Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB200003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Oktober 2020
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Konkursamt B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020 (BA200005-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 13. September 2017, Geschäfts-Nr. HE170250-O, löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die damalige C._____ AG (nachfolgend: Konkursitin) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (vgl. act. 7 S. 4). Nachdem das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters vom 13. Dezember 2017 mangels Aktiven zuerst eingestellt worden war, ordnete das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 1. Februar 2018 das summarische Konkursverfahren an (act. 2/1-2). Im Rahmen des in der Folge vom Konkursamt B._____ durchgeführten Konkursverfahrens Nr. 1 wurde insbesondere eine Forderung der Landesbank D._____ als Gläubigerin über einen Betrag von Fr. 2'091'625.98 kolloziert, wobei sich die Landesbank für die Kollokation durch die E._____ Rechtsanwälte AG vertreten liess (act. 2/5, act. 2/7). Der Kollokationsplan wurde am 15. Juni 2018 aufgelegt (act. 6/7/3 "Kollokationsplan"). 1.2. Am 16. Juli 2018 reichte das Konkursamt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Rahmen des erwähnten Konkursverfahrens am Bezirksgericht Meilen im Namen der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation eine paulianische Anfechtungsklage gegen die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein und ersuchte um deren Verpflichtung zur Rückgabe von näher definierten Miteigentums- und Stockwerkeigentumsanteilen. Mit Urteil vom 9. September 2019, Geschäfts-Nr. CG180021-G, hiess das Bezirksgericht Meilen die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und Verwertung der von ihr erworbenen und näher bezeichneten Grundstücke zu dulden (act. 6/7/1/68; act. 7 S. 2). Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens (Geschäfts-Nr. LB190053-O) wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil (act. 7 S. 21 = act. 6/7/1/79 S. 21).
- 3 - 2.1. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin ans Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die folgenden Anträge (act. 6/1): "1. Die Forderungseingabe, eingereicht durch E._____ Rechtsanwälte AG und Paulianische Anfechtungsklage im Konkurs der C._____ AG durch das Notariat B._____ sind vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagte."
2.2. Mit Beschluss vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-O, trat das Bezirksgericht Zürich auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein (act. 4). Zur Begründung führte es kurz zusammengefasst aus, die sinngemässe Rüge eines Verfahrensmangels beim Erlass des Kollokationsplanes sei verspätet vorgebracht worden, da der Kollokationsplan bereits im Juni 2018 öffentlich aufgelegt und publiziert worden sei. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten sei auf die Einwände der Beschwerdeführerin, die von der Landesbank D._____ kollozierte massgebliche Forderung sei verjährt und nie durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden, da diese im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht überprüft werden könnten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Abweisung der beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten paulianischen Anfechtungsklage könne schliesslich nicht gefolgt werden, da die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln sei und gegen das im Verfahren Geschäfts-Nr. LB190053-O gefällte Urteil des Obergerichts vom 5. März 2020 betreffend paulianische Anfechtungsklage die Beschwerde ans Bundesgericht offengestanden sei. Objektive Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdegegner offensichtlich fehlerhaft verhalten habe, bestünden nicht. Eine Vornahme weiterer Abklärungen von Amtes wegen im Rahmen der allgemeinen Überwachungsfunktion sei demnach nicht angezeigt. 3. Mit Eingabe vom 11. September 2020 (act. 1) gelangte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Zürich (act. 4 Dispositiv-Ziffer 4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts
- 4 des Kantons Zürich und führte ohne die Stellung von konkreten Rechtsbegehren aus, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht eine paulianische Anfechtungsklage eingereicht. Die Jahresfrist zwischen der angefochtenen Eigentumsübertragung und der Konkurseröffnung am 1. Februar 2018 sei nicht eingehalten worden. Die massgebliche Liegenschaft in Küsnacht sei auf legale Art und Weise übertragen worden. Die Übertragung sei mit dem Zweck der Tilgung einer Schuld von Fr. 1'446'759.60 erfolgt. Die Transaktion sei vom kantonalen Steueramt genehmigt worden. Hinsichtlich der Thematik der Verjährung verstehe sie, die Beschwerdeführerin, nicht, dass der Beschwerdegegner diese in Abrede stelle. Die Vollmacht der Landesbank D._____ zugunsten der E._____ Rechtsanwälte AG sei sodann ungültig. Sie sei nur für die am Handelsgericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2017 durchgeführte Verhandlung ausgestellt worden. Die Forderungen der Landesbank D._____ seien vollumfänglich abzuweisen. 4. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BA200005-L (act. 6/1-13), einschliesslich der Akten des Konkursamtes B._____ (act. 6/7/1-3), bei. 5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - II. 1. Wie erwogen, stellte die Beschwerdeführerin zwar in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2020 (act. 1) keine konkreten Rechtsbegehren. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass sie im Ergebnis um Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-O, ersucht. Eine Aufforderung zur Klarstellung ihrer Anträge gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 56 ZPO erweist sich damit als nicht notwendig. 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). 2.2. Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten (sog. SchKG-Sachen) behandelt in der Regel nicht die Verwaltungskommission, sondern die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Beschluss des Gesamtobergerichts vom 24. Juni 2020, Geschäfts-Nr. OP200002-O, S. 6). Bei ihr handelt es sich um die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkursangelegenheiten im Sinne von § 17 EG SchKG. Die Verwaltungskommission wird in diesem Bereich als (allgemeine) administrative Aufsichtsbehörde über das Notariats- und Konkurswesen nur tätig, wenn eine generelle Verletzung von Amtspflichten ausserhalb eines konkreten Verfahrens im Raum steht (§ 18 Abs. 1 lit. k OrgV). Hat ein Bezirksgericht demnach im Zusammenhang mit einem konkreten Konkursverfahren als untere kantonale Aufsichtsbehörde über eine Handlung eines Konkursamtes entschieden, so ist dessen Entscheid in aller Regel an die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuziehen (vgl. zum Ganzen Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Juli 2018, Geschäfts-
- 6 - Nr. VB180003-O, E. II.3 betr. Betreibungsamt). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte die Verwaltungskommission einzig die Amtsführung des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Gescäfts- Nr. BA200005-L bzw. das Vorliegen von im Rahmen der Erledigung des erwähnten Verfahrens begangenen Amtspflichtverletzungen überprüfen. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses als solchem obläge hingegen der II. Zivilkammer. 2.3. Dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020 kann entnommen werden, dass der A._____ AG als blosse Anzeigeerstatterin in diesem Verfahren keine Rechtsmittellegitimation zukam (act. 4 E. 8). Gemäss den bezirksgerichtlichen Erwägungen war sie demnach zur Weiterziehung des Beschlusses in der Sache nicht befugt. Selbst wenn ihr die Beschwerdelegitimation zugekommen wäre, wäre für den Weiterzug nicht die Verwaltungskommission, sondern die II. Zivilkammer zuständig gewesen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hätte die Beschwerdeführerin einzig geltend machen können, das Bezirksgericht Zürich habe bei der Fällung seines Beschlusses vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-L, seine Amtspflichten verletzt. Derartiges bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (act. 1) indes nicht vor. Vielmehr beschränkt sie sich darin auf Ausführungen zur Sache, namentlich dazu, weshalb der Beschwerdegegner am Bezirksgericht Meilen zu Unrecht eine paulianische Anfechtungsklage angestrebt habe, weshalb die Übertragung von Vermögenswerten von der Konkursitin auf sie, die Beschwerdeführerin, zulässig gewesen sei, weshalb ihr Standpunkt zur Frage der Verjährung der Bankenforderung zutreffend sei und weshalb die von der Landesbank D._____ ausgestellte Vollmacht ungültig gewesen sei. Eine Rüge, das Bezirksgericht Zürich habe im Verfahren Geschäfts-Nr. BV200005-L eine Amtspflichtverletzung begangen, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift hingegen nicht. Für eine solche im Zusammenhang mit der Fällung des Beschlusses vom 27. August 2020 begangene Verletzung der amtlichen Pflichten ergeben sich aus den Akten
- 7 denn auch keine Anhaltspunkte. Damit ist auf die Beschwerde - mangels Zuständigkeit zur Behandlung des Vorgebrachten - nicht einzutreten. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2017, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - das Konkursamt B._____, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6/7/1-3), - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. BA200005-L.
- 8 -
Zürich, 9. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 9. Oktober 2020 Erwägungen: I. 4. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BA200005-L (act. 6/1-13), einschliesslich der Akten des Konkursamtes B._____ (act. 6/7/1-3), bei. II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - das Konkursamt B._____, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6/7/1-3), - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. BA200005-L.