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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.02.2015 VB150001

23. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,645 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB150001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 23. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

B._____, lic. iur.,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 19. Januar 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als "Einspruch/Klage: Urteil gegen B._____ Bezirksgericht … C._____ ZH" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 1). Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen einen im Verfahren BV… ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 7. Januar 2015 oder als Aufsichtsbeschwerde gegen Vizepräsidentin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Sinne von § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG, LS 211.1) entgegen zu nehmen sei (act. 3). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die massgeblichen Verfahren am Bezirksgericht C._____ näher zu bezeichnen und seine Eingabe in Anwendung von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 132 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in einer leserlichen und verständlichen Form einzureichen. 2.1. Am 2. Februar 2015 erfolgte eine weitere Eingabe, worin der Beschwerdeführer - ohne Angabe von Verfahrensnummern - festhielt, seine Beschwerde richte sich gegen die Beschwerdegegnerin (act. 4). Die Eingabe vom 19. Januar 2015 ist daher - obwohl es an einer ausdrücklichen Bezeichnung fehlt - als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG entgegen zu nehmen. 2.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine verbesserte Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO einzureichen. Vielmehr erweist sich auch sein Schreiben vom 2. Februar 2015 als nur teilweise verständlich (act. 4). Soweit die massgeblichen Rügen des Beschwerdeführers den Eingaben aber entnommen werden können, sind diese im Folgenden zu behandeln. Im Üb-

- 3 rigen gelten die Eingaben der besagten Gesetzesbestimmung zufolge als nicht erfolgt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3. Am 9. Februar 21015 übermittelte das Bezirksgericht C._____ dem Obergericht sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2015. Darin ersucht er um die Leistung von ihm angeblich zustehenden Geldbeträgen durch das Obergericht (act. 13). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbe-

- 4 schwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.3. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen die Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin als Justizperson (act. 1 und act. 4), weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. Da der Beschwerdeführer indes weitere Begehren stellt (vgl. nachstehend Ziffer 5 f.), ist er im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführer zu behandeln und ist ihm der Entscheid ebenfalls zuzustellen.

- 5 - 3.1. Soweit den Eingaben des Beschwerdeführers entnommen werden kann, betreffen seine Beanstandungen insbesondere das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Verfahren AH... In der durchgeführten Hauptverhandlung sei sie überfordert gewesen. So habe sie ihn darauf hingewiesen, dass er über keine Klagebewilligung verfüge (act. 4 S. 3). Sie habe sich schlecht vorbereitet, habe die Materie nicht beherrscht und habe ihn mehrfach dasselbe gefragt (act. 1 S. 2). Sie sei nicht tragbar gewesen (act. 4 S. 5). 3.2. Nach § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die massgebliche Verhandlung am 20. November 2014 stattfand (act. 10/Protokoll S. 3 f.). Die gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beanstandungen waren dem Beschwerdeführer somit bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, weshalb seine Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Datum des Poststempels: 20. Januar 2015) nicht innert der zehntägigen Frist und damit verspätet erfolgte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. Im Weiteren richtet sich die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Verfahren AH…. Soweit dies aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, rügt er auch diesbezüglich die schlechte Vorbereitung und mangelnde Beherrschung der Materie durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2). 4.2. Den Akten des Verfahrens AH… zufolge fällte das Bezirksgericht C._____ bereits am 18. September 2014 ein Urteil (act. 9/28). Dieses zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 9/35). Die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe betreffen allesamt Verhaltensweisen, welche vor dem 18. September 2014 ergangen sein müssen. Mit der erstmaligen Rüge am 20. Januar 2015 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die obgenannte Frist von zehn Tagen nicht ein, weshalb die Beschwerde als verspätet gilt und darauf insoweit nicht eingetreten werden kann.

- 6 - 5. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Leistung von Schadenersatz (act. 4 S. 5, act. 13). Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine Schadenersatzzahlungen zugesprochen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 38 ff.). Auf das Begehren ist damit nicht einzutreten. 6. Eine Stellungnahme zum aktenkundigen Schreiben von Rechtsanwalt Dr. X._____ (act. 5) drängt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 4 S. 6) sodann nicht auf, zumal ein Zusammenhang zum vorliegenden aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich ist. 7. Aufgrund des am Bezirksgericht C._____ durchgeführten Verfahrens betreffend Ausstandsgesuch, Verfahrensnummer BV…, des darin ergangenen Beschlusses vom 7. Januar 2015 (act. 11/7) und des Hinweises des Beschwerdeführers, er habe "im Fall D._____ […] …" Einspruch (act. 4 S. 6) erhoben, rechtfertigt es sich, die Eingaben vom 19. Januar 2015 (act. 1), vom 31. Januar 2015 (act. 13) und vom 2. Februar 2015 (act. 4) zusammen mit dem vorliegenden Entscheid den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Kenntnis zu bringen. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Beigabe eines Rechtsvertreters (act. 4 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass er hiermit um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ersucht. Die Bestellung eines solchen setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Wie aufgezeigt war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden kann. 2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese

- 7 nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die vorliegende Anzeige kann gerade noch als nicht mutwillig bezeichnet werden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 23. Februar 2015

- 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 23. Februar 2015 Erwägungen: I. II. III. 2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die vorliegende Anzeige... Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 23. Februar 2015

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