sie unter anderem mit der vom Bezirksgericht Horgen erfolgten Abweisung der Beschwerde nicht einverstanden ist und sinngemäss um Aufhebung von dessen Entscheid ersucht (act. 2 S. 1). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, ist diesbezüglich von einem hinreichenden Antrag auszugehen. Hingegen ergibt sich aus der Beschwerdeschrift keine genügende Begründung bzw. keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts Horgen betreffend das festgestellte rechtmässige Vorgehen des Beschwerdegegners. Namentlich legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Bezirksgericht ihrer Meinung nach zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdegegner habe von ihr eine rechtmässige Vollmacht einfordern dürfen bzw. weshalb der Beschwerdegegner zu Unrecht eine Amtshandlung - die Zustellung des Grundbuchauszugs an den Kaufinteressenten - verweigert habe. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf

- 8 die Darlegung der Entwicklung des für sie relevanten Sachverhalts in den vergangenen Jahren. Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2020, Geschäfts-Nr. CB200012-F, und damit an einer genügenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die ihr im bezirksgerichtlichen Verfahren, Geschäfts-Nr. CB200012-F, auferlegten Kosten seien aufzuheben (act. 2 S. 7). 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf die Beschwerde infolge fehlender Zuständigkeit der Verwaltungskommission bzw. mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. IV. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Verfahrens Rechtsanwalt Dr. G._____, Dr. H._____ und I._____ aufzuerlegen oder auf die Gerichtskasse zu nehmen (act. 2 S. 14). Sofern ihr letzter Antrag als Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen werden könnte, wäre er mangels Erfüllung des hierfür notwendigen Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abzuweisen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 319 ff. i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Wie aufgezeigt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO gegeben. Auf eine (einstweilige) Kostenübernahme durch das Gericht besteht daher kein Anspruch. Eine Kostenauflage an die oberwähnten drei Personen kommt sodann bereits mangels Parteistellung und mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 108 ZPO (Auferlegung von unnötigen Prozesskosten an den Verursacher) nicht in Frage. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des

- 9 - Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. 1.2. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich 2017, § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht (CH-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht-Deillon- Schegg, Art. 956a-b, N 8; BSK ZGB II-Schmid, Art. 956b N 5; vgl. auch Entscheid Bundesgericht 5A_732/ 2018 vom 13. September 2018).

Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB200012-F. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

- 10 - Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 1. Dezember 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 1. Dezember 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB200012-F. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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