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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2012 VB110012

13. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,527 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110012-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde (Eheschutzverfahren A._____/B._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen drei an einem Eheschutzverfahren (EE110025) beteiligte Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen ein. Dabei beantragte er, es seien angemessene Massnahmen zur Ahndung der einseitigen und parteiischen Verhandlungsführung zu treffen (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) konkretisierte der Anzeigeerstatter seine Aufsichtsbeschwerde dahingehend, dass sie sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sowie gegen Gerichtsschreiber Dr. D._____ richte (act. 5). 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6). 4. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und §18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegner zuständig. 5. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach

- 3 stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78).

- 4 - 6. Vorab ist zu bemerken, dass der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom 29. Mai 2011 festhielt, die Anzeige richte sich gegen drei weibliche Gerichtspersonen, namentlich die Richterin, die juristische Sekretärin sowie die Auditorin (act. 1). Vom Gericht zur Konkretisierung angehalten, brachte er hingegen vor, die Anzeige richte sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und den Gerichtsschreiber Dr. D._____ (act. 5), mithin gegen eine weibliche und eine männliche Person. Diese Unklarheit spricht nicht dafür, dass die Beschwerde begründet wäre. Auch in der Sache selbst vermögen die Vorbringen des Anzeigeerstatters die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht zu rechtfertigen. Wie dargelegt bringt der Anzeigeerstatter vor, die Verhandlung vom 26. Mai 2011 sei einseitig und parteiisch geführt worden. Das Gericht habe mit der Gegenpartei sympathisiert und ihr auf Kosten des Anzeigeerstatters Zugeständnisse gemacht (act. 1). Gerade im Rahmen von Vergleichsgesprächen kann es angezeigt und sogar angebracht sein, dass Justizpersonen ihre Sicht der Dinge darlegen und sich dabei allenfalls für oder gegen eine Parteiansicht aussprechen. Ein solches Vorgehen allein stellt keine Pflichtverletzung dar. Der Anzeigeerstatter macht zwar geltend, die betroffenen Justizpersonen hätten ihm gegenüber eine Härte aufgewiesen, welche sie der Gegenpartei gegenüber nie gezeigt hätten (act. 1). Sollte dies wirklich zutreffen, vermöchte dies für sich alleine die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen jedoch nicht zu rechtfertigen. Es bestehen damit keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen. 7. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 47 ff. ZPO zu stellen, insbesondere, wenn wie vorliegend (act. 1 S. 2), der Vorwurf der Befangenheit infolge parteiischer Verhandlungsführung im Raum steht. 8. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kostenfolgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschrif-

- 5 ten zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden war. Da es sich bei der Disziplinarbeschwerde auch unter dem kantonalen Prozessrecht um eine blosse Anzeige handelte, hatte die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten auferlegt werden konnten (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dies muss auch unter dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Verfahrensrecht gelten, obwohl § 83 Abs. 3 GOG grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar erklärt. Kommt dem Anzeigeerstatter weder Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu und wird ihm der Entscheid nicht eröffnet, so können ihm im Falle des Absehens von aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-

- 6 den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. April 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Beschluss vom 13. April 2012 Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen drei an einem Eheschutzverfahren (EE110025) beteiligte Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen ein. ... 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) konkretisierte der Anzeigeerstatter seine Aufsichtsbeschwerde dahingehend, dass sie sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ sowie gegen Gerichtsschreiber Dr. D._____ richte (act. 5). 4. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 82 Abs. 1 GOG und §18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskomm... 5. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und r... Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahre... 6. Vorab ist zu bemerken, dass der Anzeigeerstatter in der Eingabe vom 29. Mai 2011 festhielt, die Anzeige richte sich gegen drei weibliche Gerichtspersonen, namentlich die Richterin, die juristische Sekretärin sowie die Auditorin (act. 1). Vom Gerich... Auch in der Sache selbst vermögen die Vorbringen des Anzeigeerstatters die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht zu rechtfertigen. Wie dargelegt bringt der Anzeigeerstatter vor, die Verhandlung vom 26. Mai 2011 sei einseitig und parteii... 7. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 47 ff. ZPO zu stellen, insbesondere, wenn wie vorliegend (act. 1 S. 2), der Vorwurf der Befangenheit infolge partei... 8. Unter dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht gelangten für die Kostenfolgen nicht die zivilprozessualen, sondern die strafprozessualen Vorschriften zur Anwendung; eine Kostenauflage kam analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 S... Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 13. April 2012 versandt am:

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