Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.05.2013 VB120014

21. Mai 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,607 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 21. Mai 2013

gegen

Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) führte vor der 1. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich einen arbeitsrechtlichen Prozess betreffend "Forderung/Zeugnis" gegen seine frühere Arbeitgeberin B._____ (vgl. act. 5). Am 14. Juni 2011 schlossen die Parteien betreffend Arbeitszeugnis einen Teilvergleich, weshalb mit Beschluss vom 14. Juni 2011 von diesem Teilvergleich Vormerk genommen und der Prozess insoweit als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (act. 5/18). Anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 13. Dezember 2011 konnte bezüglich der noch offenen Punkte kein Vergleich erzielt werden (act. 5/Prot. S. 33). In der Folge einigten sich die Parteien jedoch aussergerichtlich und reichten diesen Vergleich mit Schreiben vom 15. Mai 2012 dem Arbeitsgericht Zürich ein (act. 5/26 und act. 5/27). Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien den Text des Arbeitszeugnisses, über welchen sich die Parteien am 14. Juni 2011 geeinigt hatten, aussergerichtlich abgeändert hatten. Im Übrigen wurde der Prozess vor dem Arbeitsgericht Zürich als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 5/28). 2. Mit Eingabe vom 18. September 2012 gelangte der Anzeigeerstatter an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich bzw. an Regierungsrat …, um betreffend das Arbeitsrechtsverfahren AN100784-L des Arbeitsgerichts Zürich eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" zu erheben (act. 2/1). Das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern verneinte in der Folge seine Zuständigkeit und teilte dem Anzeigeerstatter mit, welche Behörden für die von ihm gestellten Anträge zuständig sind (act. 2/2). 3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 gelangte der Anzeigeerstatter ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter dem Titel "Dienstaufsichtsbeschwerde über das Arbeitsrechtsverfahren AN100784-L des Arbeitsgerichts Zürich" den Antrag, es seien die von ihm aufgezeigten schwerwiegenden Mängel im Verfahren AN100784-L aufzuklären, Versäumnisse und Manipulationen zu ahnden und

- 3 die Volkswirtschaftsbehörde, die Steuerbehörde sowie die Pensionskasse seien anzuweisen, ordnungsgemässe, rechtsgültige und korrekte Abrechnungen der Arbeitslosenversicherungsleistungen, der Pensionskassenleistungen sowie der Steuern zu erstellen. Im Weiteren sei zu veranlassen, dass dem Anzeigeerstatter ein neuer Termin für die Einreichung seiner Steuererklärung 2011 zugestellt werde. Schliesslich sei die von der C._____ am 3. Juli 2012 auf das Geschäftskonto seines Rechtsanwaltes überwiesene Nettolohnnachzahlung von Fr. 36'800.- nicht für das Jahr 2012, sondern für die Jahre 2005 bis 2010, steuerlich zu veranlagen, und es sei diese Nettolohnnachzahlung in der Revision der schweren Abrechnungsmängel seiner früheren Arbeitgeberin gegenüber Behörden und staatlichen Einrichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu berücksichtigen (act. 1 und act. 2/1 S. 20). 4. Am 25. Oktober 2012 wurden die Akten des Verfahrens AN100784-L beigezogen (act. 4). Mit Schreiben vom 14. November 2012 wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner "Dienstaufsichtsbeschwerde" bestätigt und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 7). 5. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 reichte der Anzeigeerstatter unaufgefordert ein weiteres Schreiben zu den Akten, in welchem er auf das vorliegende Verfahren und insbesondere das Schreiben vom 14. November 2012 Bezug nahm und im Wesentlichen seine Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde wiederholte sowie sinngemäss an den von ihm gestellten Anträgen festhielt (act. 9). 6. Gemäss § 109 Abs. 2 GVG/ZH stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 4 - II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO). Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich wurde am 28. September 2010 und damit vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb vorliegend die kantonale Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und das kantonale Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) zur Anwendung gelangen. 2. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG/ZH und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Damit ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission gegeben. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.1. Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Der Antrag geht auf die Behebung eines Missstandes, eventuell auf administrative Ahndung, nicht jedoch auf Korrektur einer getroffenen materiellen

