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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.05.2017 VB160023

30. Mai 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,439 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160023-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 30. Mai 2017

A._____, Anzeigeerstatter gegen

1. B._____, lic. iur., 2. C._____, MLaw, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtspräsident lic. iur. B._____ und die Gerichtsschreiberin MLaw C._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 20. September 2016 orientierte A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ darüber, dass er der Bezirksgerichtskasse Ende August 2016 den Betrag von Fr. 1'449.- überwiesen habe. Hierbei handle es sich um eine Mietzinshinterlegung (act. 8/1). Die Schlichtungsbehörde eröffnete in der Folge das Verfahren ML160010-… und wies den Anzeigeerstatter mit Verfügung vom 23. September 2016 unter anderem darauf hin, dass er seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter bei der Schlichtungsbehörde innert dreissig Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses geltend machen müsse, ansonsten die hinterlegten Mietzinse ohne Weiteres der Vermieterschaft zufallen würden (act. 8/3). Am 3. November 2016 fand die Schlichtungsverhandlung statt (act. 8/11). Anlässlich dieser zog der Anzeigeerstatter die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (act. 8/16). Das Verfahren wurde daher gleichentags als durch Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt abgeschrieben (act. 8/17). 1.2. Wenige Tage später, am 7. November 2016, gelangte der Anzeigeerstatter an den Präsidenten des Bezirksgerichts D._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und ersuchte diesen um Rechtsauskunft hinsichtlich diverser verfahrenstechnischer und rechtlicher Fragen (act. 4/9). Gleichentags wandte er sich mit einem teilweise identischen Schreiben an die Schlichtungsbehörde (act. 4/8). Unklar ist, ob dieses Schreiben direkt bei der Schlichtungsbehörde oder ebenfalls beim Beschwerdegegner 1 einging (so ein entsprechender Hinweis in act. 1 S. 1). Jedenfalls nahm der Beschwerdegegner 1 am 11. November 2016 auf erstere Eingabe Bezug und teilte dem Anzeigeerstatter mit, dass sie keine Rechtsauskünfte erteilten bzw. keine Rechtsberatung vornehmen dürften, weshalb eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorbringen nicht möglich sei. Im Weiteren hielt er fest, dass aus seiner Sicht

- 3 kein Verhalten der Schlichtungsbehörde erkennbar sei, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern würde. Nachdem beim Beschwerdegegner 1 am 17. November 2016 ein weiteres Schreiben des Anzeigeerstatters eingegangen war (act. 4/12), stellte dieser ihm am 21. November 2016 auf entsprechenden Wunsch hin das Antwortschreiben vom 11. November 2016 nochmals zu und erklärte, dass in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz mehr geführt werde (act. 4/13). 1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an das Obergericht des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte bzw. die Schlichtungsbehörden und beanstandete die Verhandlungsführung der Schlichtungsbehörde, namentlich der Vorsitzenden des Schlichtungsverfahrens Nr. ML160010-… (fortan: Beschwerdegegnerin 2), sowie die Weigerung des Beschwerdegegners 1, zu seinen Schreiben vom 7. bzw. 16. November 2016 Stellung zu nehmen (act. 1). Am 28. März 2017 reichte er einen Nachtrag ein (act. 5). 1.4. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das hiesige Verfahren und zog die Akten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ Nr. ML160010-… bei (act. 8). 2. Nach § 83 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober-

- 4 gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner 1 richtet (betreffend die Beschwerdegegnerin 2 vgl. nachfolgend E. II.5). 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Rügen der Rechtsverweigerung sind in aller Regel mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO geltend zu machen. Für die Aufsichtsbeschwerde bleibt aufgrund ihres subsidiären Charakters insoweit kein Raum (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Beantragt der Anzeigeerstatter jedoch nicht primär den Erlass eines Entscheides innert angemessener Frist, sondern richtet er seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Handhabung und Prozessführung von Justizpersonen, und geht es ihm um deren Disziplinierung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Rechtsverweigerung, ist diese im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen, zumal entsprechende Massnahmen nur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden können (vgl. hierzu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016, Nr. VB160012-O, Erw. 3.2). 3.1. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhaltensweisen des Bezirksgerichtspräsidenten sowie der Vorsitzenden im

