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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2016 VB150010

3. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,910 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. August 2015 (BV150013-F)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB150010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 3. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. August 2015 (BV150013-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) ein (act. 1). 2. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Verfahrensnummer BV150013-F, bei (act. 5/1-21). Weiter wurden die Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 des Beschwerdeführers, welche zu einem Verfahren vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O, geführt hatte (act. 6), sowie das dieses Verfahren abschliessende Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 (act. 7) hinzugezogen. 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcheri-

- 3 schen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1. Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Diese Frist hielt der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29. September 2015, welche am folgenden Tag bei der Post aufgegeben worden war (act. 1), ein (vgl. act. 5/18/1-2). 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Aufsichtsbeschwerden ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 f.). 2.3. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessua-

- 4 len Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Gleiches gilt mit Blick auf eine auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtene prozessleitende Massnahme. Diese kann nicht mehr mit Beschwerde im Sinne von § 82 GOG angefochten werden, da sich die Rechtsmittelinstanz bereits mit der angefochtenen Massnahme befasst hat. Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu behandeln, prüft die Aufsichtsbehörde sodann nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. 3.1. Der Beschwerdeführer erklärt in der Einleitung seiner Aufsichtsbeschwerde, diese gegen Bezirksgerichtspräsident Dr.iur. B._____ "et al." zu richten, wobei die Aufsichtsbeschwerde durch das Urteil vom 20. August 2015 ausgelöst werde (act. 1 S. 1). Seine Eingabe ist in zwei Teile gegliedert. So macht der Beschwerdeführer zunächst unter dem Titel "Vorbemerkung" allgemeine Ausführungen zum gesamten bisherigen erstinstanzlichen Scheidungsver-

- 5 fahren inklusive der damit verbundenen Prozesse sowie dem Verhalten der damit befassten Bezirksrichter Dr.iur. B._____, lic.iur. C._____, lic.iur. D._____ sowie lic.iur. E._____ (act. 1 S. 1 – 4). Im zweiten Teil seiner Eingabe bringt der Beschwerdeführer konkrete Vorbehalte gegen das Urteil vom 20. August 2015 vor (act. 1 S. 4 f.). 3.2. Die im ersten Teil der Eingabe erhobenen Vorwürfe decken sich im Wesentlichen mit den im Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die genannten Bezirksrichter, Geschäftsnummer VB140017-O, behandelten Vorbringen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2015 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Erw. 3.2 ff.). Die damals vom Beschwerdeführer dagegen ergriffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (vgl. Urteil vom 23. März 2015 der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäftsnummer KD150004-O, sowie BGer vom 29. April 2015, 5A_329/2015). Gegen Bezirksrichter lic.iur. E._____ ist im Übrigen erneut ein Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission hängig (Verfahrensnummer VB150003-O). 3.3. Damit ergibt sich aus der Systematik der Eingabe vom 29. September 2015 sowie der Tatsache, dass die Vorwürfe des ersten Teils bereits früher geltend gemacht und behandelt worden sind, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2015 im Verfahren BV150013-F betreffend Ausstand richtet und nicht gegen Justizpersonen als solche im Zusammenhang mit dem vor Bezirksgericht Horgen hängigen Scheidungsverfahren. Es handelt sich damit um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn sich die Beschwerde vom 29. September 2015 im Sinne einer administrativen Aufsichtsbeschwerde (auch) gegen die genannten Bezirksrichter richten würde, darauf nicht einzutreten wäre bzw. kein Verfahren anhand zu nehmen wäre, da sich aus dem Ergebnis der früheren Verfahren ergibt, dass eine solche Anzeige offensichtlich unbegründet wäre.

- 6 - 4.1. Das Urteil vom 20. August 2015 war mit Beschwerde im Sinne vom Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschwerdeführer erhob dieses Rechtsmittel denn auch parallel zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde, was zum obergerichtlichen Verfahren PC150058-O führte. Da somit gegen den angefochtenen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stand und sogar ergriffen wurde, bleibt kein Raum mehr für eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dies gilt umso mehr, als dass in der zum Verfahren PC150058-O führenden Beschwerdeschrift vom 29. September 2015 abgesehen von wenigen nebensächlichen einleitenden und abschliessenden Bemerkungen wortwörtlich dieselben Vorwürfe erhoben werden wie im vorliegenden Verfahren (vgl. act. 6 und act. 1). Die mit genanntem Beschwerdeverfahren befasste I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die mit Urteil vom 30. November 2015 zum Schluss kam, dass die Beschwerde abzuweisen sei, hat sich mit diesen Vorwürfen denn auch bereits eingehend auseinandergesetzt (act. 7). 4.2. Selbst wenn die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wäre, lägen keine Anhaltspunkte vor, welche zu einer Gutheissung führen würden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers in den Punkten 2 und 4 (act. 1 S. 4) sind sehr vage und lassen keine Umstände erkennen, welche ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern würden. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 5, 6 und 7 (act. 1 S. 4) kann sodann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 3 des Urteils vom 30. November 2015 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150058-O (act. 8), verwiesen werden. Diese zeigen auf, dass diesbezüglich keine durch eine Rechtsmittelinstanz zu korrigierenden Verfehlungen vorliegen, womit umso weniger ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben sein kann. Im Urteil vom 19. März 2015 der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Verfahrensnummer PC150009-O (act. 2/4), auf das in Punkt 8 der Aufsichtsbeschwerde Bezug genommen wird (act. 1 S. 5), wurden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Mängel bezüglich des Verhaltens der ersten Instanz festgestellt. Eine Bezugnahme auf das erwähnte Urteil kann der Vorinstanz ferner bis zu einer allfälligen Aufhebung durch die

- 7 - Rechtsmittelinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Punkt 9 (act. 1 S. 5) sind sodann schlicht nicht nachvollziehbar. Die Erwägungen und der Entscheid der Vorinstanz im Urteil vom 20. August 2015 erweisen sich auch ansonsten weder als offensichtlich haltlos noch sind sie mit einer Amtspflichtverletzung durch die beteiligten Justizpersonen vergleichbar. 5. Zusammenfassend ist die Aufsichtsbeschwerde vom 29. September 2015 damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO (act. 1 S. 1). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 8 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren BV150013-F, unter Beilage einer Kopie von act. 1, zur Kenntnisnahme. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 3. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 3. Februar 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. ... Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren BV150013-F, unter Beilage einer Kopie von act. 1, zur Kenntnisnahme. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge...

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