Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130013-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 10. Januar 2014
gegen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. D._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) führte vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich einen erbrechtlichen Prozess mit der Geschäfts-Nummer CP090002. Am 12. August 2013 fällte die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich unter Mitwirkung von Bezirksrichter lic. iur. A._____, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und Bezirksrichterin lic. iur. B._____ in diesem Verfahren ein Urteil (act. 4), welches dem damaligen Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters am 16. August 2013 zugestellt wurde (act. 5 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 gelangte der Anzeigeerstatter an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich. In dieser Eingabe brachte der Anzeigeerstatter zum Ausdruck, mit dem Urteil vom 12. August 2013 nicht einverstanden zu sein, und er verlangte eine "gerechte Überprüfung" dieses Entscheides. Sodann zählte er mehrere Punkte auf, welche zu Gefühlen von "Unverständnis" und "Machtlosigkeit" gegenüber dem Bezirksgericht beigetragen hätten, wobei sämtliche dieser Punkte wiederum mit der Unzufriedenheit des Anzeigeerstatters mit dem genannten Urteil in Zusammenhang stehen (vgl. act. 2, insbesondere S. 2). Bezirksrichter lic. iur. A._____ teilte dem Anzeigeerstatter daraufhin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mit, dass ausserhalb einer Revision auf das Urteil vom 12. August 2013 nicht zurückgekommen werden könne und dass gegen das Urteil hätte Berufung erhoben werden müssen. Die Eingabe des Anzeigeerstatters werde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet, da diese auch als Aufsichtsbeschwerde verstanden werden könnte (act. 3). 3. Mit Schreiben vom 26. November 2013 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Aufsichtsbeschwerde bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme
- 3 der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 4). 4. Gemäss § 109 Abs. 2 GVG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO). Das Verfahren vor der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde am 12. Februar 2009 und damit vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb vorliegend die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) zur Anwendung gelangen. 2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG/ZH und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Damit ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission gegeben. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige
- 4 - Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Wenn die materielle Entscheidung eines Richters angefochten werden soll, haben die Betroffenen die ihnen hierfür zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesem Fall ausgeschlossen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 6 und N 29 zu § 108). Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 und 43 zu § 108 GVG/ZH). 2. Soweit der Anzeigeerstatter das Urteil vom 12. August 2013 beanstandet, hätte er das zur Anfechtung dieses Entscheides vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Wie in Erw. III.1. ausgeführt steht die Aufsichtsbeschwerde für derartige Rügen nicht zur Verfügung. Insbesondere kann über den Umweg der Aufsichtsbeschwerde nicht eine aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen unterlassene Anfechtung des Urteils vom 12. August 2013 erreicht werden (vgl. act. 2 S. 2). Insofern ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Falls der Anzeigeerstatter mit seiner Eingabe darüberhinaus Amtspflichtverletzungen der am Urteil vom 12. August 2013 mitwirkenden Bezirksrichter lic. iur. A._____, lic. iur. C._____ und lic. iur. B._____ geltend machen will, ist seine Beschwerde als verspätet zu betrachten. Der Anzeigeerstatter hatte spätestens nach
- 5 - Erhalt des Urteils vom 12. August 2013 am 16. August 2013 (vgl. act. 5 S. 2) Kenntnis von den angeblichen Pflichtverletzungen, weshalb er innert zehn Tagen eine entsprechende administrative Aufsichtsbeschwerde hätte einreichen müssen (§ 109 Abs. 1 GVG). Seine Eingabe vom 13. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 14. Oktober 2013), welche er beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich einreichte (act. 2), erfolgte damit klarerweise verspätet. Auch diesbezüglich ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 4. Schliesslich bleibt anzumerken, dass aus den Vorbringen des Anzeigeerstatters keine Amtspflichtverletzungen der am Urteil vom 12. August 2013 mitwirkenden Bezirksrichter ersichtlich sind (vgl. act. 2), welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Anzeigeerstatters oder der verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet ist, nicht schon zur Folge, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und Bezirksrichterin lic. iur. B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 10. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 10. Januar 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und Bezirksrichterin lic. iur. B._____, je gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 10. Januar 2014