Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 13. Juli 2016
gegen
A._____, lic. jur., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichte B._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen Bezirksrichter lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren EB150584-K ein. Zudem stellte er den Antrag, dem Beschwerdegegner sei – sofern er denn darüber verfüge – das Anwaltspatent zu entziehen bzw. es sei das ordentliche Verfahren zum Entzug des Anwaltspatentes einzuleiten (act. 1). 2. In der Folge wurde dem Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 10. März 2016 der Eingang seiner Eingabe bestätigt und mitgeteilt, dass sein Antrag betreffend Entzug des Anwaltspatentes zuständigkeitshalber an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weitergeleitet werde (act. 3). Sodann wurden die Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahrensnummer EB150584-K, beigezogen (vgl. act. 4 und act. 5/1-7). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2
- 3 - GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Der Anzeigeerstatter beantragt, gegen den Beschwerdegegner seien Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Zur Begründung bringt er vor, der Beschwerdegegner habe seine Amtspflichten wiederholt und massiv verletzt, indem er mit Urteil und Verfügung vom 22. Februar 2016 im Verfahren EB150584-K den Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens abgewiesen habe und sich damit über das ihm bekannte Hauptargument der fehlenden Passivlegitimation hinweggesetzt habe. Dadurch habe er materielles Recht verletzt und gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Zudem habe er eine unübliche Parteientschädigung festgesetzt. Sodann sei der Beschwerdegegner in dieser Angelegenheit befangen, da er bereits in einem früheren Stadium im Verfahren, welches dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liege, mitgewirkt habe. Zudem sei am 19. Mai 2015 schon einmal eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben worden, welche gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdegegner hätte daher zufolge Befangenheit keine Amtshandlungen vornehmen dürfen. Er verletzte grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates, unter anderem auch Treu und Glauben (act. 1). 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
- 4 - 2.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). 2.3. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 3. Vorliegend geht es dem Anzeigeerstatter primär darum, dass gegen den Beschwerdegegner Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Die Aufhebung oder Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Februar 2016 verlangt er hingegen nicht. Die von ihm vorgebrachten Rechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Fällen dieses Entscheides begangen worden sein sollen, dienen alleine zur Begründung der nach Ansicht des Anzeigeerstatters bestehenden Amtspflichtverletzungen. Ferner war der Anzeigeerstatter im Verfahren EB150584-K nicht als Partei
- 5 beteiligt, vielmehr war sein Sohn als Gesuchsgegner involviert. Zur Anfechtung des fraglichen Entscheides in eigenem Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter im Namen seines Sohnes ist der Anzeigeerstatter damit gar nicht legitimiert. Dies gilt sowohl für ordentliche Rechtsmittel als auch für den – lediglich subsidiär bestehenden (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und 23) – Rechtsbehelf der sachlichen Aufsichtsbeschwerde. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht als sachliche, sondern als administrative Beschwerde zu qualifizieren. 4.1. Den Akten des Prozesses EB150584-K kann entnommen werden, dass in diesem Verfahren ein Rechtsöffnungsgesuch in einer Betreibung des Staates Zürich gegen C._____ zu behandeln war (act. 5/1). Als Grund für die Betreibung und als Rechtsöffnungstitel diente dabei eine rechtskräftige Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2015, VB.2015.00143, mit welcher C._____ Kosten von insgesamt Fr. 1'120.– auferlegt wurden (act. 5/2/2). Die Betreibung wurde demnach gegen den Schuldner C._____ eingeleitet, wobei die Zustellung des Zahlungsbefehls an dessen gesetzlichen Vertreter, den Anzeigeerstatter, erfolgte (act. 2/1). Dies geschah in Anwendung von Art. 68c Abs. 1 Satz 1 SchKG, wonach die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wenn der Schuldner minderjährig ist. Ebenfalls folgerichtig stellte der Gläubiger zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages ein Rechtsöffnungsbegehren, welches sich gegen den Schuldner C._____ richtete (vgl. act. 5/1). In wie fern es damit an der Passivlegitimation von C._____ im Verfahren EB150584-K fehlen soll, ist damit nicht ersichtlich. Somit liegt mit der Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens im Umfang von Fr. 1'120.– keine Rechtsverletzung durch das urteilende Gericht, geschweige denn eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners als der das Verfahren behandelnde Richter, vor. 4.2. Weshalb die dem hauptsächlich unterliegenden C._____ auferlegte Parteientschädigung von Fr. 100.– (vgl. act. 5/6) unüblich sein soll, legt der Anzeigeerstatter nicht dar. Auch begründet er nicht, weshalb dies eine Amts-
- 6 pflichtverletzung darstellen sollte. Eine solche ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es sogar so, dass sich die Höhe dieser Parteientschädigung durchaus im praxisgemässen Rahmen bewegt. 4.3. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner in den Ausstand hätte treten müssen und sich somit über prozessuale Regeln und Grundsätze hinweggesetzt hätte. So konkretisiert der Anzeigeerstatter nicht, worin die angebliche Mitwirkung des Beschwerdegegners in einem früheren Stadium des dem Rechtsöffnungsverfahrens EB150584-K zugrundeliegenden Sachverhaltes bestehen soll. Immerhin ist aus dem Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2015, Verfahren VB150008-O, in welchem die vom Anzeigeerstatter erwähnte, von ihm am 16. Mai 2015 erhobene Aufsichtsbeschwerde behandelt wurde, ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Mai 2015 bereits einmal mit dem Anzeigeerstatter in Kontakt gekommen war. Dieser hatte beim Bezirksgericht Winterthur einen Antrag betreffend den Vollzug einer von der Jugendanwaltschaft gegenüber seinem Sohn angeordneten Strafe gestellt. Der Beschwerdegegner hatte die Ansicht vertreten, das Bezirksgericht sei zur Behandlung dieser Angelegenheit nicht zuständig (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 1. Juli 2015, VB150008-O, E. III.2. und III.3.). Die Verwaltungskommission erachtete dies jedoch als nicht zu beanstanden (Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 1. Juli 2015, VB150008-O, E. III.4.1 und III.5). Entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wurde seine Aufsichtsbeschwerde auch nicht "gutgeheissen", vielmehr wurde beschlossen, keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Eine Befangenheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 47 ZPO und ein Verstoss gegen die Pflicht, in den Ausstand zu treten, sind in Anbetracht dieser Umstände zu verneinen. Ohnehin hätte der Anzeigeerstatter bzw. sein Sohn einen allfälligen Ausstandsgrund unverzüglich im Verfahren EB150584-K geltend machen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO), das Vorbringen im Rahmen einer nach Verfahrensabschluss erhobenen Aufsichtsbeschwerde ist als verspätet zu betrachten. Der Beschwerde-
- 7 führer hat damit auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise gegen seine Amtspflichten verstossen. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Winterthur. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs-
- 8 kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 13. Juli 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
Beschluss vom 13. Juli 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. ... Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Winterthur. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 13. Juli 2016