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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.04.2014 VB140010

29. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·483 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 29. April 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Konkursamt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014 (BA140001-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2014 kündigte das Konkursamt B._____ A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines Konkursverfahrens die bevorstehende Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Lokalzeitung "…" an. Mit Eingabe vom 18. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und ersuchte um Anweisung des Konkursamtes B._____, von der mit Verfügung vom 8. Januar 2014 angekündigten Publikation des Schuldenrufs in der Lokalzeitung "… " abzusehen. Das Bezirksgericht Meilen wies die Aufsichtsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2014 ab (act. 2). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin der Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 3. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich, wie dargelegt, gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 14. April 2014, worin dieses das Begehren um Anweisung des zuständigen Konkursamtes betreffend Publikation des Schuldenrufs abwies. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Oberge-

- 3 richts ab 1. April 2014, Verfahrensnummer OP140001). Darunter fallen nach gängiger Praxis Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb samt Beilage an die II. Zivilkammer zu überweisen. Es wird verfügt: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 wird samt Beilage an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz noch nicht beigezogen wurden. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz. Zürich, 29. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Verfügung vom 29. April 2014 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 wird samt Beilage an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz noch nicht beigezogen wurden. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die II. Zivilkammer, die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz. Zürich, 29. April 2014

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