- 5 - Entscheidung. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 und 43 zu § 108 GVG/ZH). 1.2. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigeerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Beschluss der Verwaltungskommission VB110016-O vom 22. August 2012, Erw. III.1.2.; vgl. auch ZR 86 [1987] Nr. 78). 1.3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 109 Abs. 1 und Abs. 2 GVG/ZH). Diese zehntägige Frist gilt jedoch nur, wenn ein bestimmter Entscheid oder eine bestimmte Amtspflichtverletzung angefochten werden soll. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gehören nicht dazu, weil in solchen Fällen nicht genau

- 6 festgelegt werden kann, wann die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beginnt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 109 GVG/ZH). 2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die "Dienstaufsichtsbeschwerde" des Anzeigeerstatters, soweit er damit eine Anweisung der Volkswirtschaftsbehörde, der Steuerbehörde sowie der Pensionskasse beantragt, nicht einzutreten ist, da diese Anträge nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sind und nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen. Ebenso wenig kann die Verwaltungskommission im vorliegenden Verfahren dem Anzeigeerstatter einen neuen Termin für seine Steuererklärung 2011 erwirken oder Anordnungen betreffend seine steuerliche Veranlagung treffen. Welche Behörden für die entsprechenden Begehren zuständig sind, wurde dem Anzeigeerstatter bereits vom Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt (act. 2/2). Und schliesslich ist auf die Anzeige auch insofern mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten, als der Anzeigeerstatter das Verhalten seines Anwaltes im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich rügt (vgl. act. 1 und act. 9 S. 3). 3. Der Anzeigeerstatter beantragt vorliegend die Aufklärung verschiedener Mängel des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Zürich sowie deren Ahndung. In der Begründung seiner "Dienstaufsichtsbeschwerde" legt er zunächst ausführlich den Ablauf des Prozesses vor dem Arbeitsgericht Zürich dar (act. 2/1 S. 4 ff.). Sodann ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er offenbar mit der durch den zuständigen Gerichtsschreiber im Rahmen der Sühnverhandlung vom 13. Januar 2011 sowie mit den durch die anwesenden Gerichtsmitarbeiter anlässlich der Vergleichsverhandlungen vom 14. Juni und 13. Dezember 2011 vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht einverstanden ist, da die erwähnten Justizpersonen seiner Ansicht nach verschiedene seiner Vorbringen sowie sich aus den Akten ergebende Tatsachen nicht berücksichtigt und verschiedene Dokumente fehlerhaft interpretiert und beurteilt hätten (act. 2/1 S. 8 ff.; act. 9 S. 3 f.). Die juristische Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Klage durch die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich betrachte er als "willkürlich, willfährig, ungerecht und manipulierend" (act. 2/1 S. 19). Im Weiteren macht er geltend, er sei von den Mitgliedern

- 7 des Arbeitsgerichts Zürich zwar "nicht formal, sondern inhaltlich" zur Zustimmung zur Abschreibung des Arbeitsrechtsprozesses durch Vergleich gezwungen worden bzw. sei er "zur Annahme des vom Arbeitsgerichts Zürich inhaltlich erzwungenen Vergleiches manipulierend beeinflusst" worden (act. 2/1 S. 19 und act. 9 S. 3). Zudem hätten es die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich unterlassen, eine Strafanzeige gegen seine frühere Arbeitgeberin einzureichen, obschon er deren strafbares Verhalten aufgezeigt habe (act. 2/1 S. 17 und act. 9 S. 1). Mit diesen Vorbringen rügt der Anzeigeerstatter nicht eine Anordnung der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich, sondern deren Verhalten im Rahmen des Prozesses AN100784-L, was Gegenstand einer administrativen Beschwerde ist. 4. Soweit der Anzeigeerstatter die durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorgenommene rechtliche Beurteilung anlässlich der Sühnverhandlung vom 13. Januar 2011, anlässlich der im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung durchgeführten Vergleichsverhandlung vom 14. Juni 2011 und anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 13. Dezember 2011 rügt, ist seine Beschwerde als verspätet zu betrachten. Der Anzeigeerstatter hatte spätestens anlässlich der jeweiligen Verhandlungen Kenntnis von den angeblichen Pflichtverletzungen, weshalb er innert zehn Tagen, also spätestens am 24. Januar 2011 (beim 23. Januar 2011 handelte es sich um einen Sonntag), am 24. Juni 2011 bzw. (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 9. Januar 2012 eine entsprechende administrative Aufsichtsbeschwerde hätte einreichen müssen. Seine "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 18. September 2012, welche er bei der Direktion der Justiz und des Innern einreichte (Urk. 2/1), sowie die am 12. Oktober 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich eingegangene "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 8. Oktober 2012 (act. 1) erfolgten damit klarerweise verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt auch insofern, als der Anzeigeerstatter geltend macht, durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich zu einem Vergleichsabschluss gezwungen worden zu sein. Diese geltend gemachte Pflichtverletzung war ihm spätestens am 30. April 2012 bekannt (Datum der Unterzeichnung des Vergleiches durch den Anzeigeerstatter, act. 5/27 S. 5), weshalb eine diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde bis spätestens 10. Mai 2012 hätte eingereicht werden müssen.

