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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.05.2015 VB150004

18. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,276 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Februar 2015 (CB140053-C)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Stadtammannamt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Februar 2015 (CB140053-C)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Hinblick auf die Vollstreckung der Ausweisung von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bzw. die Räumung des Hauses am ...Weg … in B._____ erliess das Stadtammann- und Betreibungsamt B._____ am 18. November 2014 eine Verfügung, worin die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der kurzfristigen Einlagerung der im Rahmen der Vollstreckung der Ausweisung gefundenen persönlichen Gegenstände sowie über deren Verwertungsmöglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde (act. 4/2/1-2). 2. Mit Eingabe vom 24. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 4/1). Das Bezirksgericht Bülach trat darauf mit Beschluss vom 26. Februar 2015 nicht ein (act. 4/10 = act. 3). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 3 Dispositiv Ziffer 6) mit Eingabe vom 29. März 2015 Beschwerde (act. 1). Die II. Zivilkammer überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. 4. Gemäss § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden.

- 3 - II. 1. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 26. Februar 2015 (act. 3). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). III. 1. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich und begründet einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin diese Frist mit ihrer Eingabe vom 29. März 2015 (Datum des Poststempels 30. März 2015) gewahrt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Akten erfolgte die Zustellung des Beschlusses vom 26. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 (act. 4/11). Die zehntägige Frist zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde begann damit am 17. März 2015 zu laufen und endete am 26. März 2015, weshalb die Eingabe vom 29. März 2015 und damit die Aufsichtsbeschwerde verspätet erfolgte. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist nicht einzutreten. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde auch aus nachfolgendem Grund unbegründet: Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

- 4 werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer RT120103-O vom 5. Juli 2012, Erw. 2). Im Weiteren gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei an die falsche Adresse geschickt worden, das Stadtammannamt habe ihren Namen falsch geschrieben und die Aussagen des Stadtammannes betreffend ihren psychischen Zustand seien verleumderisch (act. 1). Damit unterlässt sie es, sich in ihrer Beschwerde mit dem Beschluss vom 26. Februar 2015 und den darin enthaltenen Erwägungen, namentlich jenen zum rechtlich geschützten Interesse (act. 3 E. 3), hinreichend auseinanderzusetzen. Die Beschwerdebegründung erweist sich demnach als ungenügend, weshalb die Aufsichtsbeschwerde auch aus diesem Grunde ohne Weiterungen abzuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte. 4.1. Lediglich ergänzend sei zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt eine Adressänderung bekannt gab, sondern die von der Vorinstanz verwendete Adresse selbst in ihrer Beschwerdeschrift festhielt (act. 4/1). Die Vorinstanz durfte und musste

- 5 damit an diese Adresse zustellen (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 138 N 3). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die falsche Namensnennung rügt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beanstandung auf den Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz einen Einfluss hätte haben können. Vielmehr muss gestützt auf die vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, dass es sich bei B._____, deren Namen die Beschwerdeführerin beanstandet, um eine andere Person als die Beschwerdeführerin handelt (act. 4/6/1-2). 4.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, der Stadtammann habe sich in einer verleumderischen Art und Weise über ihre Person geäussert (act. 1), kann den Akten entnommen werden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidbegründung auf die massgeblichen Ausführungen des Stadtammannamtes nicht abstellte. Diese waren für ihren Beschluss demnach nicht von Bedeutung, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 1 und N 3 zu § 84 GOG). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − die Vorinstanz, unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 4). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Zürich, 18. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 18. Mai 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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