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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.05.2016 VB160006

19. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,490 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2016 (CB160024-L)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 19. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Stadtammannamt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2016 (CB160024-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Stadtammannamt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zeigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ausweisungsanzeige vom 4. Februar 2016 die Ausweisung aus der 3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links an der …-Strasse … in … Zürich per 9. März 2016 an (act. 4/4/29). Am 11. Februar 2016 machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) eine Aufsichtsbeschwerde anhängig (act. 4/1). Die Vorinstanz wies diese mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2016 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– (act. 4/15 = act. 2/1 = act. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2016 Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Unaufgefordert reichte sie am 3. März 2016 noch Unterlagen nach (act. 5/1-2). 3. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten

- 3 unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 zuständig. 2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 Satz 2 GOG). III. 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer OGer ZH RT120103-O vom 5. Juli 2012, E. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Dabei reicht es nicht, auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu verweisen oder lediglich generelle Kritik zu üben. Geprüft wird nur, was eine Partei am Verfahren der Vorinstanz oder an ihrem Entscheid mindestens der Spur nach bemängelt (vgl. Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH PS130225-O vom 22. Januar 2014, E. 3.1, sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht gerügt wird, hat damit grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), weshalb nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen ist, sondern die Beschwerde abzuweisen ist.

- 4 - 2. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2016 zunächst in allgemeiner Weise gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2016. Zusätzlich ficht sie die Staatsgebühr von Fr. 500.– an ("sowie Beschwerde gegen die Staatsgebühr"). Sie beantragt deren Erlass, da sie ein Sozialfall sei und ab dem 9. März 2016 keine Wohnung mehr habe (act. 1). Bei den nachgereichten Unterlagen handelt es sich ferner um ein Schreiben ihrer Mutter, C._____, vom 17. September 2014 (act. 5/1) sowie um ein C._____ betreffendes ärztliches Zeugnis vom 8. Februar 2016 (act. 5/2). Mit dem erwähnten Schreiben ersucht C._____ um Bestätigung, dass "die Wohnung" zu ihren Lebzeiten nicht gekündigt werde, sondern der Vertrag nach ihrem Umzug ins Altersheim auf die Beschwerdeführerin überschrieben werde. 3. Damit ist nicht klar, in welchem Umfang der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 angefochten wird. Die Bemerkung, ab dem 9. März 2016 über keine Wohnung mehr zu verfügen, könnte darauf hindeuten, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Ausweisung an sich abgefunden hat und diesbezüglich keine Beschwerde mehr führen möchte. Andererseits weisen die ihre Mutter betreffenden Unterlagen auf das Gegenteil hin, nämlich dass die Beschwerdeführerin die Wohnung, aus der sie ausgewiesen werden soll, nach wie vor behalten möchte und sich in diesem Sinne gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen möchte. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin ferner mit der Kostenauflage. Insgesamt wird somit nicht genügend deutlich, welche Punkte konkret angefochten werden. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre, wie nachfolgend dargelegt wird. 4. So bringt die Beschwerdeführerin mit dem allgemein gehaltenen Teil ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen betreffend den von ihr angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vor. Es bleibt völlig offen, was sie genau bemängelt. Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Einreichen von Unterlagen Dritter keine Begründung darstellt und eine solche auch nicht zu ersetzen

- 5 vermag. Sofern sich die Beschwerdeführerin allgemein gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2016 richtet, ist die Beschwerde damit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen, also aufgrund einer ungenügenden Beschwerdebegründung, abzuweisen. 5. Insoweit die Beschwerdeführerin den Entscheid im Kostenpunkt rügt, enthält ihre Eingabe eine kurze Begründung. Daraus wird ersichtlich, dass sie sich primär gegen die Auflage der Kosten und nicht gegen die Höhe der Staatsgebühr wendet. Ihrem Argument, dass ihr die Kosten zu erlassen seien, weil sie Sozialhilfe beziehe und über keine Wohnung mehr verfüge, kann jedoch nicht gefolgt werden. Grund für die Kostenauflage war nämlich, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich unterlag. In Anwendung von § 83 Abs. Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO wurden der Beschwerdeführerin damit richtigerweise die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Mit der von ihr vorgebrachten Begründung hätte die Beschwerdeführerin allenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwirken können, was eine einstweilige Tragung der ihr auferlegten Kosten durch den Staat bewirkt hätte (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. b sowie Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, musste die Vorinstanz diese aber nicht prüfen beziehungsweise bewilligen. Vor der Rechtsmittelinstanz kann die unentgeltliche Rechtspflege schliesslich auch nicht mehr rückwirkend für das vorinstanzliche Verfahren beantragt werden. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Kostenpunktes ebenfalls abzuweisen. Ergänzend anzumerken ist noch, dass auch ein sinngemässes im vorliegenden Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre.

- 6 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 4). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

- 7 - Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 19. Mai 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 4). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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