Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130015-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 27. März 2014
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. Vor dem Bezirksgericht … ist ein Prozess in Sachen B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____, gegen D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E._____, betreffend Forderung/definitive Rechtsöffnung hängig (Geschäfts-Nr. …). Bezirksrichter lic. iur. A._____ ist Referent in diesem Verfahren (vgl. act. 2/1). Am 25. September 2013 fand eine Instruktionsverhandlung (Einigungsverhandlung ohne Parteivorträge) statt (act. 2/1 und act. 1 S. 3 Ziff. 3). 2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 (Datum Poststempel; act. 3) richtete Rechtsanwalt lic. iur. E._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) eine Eingabe an die Verwaltungskommission betreffend "Beschwerde" gegen Bezirksrichter lic. iur. A._____. Darin stellt der Anzeigeerstatter folgenden Antrag (act. 1 S. 2): "Es sei BR lic. iur. A._____ anzuweisen in Zukunft von den Parteien keine Stellungnahmen oder Reaktionen zu verlangen auf gerichtliche Vorladungen, welche sie ohnehin befolgen wollen."
3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84
- 3 - GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. zu § 82 GOG). 2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeigeerstatter und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergrei-
- 4 fung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 44 f. zu § 82 GOG). 3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Diese zehntägige Frist gilt jedoch nur, wenn ein bestimmter Entscheid oder eine bestimmte Amtspflichtverletzung angefochten werden soll. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gehören nicht dazu, weil in solchen Fällen nicht genau festgelegt werden kann, wann die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beginnt (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 8 zu § 83 GOG). 4. Der Anzeigeerstatter macht vorliegend geltend, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2013 habe Bezirksrichter lic. iur. A._____ seine Sicht des Falles und seinen Vorschlag dargelegt. Daraufhin habe er - der Anzeigeerstatter - erklärt, dass er auf dieser Basis keine Lösung sehe. In der Folge habe Bezirksrichter lic. iur. A._____ ausgeführt, dass eine Partei dem Gericht mitteilen müsse, wenn sie nicht verhandlungsbereit sei. Dies sei eine Anstandspflicht. Auf den Einwand, dass es sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht handle, habe Bezirksrichter lic. iur. A._____ geantwortet, dass nach Treu und Glauben sehr wohl von einer gesetzlichen Pflicht auszugehen sei. Dagegen richte sich diese Beschwerde. Wenn dem so wäre, hätten es die Anwälte in der Hand, ob eine Verhandlung überhaupt durchgeführt werde. Zudem könne der Anwalt nicht im Voraus wissen, mit was für einem Vorschlag der Richter kommen werde. Man könne mit gesetzlichen Pflichten nur behutsam umgehen. In Tat und Wahrheit gebe es für eine Reaktion auf eine Vorladung keine Pflicht, wenn man diese befolgen wolle (act. 1 S. 3 Ziff. 3). Vorliegend hätten die beiden Rechtsvertreter vor Eingang von Replik und Duplik und Vorhandensein irgendeiner Vorladung bekannt geben müssen, ob sie nach Durchführung von Replik/Duplik für erneute Einigungsgespräche offen seien (act. 1 S. 3 Ziff. 4). Grundsätzlich sollte ein Gericht versuchen, mit den Parteien einen Vergleich zu finden. Wenn aber die Praxis einreissen sollte, dass man bereits im Voraus, also bevor man den Vorschlag kenne, mitteilen solle, ob man vergleichsbereit sei, würden die meisten wohl zur Sicher-
- 5 heit eine negative Mitteilung machen. Denn von einem Nein zu einem Ja zu wechseln sei immer einfacher als umgekehrt (act. 1 S. 4 Ziff. 5). 5. Der Anzeigeerstatter rügt ein Verhalten bzw. Ausführungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2013. Damit hatte der Anzeigeerstatter bereits am 25. September 2013 Kenntnis von den (angeblichen) Amtspflichtverletzungen, weshalb die zehntägige Frist für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde am 26. September 2013 zu laufen begann und am 7. Oktober 2013 endete. Die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 5. Dezember 2013 (Datum Poststempel) erfolgte klarerweise verspätet, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 6. Ergänzend und mit Blick auf die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters noch aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2013 (act. 2/2 S. 9) Hinweise für eine durch Bezirksrichter lic. iur. A._____ begangene Amtspflichtverletzung ergeben. Die nach der Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch den Anzeigeerstatter erfolgten Ausführungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____, wonach eine Partei dem Gericht mitteilen müsse, wenn sie nicht vergleichsbereit sei, da dies eine Anstandspflicht bzw. nach Treu und Glauben eine gesetzliche Pflicht sei, sind - sollten sie denn tatsächlich so wie in der Anzeige umschrieben erfolgt sein - allenfalls etwas zu absolut formuliert. Eine Amtspflichtverletzung ist darin jedoch nicht zu erblicken. Zudem sollte der Anzeigeerstatter als Rechtsanwalt ohne Weiteres in der Lage sein, diese Ausführungen richtig einordnen zu können. Dass sich Bezirksrichter lic. iur. A._____ nach der Vergleichsbereitschaft der Parteien erkundigte, entspricht gängiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Das Gericht kann die Parteien jederzeit zu einer Vergleichsverhandlung vorladen (Art. 124 Abs. 3 ZPO), weshalb auch jederzeit erlaubt sein muss, die Vergleichsbereitschaft der Parteien abzuklären. Ob bereits eine Vorladung für eine weitere Verhandlung vorliegt und ob noch weitere Parteivorträge ausstehend sind, ist dabei unerheblich. Im Weiteren spielt auch keine Rolle, dass die Parteien im Zeitpunkt der Frage nach der Vergleichsbereitschaft
- 6 den Vorschlag des Richters noch gar nicht kannten. Wird nach dem Vorhandensein von Vergleichsbereitschaft gefragt, geht es noch nicht darum, sich bereits mit einem konkreten Vergleich einverstanden zu erklären. Vielmehr sollen sich die Parteien einzig dazu äussern, ob grundsätzlich Vergleichsbereitschaft besteht. Diese Frage können die Parteien ohne Weiteres auch ohne Vorliegen eines konkreten Vergleichsvorschlages beantworten. Und schliesslich haben es auch dann, wenn nach der Vergleichsbereitschaft gefragt wird, nicht die Anwälte in der Hand, ob eine Verhandlung durchgeführt wird. Das Ansetzen von Verhandlungen gehört zur Prozessleitung, welche einzig dem Gericht zusteht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Zwar macht das Ansetzen einer Vergleichsverhandlung allenfalls keinen Sinn, wenn sich beide Parteien negativ zum Erfolg einer Vergleichsverhandlung äussern. Das Gericht ist jedoch in keiner Weise an diese Auffassung der Parteien gebunden und kann - wie in Art. 124 Abs. 3 ZPO ausdrücklich festgehalten - jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen der Parteien herbeizuführen, bzw. zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Die Frage nach der Vergleichsbereitschaft dient dabei lediglich als Entscheidungshilfe. Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____ unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 27. März 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____ unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 27. März 2014