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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.05.2011 VB110010

10. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·654 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Beschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110010-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Mietgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Februar 2011 unter anderem Beschwerde "gegen alle Urteile und Beschlüsse des Obergericht ZH seit 29.10.10 […] und des Mietgerichts" erhoben. Zudem ersucht er um "vollständige Akteneinsicht", ohne jedoch zu präzisieren, auf welches Verfahren er sich mit diesem Anliegen bezieht. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist von 30 Tagen angesetzt werden solle, innert derer er die "Berufung etc." einreichen werde. Schliesslich beantragt er "neue Fristansetzung / Fristwiederherstellung in allen Verfahren/Entscheiden seit 7.10.10 i.S. OG- Mietgericht-Entscheide + Rechtsmittel dagegen". 2. Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert 10 Tagen seit Zustellung seine Anträge in verständlicher Art und Weise zu substantiieren, andernfalls diese als nicht erfolgt gelten. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei der II. Zivilkammer des Obergerichts unter der Geschäftsnummer NG110003-O ein Verfahren hängig sei, in welchem seine Anliegen im Zusammenhang mit den Urteilen und Beschlüssen des Mietgerichts Zürich behandelt würden und dass auf solche Begehren in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten werden könne (act. 1). 3. Innert erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 seine Anliegen präzisiert, wobei er nunmehr ausschliesslich Inhalt und Ergebnis des Verfahrens vor dem Mietgericht Zürich rügte (act. 5). 4. Derartige Vorbringen sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren und vorliegend allenfalls im Verfahren NG110003-0 der II. Zivilkammer zu rügen, weshalb in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission darauf androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten. 2. Der II. Zivilkammer wird zuhanden des Geschäfts NG110003-O eine Kopie von act. 5 zugestellt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein sowie der II. Zivilkammer unter Beilage einer Kopie von act. 5 mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Beschluss vom 10. Mai 2011 Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Februar 2011 unter anderem Beschwerde "gegen alle Urteile und Beschlüsse des Obergericht ZH seit 29.10.10 […] und des Mietgerichts" erhoben. Zudem ersucht er um "vollständige Akteneinsic... 2. Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert 10 Tagen seit Zustellung seine Anträge in verständlicher Art und Weise zu substantiieren, andernfalls diese als nicht erfolgt gelten. Zudem wurde der Beschwerdeführer dara... 3. Innert erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2011 seine Anliegen präzisiert, wobei er nunmehr ausschliesslich Inhalt und Ergebnis des Verfahrens vor dem Mietgericht Zürich rügte (act. 5). 4. Derartige Vorbringen sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren und vorliegend allenfalls im Verfahren NG110003-0 der II. Zivilkammer zu rügen, weshalb in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission darauf androhungsgemäss nicht eingetreten werden ... 1. Auf die Beschwerde wird in der Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten. 2. Der II. Zivilkammer wird zuhanden des Geschäfts NG110003-O eine Kopie von act. 5 zugestellt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein sowie der II. Zivilkammer unter Beilage einer Kopie von act. 5 mitgeteilt. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 10. Mai 2011

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