- 5 - Schlichtungsverfahren ML160010-… als Justizpersonen und rügt deren Vorgehen im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 7. bzw. 16. November 2016 bzw. dem besagten Schlichtungsverfahren. 3.2. Zum beanstandeten Verhalten des Beschwerdegegners 1 kann den Akten entnommen werden, dass sich der Anzeigeerstatter am 7. November 2016 mit diversen Fragen an diesen wandte. Dabei unterteilte er seine Anfrage in einen Teil "Rechtsauskunft/Mitteilung" sowie in einen Teil "Aufsicht" (act. 4/9). In Bezug auf das Auskunftsersuchen rügt der Anzeigeerstatter, dass der Beschwerdegegner 1 dieses weder selbst behandelt noch an die Schlichtungsbehörde weitergeleitet habe (act. 1 S. 1, act. 2/2 S. 2). Wie der Beschwerdegegner 1 in seinem an den Anzeigeerstatter gerichteten Schreiben vom 11. November 2016 zutreffend ausführte, ist es den Gerichten generell verwehrt, Parteien zu beraten oder diesen Rechtsauskünfte zu erteilen (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016, Verfahrensnummer RU160069-O, E. 2c, vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2015, Verfahren PS140271-O, E. III.3). Dies gilt primär während eines pendenten Verfahrens. Jedoch besteht auch nach dessen Abschluss keine Pflicht des Gerichts, rechtsberatende Anfragen zu beantworten. Solche sind an juristische Beratungsstellen oder an fachlich qualifizierte Berufsträger zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob die massgeblichen Auskünfte für den Anzeigeerstatter im Zusammenhang mit der allfälligen Wiedereinbringung des Schlichtungsbegehrens von grosser Bedeutung sind oder nicht (vgl. act. 2/2 S. 1). Demzufolge ergibt sich aus dem Umstand, dass es der Beschwerdegegner 1 in seinem Antwortschreiben vom 11. November 2016 ablehnte, dem Anzeigeerstatter Rechtsauskunft insbesondere zu generellen Fragen der Handhabung der Verfahrensleitung und des geltenden Prozessrechts zu erteilen, keine Amtspflichtverletzung. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner 1 hätte die Eingabe zu Unrecht nicht an die Schlichtungsbehörde überwiesen (vgl. act. 1 S. 1 und S. 2). Zum einen adressierte der Anzeigeerstatter sein Aus-

- 6 kunftsersuchen einzig an den Beschwerdegegner 1 (act. 4/9). Zum anderen überliess der Anzeigeerstatter den Entscheid der Weiterleitung ausdrücklich dem Beschwerdegegner 1 (act. 4/9 S. 4). Offenbar erachtete dieser eine solche nicht als notwendig, zumal das Verbot der generellen Rechtsauskunft auch für die Schlichtungsbehörde galt, worauf er den Anzeigeerstatter im besagten Schreiben denn auch hinwies. Eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 3.3. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter das Nichteingehen des Beschwerdegegners 1 auf seine Vorbringen zum Thema "Aufsicht" und das Absehen von deren Weiterleitung an die zuständige Behörde (act. 1 S. 2). Aus der Eingabe des Anzeigeerstatters vom 7. November 2016 ergibt sich nicht, dass dieser beim Bezirksgericht D._____ gegen dessen Schlichtungsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG hätte erheben wollen. Vielmehr ersuchte der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner 1 darin einzig um einstweilige Einschätzung, ob er für den Fall der Erhebung einer Beschwerde auf diese eintreten würde, und bejahendenfalls um Angaben zur notwendigen Form einer solchen Beschwerde (act. 4/9 S. 4). Dass der Beschwerdegegner 1 bzw. das Bezirksgericht D._____ die Eingabe des Anzeigeerstatters unter diesen Umständen - d.h. ohne einen hinreichend konkreten Antrag und einer ebensolchen Begründung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG - nicht als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm, als solche anlegte und die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens eingehend prüfte, ist demnach nicht zu beanstanden. Damit ist es der Verwaltungskommission des Obergerichts aber auch nicht möglich, den Beschwerdegegner 1 bzw. das Bezirksgericht D._____ zur Anhandnahme der Aufsichtsbeschwerde anzuweisen (vgl. dazu act. 5 S. 2). 3.4. Soweit der Anzeigeerstatter damit zusammenhängend geltend macht, der Beschwerdegegner 1 hätte ihm wenigstens eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe ansetzen müssen (act. 5 S. 1), so kann dem nicht gefolgt werden. Die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist ist für Zivilverfahren in Art. 132

- 7 der Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) vorgesehen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind zwar auch für aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren massgeblich (§ 83 Abs. 3 GOG). Eine Nachfrist ist jedoch nur beim Vorliegen von bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen anzusetzen, namentlich dann, wenn es Mängel wie fehlende Unterschrift oder Vollmacht zu verbessern gilt oder es sich um eine unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingabe handelt. Inhaltliche Mängel wie ein fehlender Antrag oder eine fehlende Begründung fallen hingegen nicht darunter (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 132 N 18 f.). 3.5. Dem weiteren Standpunkt des Anzeigeerstatters, der Beschwerdegegner 1 habe es unterlassen, die zuständige Aufsichtsinstanz zu bezeichnen bzw. die Eingabe an diese weiterzuleiten (act. 1 S. 2, act. 5 S. 1), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Passus im Antwortschreiben vom 11. November 2016: "Zudem ist aufgrund Ihrer Ausführungen kein Verhalten erkennbar, welche ein aufsichtsrechtliches Einschreiten meinerseits erfordern würde" (act. 4/13 S. 1), dass der Beschwerdegegner 1 die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 7. November 2016 - trotz fehlenden Antrags auf Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens - ausserhalb eines formellen Verfahrens im Rahmen einer summarischen Prüfung auf aufsichtsrechtlich relevante Aspekte hin prüfte, solche aber vorneweg verneinte und daher eine Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde nicht als notwendig erachtete. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass der Anzeigeerstatter die Weiterleitung explizit nur für den Fall beantragte, dass sich der Beschwerdegegner 1 als befangen erachten würde (act. 4/9 S. 4). Dies war offenbar nicht der Fall. Befangenheitsgründe sind denn auch seitens der Verwaltungskommission nicht ersichtlich. 4. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter den Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 ihm trotz entsprechenden Ersuchens die im massgeblichen Schlichtungsverfahren eingereichten Originalbeweismittel nicht ausgehändigt habe (act. 1 S. 1 und 2, act. 2/2 S. 2). Ein entsprechendes Begehren zuhanden des Beschwerdegegners 1 ergibt sich zwar aus der Eingabe des