- 8 - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich bezüglich dieser Vorbringen aus den Akten keine Hinweise für durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich begangene Amtspflichtverletzungen finden lassen. Die rechtliche Beurteilung eines Gerichtes anlässlich von Vergleichsgesprächen - welche von einem Gericht im Übrigen jederzeit durchgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2010, E. 3.3) und an einen Kanzleibeamten oder den Vorsitzenden delegiert werden können (§§ 134 Abs. 2 und 122 Abs. 2 GVG/ZH) - stellt immer eine vorläufige rechtliche Beurteilung dar, aus welcher den Prozessparteien keine Nachteile erwachsen, steht es ihnen doch frei, einen gestützt auf diese Beurteilung gemachten gerichtlichen Vergleichsvorschlag abzulehnen. Vielmehr liegt eine solche vorläufige Beurteilung im Interesse der Parteien, können sie so doch ihr Prozessrisiko und ihr weiteres Vorgehen besser einschätzen. Es finden sich keine Hinweise dafür, dass diese durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorgenommenen vorläufigen Beurteilungen nicht nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sind. Aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters ergibt sich, dass sich die Mitglieder des Arbeitsgerichts durchaus mit den wesentlichen Vorbringen des Anzeigeerstatters auseinandergesetzt haben (vgl. act. 2/1 S. 7). Dass sie diese Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Dokumente anders würdigten, als sich der Anzeigeerstatter dies vorgestellt hat, vermag eine Pflichtverletzung nicht zu begründen. Im Weiteren kann auch darin keine Pflichtverletzung erblickt werden, dass gemäss den Ausführungen des Anzeigeerstatters das Arbeitsgericht Zürich in anderer Besetzung in einem vergleichbaren Fall zu einer anderen Würdigung kam. Und schliesslich findet auch der vom Anzeigeerstatter geltend gemachte Zwang zu einem Vergleichsabschluss durch Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 13. Dezember 2011 kein Vergleich zustande gekommen ist (act. 5/Prot. S. 33). In der Folge schlossen der Anzeigeerstatter und seine frühere Arbeitgeberin unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte aussergerichtlich - also ohne Mitwirkung des Gerichts - einen Vergleich ab, welchen sie dem Arbeitsgericht Zürich einreichten (vgl. act. 5/27). Es mag zwar sein, dass sich der Anzeigeerstatter durch die gerichtliche Aufklärung bezüglich seiner Prozessrisiken sowie der mutmasslichen Verfahrensdauer durch

