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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.09.2011 VB100024

16. September 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·303 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Entschädigung als amtlicher Verteidiger

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB100024-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. A. Müller, die Oberrichter Dr. D. Scherrer und Dr. J. Zürcher, sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 16. September 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger der B._____ im Verfahren DG100016 betreffend Widerhandlung BetmG, Beschluss vom 25. Mai 2010

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Mai 2010 betreffend seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger von Frau B._____ Beschwerde erhoben (act. 1). Da die Beschwerde zwar vom 9. Juli 2010 datierte, der Poststempel der betreffenden Sendung jedoch vom 11. Juli 2010, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Juni 2011 Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission des Obergerichts seine Beweismittel für den Umstand zu nennen, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht am 9. Juli 2010 der Post übergeben wurde (act. 11). Der Beschwerdeführer nannte in der Folge Frau C._____ als Zeugin (act. 13). Die Zeugeneinvernahme wurde auf den 8. September 2011 festgesetzt (act. 15). Mit Schreiben vom 7. September 2011 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen (act. 19). 2. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde erhoben werden.

- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. September 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Schlegel versandt am:

Beschluss vom 16. September 2011 Erwägungen:

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