- 8 - Anzeigeerstatters vom 16. November 2016 (act. 4/12 S. 2). Mit seinem Ersuchen an den Beschwerdegegner 1 wandte sich der Anzeigeerstatter aber an die falsche Stelle, zumal Gesuche um Retournierung von Aktenstücken an die Verfahrensleitung des betreffenden Verfahrens, in welchem die Unterlagen eingereicht wurden, zu stellen sind. Ob eine Weiterleitung dieses Ersuchens an die Beschwerdegegnerin 2 erfolgte, ergibt sich aus den beigezogenen Akten nicht. Dies ist aber auch nicht massgeblich, da eine entsprechende Pflicht des Beschwerdegegners 1 hierzu nicht bestand. Die durch den Anzeigeerstatter eingereichten Beilagen (act. 8/7/1-2, act. 8/13, act. 8/15/1-9) befinden sich nicht mehr in den Akten ML160010-…. Es ist davon auszugehen, dass sie ihm in der Zwischenzeit retourniert wurden. Dies bestreitet denn auch der Anzeigeerstatter nicht (act. 2/2 S. 11). Eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. 5. Soweit der Anzeigeerstatter die Vorgehensweise der Schlichtungsbehörde anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 beanstandet (act. 2/1), so obliegt es nicht der Verwaltungskommission als lediglich mittelbare, d.h. zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden. Vielmehr hätte der Anzeigeerstatter diesbezüglich den von Gesetzes wegen vorgesehenen Instanzenzug (1. Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht D._____ als unmittelbare Aufsichtsbehörde [§ 81 Abs. 1 lit. b GOG], 2. Weiterzug an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde [§ 80 Abs. 1 lit. b GOG]) einhalten müssen. Da er beim Bezirksgericht D._____ - wie dargelegt - zu keinem Zeitpunkt eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen eingereicht hatte und eine unzulässige Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners 1 bzw. des Bezirksgerichts D._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde den obigen Erwägungen zufolge nicht ersichtlich ist, ist auf die entsprechenden, die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ bzw. die Beschwerdegegnerin 2 als Vorsitzende des Schlichtungsverfahrens ML160010-… betreffenden Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 9 - 6. Im Weiteren führt der Anzeigeerstatter aus, es sei ihm nicht bekannt, ob die Schlichtungsbehörde überhaupt schon ein Urteil gefällt habe (act. 5 S. 2). Ein solches sei ihm jedenfalls bis heute nicht zugestellt worden (act. 1 S. 1, act. 2/1 S. 1, act. 2/2 S. 4). Den beigezogenen Akten des Verfahrens ML160010-… zufolge wurde dieses mit Beschluss vom 3. November 2016 als durch Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt abgeschrieben (act. 8/17). Der Beschluss wurde zuhanden des Anzeigeerstatters am 8. November 2016 versandt, dieser holte den Beschluss jedoch innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von sieben Tagen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) trotz Abholungseinladung nicht ab (act. 8/19). Da der Anzeigeerstatter nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und des Klagerückzugs mit der Zustellung eines Gerichtsentscheides rechnen musste, trat nach Ablauf der besagten siebentägigen Frist die Zustellfiktion ein und galt der Beschluss als zugestellt. Amtspflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegner, welche sich daraus ergeben sollten, dass dem Anzeigeerstatter der Beschluss vom 3. November 2016 nicht erneut zugestellt wurde (vgl. act. 2/2 S. 4 und 11), sind insoweit nicht ersichtlich. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass seitens des Beschwerdegegners 1 keine Amtspflichten verletzt wurden, welche die Verwaltungskommission veranlassen müssten, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. Auf die Vorbringen zum Schlichtungsverfahren Nr. ML160010-… bzw. zur damit einhergehenden Verhandlungsführung der Beschwerdegegnerin 2 ist sodann - wie dargelegt - nicht einzutreten. III. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten ausser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

- 10 - 2. In Änderung der bisherigen Praxis steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7).

Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner 1 und 2, je gegen Empfangsschein.

Zürich, 30. Mai 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 30. Mai 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner 1 und 2, je gegen Empfangsschein. Zürich, 30. Mai 2017

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