- 9 - Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich unter Druck gesetzt fühlte. Es gehört jedoch zu den Aufgaben eines Gerichts, eine Partei auf diese Prozessrisiken hinzuweisen, wird einer Partei doch erst so ermöglicht, die Folgen ihrer Entscheidungen abzuschätzen. Aus der Tatsache, dass offenbar der Rechtsanwalt des Anzeigeerstatters diese Einschätzung des Arbeitsgerichts Zürichs im Wesentlichen geteilt hat (vgl. act. 2/1 S. 6 und S. 18), kann sodann keinesfalls auf eine "Alliance der Vertreter des Rechtssystems der Schweizerischen Eidgenossenschaft" geschlossen werden (act. 1). Eine Amtspflichtverletzung der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich ist damit nicht ersichtlich und ein Einschreiten von Amtes wegen erscheint nicht angezeigt. 5. Soweit der Anzeigeerstatter rügt, die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich hätten keine Strafanzeige gegen seine frühere Arbeitgeberin eingereicht, obschon er deren strafrechtlich relevantes Verhalten dargelegt habe, macht er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend, wofür - wie oben ausgeführt - die zehntägige Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde nicht eingehalten werden muss. Insofern ist auf die Anzeige einzutreten. 5.1. Ob sich die Anzeigepflicht der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorliegend aus § 21 Abs. 1 StPO/ZH oder aus § 167 Abs. 1 GOG ergibt, kann offen bleiben, sind diese beiden Bestimmungen doch im Wesentlichen identisch. Danach zeigen Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden strafbare Handlungen an, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Diese Anzeigepflicht der kantonalen und kommunalen Behörden und Angestellten gründet im Offizial- und Legalitätsprinzip und in der damit verbundenen rechtsgleichen Behandlung der Straftäter. Die Anzeigepflicht bezieht sich nur auf Delikte, die ihnen bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Verfehlungen, von denen sie in ihrem privaten Bereich erfahren, unterliegen der Anzeigepflicht in der Regel nicht. Die Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus. Für Anzeigen von Strafverfolgungsbehörden wird ein einfacher oder hinreichender, für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 zu § 167 GOG;

- 10 - Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 ff. zu Art. 302 StPO; Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 20 zu § 21 StPO/ZH). 5.2. Vorliegend wären die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich damit nur bei Vorliegen eines qualifizierten Tatverdachts zu einer Anzeige verpflichtet gewesen. Dafür ist erforderlich, dass sich für die fragliche Behörde bzw. den Beamten aufgrund bestimmter Tatsachen der konkrete und erhebliche Verdacht ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein dürfte, dass also nicht bloss allgemeine Verdachtsgründe gegeben sind. Es sind höhere Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die eine Strafverfolgungsbehörde veranlassen müssen, ein Strafverfahren einzuleiten, also mehr als ein sogenannter "einfacher Verdacht". Dringender Tatverdacht ist jedoch nicht erforderlich. Den Behörden ist bei der Frage, ob Anzeige zu erstatten sei, ein gewisses Ermessen zuzubilligen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 21 StPO/ZH). 5.3. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Zürich machte der Anzeigeerstatter bzw. sein Anwalt geltend, seine ehemalige Arbeitgeberin habe ihre Mitarbeiter zu falschen Abrechnungen angehalten, weshalb eine strafrechtliche Sanktionierung im Raum stehe (act. 5/1 S. 5). Sie habe den Mitarbeitern die Weisung erteilt, bei jeder Patientenkonsultation "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" in Rechnung zu stellen. Diese Anordnung habe ihren Niederschlag im Protokoll der Administrationssitzung vom 12. November 2009 gefunden, anlässlich welcher eine Diskussion darüber geführt worden sei, wie fünf Minuten "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" abzurechnen seien. Aus den Beiblättern ergebe sich, dass diese fünf Minuten in Abwesenheit sogar zum Grundlohn gerechnet worden seien. Die Mitarbeiter hätten ihre Abrechnungen jeweils zur Kontrolle Frau D._____ geben müssen, welche überprüft habe, ob auch tatsächlich Leistungen in Abwesenheit weisungsgemäss geltend gemacht worden seien. Dadurch habe die ehemalige Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters ein Vergehen im Sinne von Art. 92 lit. b KVG und allenfalls einen Betrug begangen (act. 5/1 S. 17 und act. 5/7 S. 12 f.).

- 11 - 5.4. Die frühere Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters führte hierzu aus, die "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" würden nach Zeit, konkret nach fünf Minuten, abgerechnet. Die Leistung und der Zeitaufwand müssten in der Krankengeschichte eingetragen werden und dann könne diese Leistung dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Dass der Anzeigeerstatter der Ansicht sei, die Abrechnung der "Leistung in Abwesenheit des Patienten" verstosse gegen das Gesetz, beruhe auf einem Missverständnis. Es sei nie gesagt worden, bei jeder Therapiesitzung müsse eine "Leistung in Abwesenheit des Patienten" abgerechnet werden. Der Anzeigeerstatter und die anderen delegiert arbeitenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seien lediglich darüber informiert worden, dass sie berechtigt seien, pro Patient pro sechs Monate jeweils 48 Mal fünf Minuten "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" zu verrechnen, sofern solche Leistungen indiziert, geleistet und in der Krankengeschichte dokumentiert seien. Sie habe eine diesbezügliche Weisung erlassen, welche jedoch nicht zum Inhalt gehabt habe, die "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" pauschal abzurechnen. Die Abrechnungen seien sodann maximal zwei Mal pro Jahr durchgesehen worden zwecks Kontrolle, ob die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch wirklich alle Leistungen fakturierten, die sie erbracht hatten. Dabei habe sich herausgestellt, dass nicht alle die "Leistungen in Abwesenheit des Patienten" verrechnet hätten, weshalb diese Frage thematisiert worden sei (act. 5/Prot. S. 18 und act. 5/16 S. 3 ff.). 5.5. Der Anzeigeerstatter wiederholte in seiner "Dienstaufsichtsbeschwerde" im Wesentlichen die bereits im Rahmen des Prozesses vor dem Arbeitsgericht Zürich erhobenen Vorwürfe und präzisierte, nach seiner Ansicht habe seine frühere Arbeitgeberin ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Betrug der Schweizerischen Krankenkassen und somit des Schweizerischen Sozialsystems angestiftet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Zustimmung genötigt (Urk. 2/1 S. 17; vgl. auch act. 9 S. 1). 5.6. Da die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich keine Strafanzeige gegen die ehemalige Arbeitgeberin der Anzeigeerstatters einreichten, ist davon auszugehen, dass sie - die Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich - in Ausübung des ihnen in

- 12 dieser Frage zustehenden Ermessens einen qualifizierten Tatverdacht nicht für gegeben hielten. Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Den Vorbringen des Anzeigeerstatters sind zwar allenfalls gewisse Verdachtsmomente zu entnehmen (vgl. insbesondere die Klagebegründung und die Plädoyernotizen des Anwaltes des Anzeigeerstatters, act. 5/1 S. 17 und act. 5/7 S. 13), es handelt sich dabei jedoch primär um die subjektiv geprägte Interpretation der Geschehnisse und Dokumente durch den Anzeigeerstatter. Die ehemalige Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters konnte diese Verdachtsmomente im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Zürich mittels ihrer durchaus plausiblen Darstellung der Geschehnisse stark relativieren (vgl. act. 5/Prot. S. 18; act. 5/16 S. 3 f.). Aufgrund der Aktenlage im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich war damit ein strafbares Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin des Anzeigeerstatters zwar allenfalls möglich, es kann jedoch keine Rede davon sein, dass ein qualifizierter Tatverdacht vorlag. Die blosse Möglichkeit einer strafbaren Handlung genügt nicht, um die Pflicht der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich zur Anzeigeerstattung im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO/ZH bzw. § 167 Abs. 1 GOG zu begründen. Damit ist den Mitgliedern des Arbeitsgerichts Zürich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem während dem gesamten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich anwaltlich vertretenen Anzeigeerstatter frei gestanden hätte, selbst eine entsprechende Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder eine entsprechende Meldung bei der Santésuisse (vgl. hierzu act. 5/1 S. 18 und act. 5/7 S. 13) einzureichen. 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder des Arbeitsgerichts Zürich vorliegt, welches in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen erfordern würde.

- 13 - IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Anzeigeerstatters oder der verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet ist, nicht schon zur Folge, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN100784-L), gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5)

- 14 - 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 21. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 21. Mai 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN100784-L), gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 5) 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 21. Mai 2013

VB120014 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.05.2013 VB120014 — Swissrulings