Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 17. Juli 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2017 (AH170075-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2017 hatte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, mit welcher er von dieser ein "Zeugnis über Leistung und Verhalten", eine Arbeitsbestätigung, die Kündigung sowie diverse Unterlagen aus seinem Personaldossier verlangte (act. 2/2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. AH170075-L) trat die 3. Abteilung des Arbeitsgerichts, Präsidentin C._____ und Gerichtsschreiber D._____, auf die Klage nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. April 2013 eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht habe (Geschäfts-Nr. AH130060-L), bei welcher es um das Arbeitsverhältnis gegangen sei. Die Parteien hätten damals einen Vergleich geschlossen: Der Beschwerdeführer habe seine Klage zurückgezogen, und die Beschwerdegegnerin habe sich verpflichtet, im Schlusszeugnis vom 30. Juni 2012 den letzten Absatz zu ändern. Zudem hätten die Parteien mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis eine Saldoklausel mit folgendem Inhalt vereinbart: "Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt" (act. 2/2 S. 3; act. 3 S. 2). Das damalige Verfahren sei daraufhin mit Verfügung vom 28. August 2013 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden (act. 3); diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, so das Arbeitsgericht in seiner Verfügung vom 9. Mai 2017 weiter, mache mit seinen neuerlichen Rechtsbegehren grösstenteils Ansprüche aus seinem früheren Arbeitsverhältnis gegen die Beschwerdegegnerin geltend. Aufgrund des zwischen den Parteien aber abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs inklusive Saldoklausel und des rechtskräftigen Entscheids vom 28. August 2013 sei der Beschwerdeführer mit diesen (identischen) Rechtsbegehren ausgeschlossen (act. 2/2 S. 3 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiber D._____ (act. 1 S. 1 f.; vgl.
- 3 sogleich auch E. 2.2.). Die notwendigen Akten wurden beigezogen (act. 3). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde, "soweit es die Prozesse AH130060 und BR130012 betrifft", auch gegen die beiden Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Zürich, die Bezirksrichter E._____ und F._____. Soweit er in der Folge aber überhaupt entsprechende Rügen erhebt (act. 1 S. 3 Mitte), betreffen diese offensichtlich Sachverhalte, von denen er seit Jahren Kenntnis hat. Da Aufsichtsbeschwerden innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen sind (§ 83 Abs. 1 GOG), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 3. Zur Sache 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich b)) oder einen unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). b) Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin ab. Sie ist eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, das eine Pflichtverletzung darstellt. Diese kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflicht-
- 4 gemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 20 und 43). c) Der Aufsichtsbehörde steht nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Auch Rügen betreffend Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind grundsätzlich mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO oder Art. 94 BGG). Ist gegen den fraglichen Entscheid oder die fragliche Unterlassung somit ein Rechtsmittel gegeben, besteht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). 3.2. Gegen die Verfügung der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Mai 2017 war das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (act. 2/2 S. 4), welche der Beschwerdeführer inzwischen bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auch erhoben hat (Geschäfts-Nr. RA170005-O). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde somit sachliche Rügen gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erhebt bzw. Anträge stellt, die sich auf die Prozessleitung im Verfahren AH170075-L beziehen (z.B. act. 1 S. 3, 5, 6), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3. Es verbliebe Raum zur Prüfung von administrativen Rügen, die sich gegen die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin richten. Solche können aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers jedoch nicht herausgelesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei dem Beschwerdeführer, der mit un-
- 5 angebrachten Worten die Legitimation von Frau C._____ als Einzelrichterin im Verfahren AH170075-L anzweifelt (act. 1 S. 6 unten), gesagt, dass Frau C._____ anlässlich des Urnengangs vom 25. September 2016 als Bezirksrichterin ans Bezirksgericht Zürich gewählt und als solche ans Arbeitsgericht konstituiert wurde und ihr Amt am 1. Februar 2017 angetreten hat. 4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO (act. 1 S. 7). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 5. Kostenfolgen 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 5.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Arbeitsgericht Zürich in das Verfahren AH170075-L. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 17. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Beschluss vom 17. Juli 2017 Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2017 hatte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, mit welcher er von dieser ein "Zeugnis über Leistung und Verhalten", eine Arbeitsbestätigung, die Kündigung sowie... 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiber D._____ (act. 1 S. 1 f.; vgl. sogleich auch E. 2.2.... 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommi... 2.2. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde, "soweit es die Prozesse AH130060 und BR130012 betrifft", auch gegen die beiden Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Zürich, die Bezirksrichter E._____ und F._____. Soweit er in der Folge aber überhaup... 3. Zur Sache 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somi... b) Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin ab. Sie ist eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, das eine Pflichtverletzung darst... 3.2. Gegen die Verfügung der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Mai 2017 war das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (act. 2/2 S. 4), welche der Beschwerdeführer inzwischen bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auch er... 3.3. Es verbliebe Raum zur Prüfung von administrativen Rügen, die sich gegen die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin richten. Solche können aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers jedoch nicht herausgelesen werden. Lediglich der Volls... 4. Unentgeltliche Rechtspflege 5. Kostenfolgen 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 5.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Arbeitsgericht Zürich in das Verfahren AH170075-L. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift...