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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2002 VB020012

11. September 2002·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,431 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020012/U A Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 11. September 2002 in Sachen Rechtsanwältin C. Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Q. betreffend Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Y. im Verfahren FF (fürsorgerische Freiheitsentziehung) betreffend Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik X. (Verfügung vom 26. März 2002)

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2002 beim Bezirksgericht Horgen ihre Honorarnote vom 1. März 2002 ein, mit welcher sie einen Zeitaufwand von 13 Stunden 55 Minuten, Fahrtspesen von Fr. 56.-- (je Fr. 28.-- am 10. Januar und 1. Februar 2002) sowie eine Pauschale von Fr. 50.-- für Telefon-, FAX- und PTT-Auslagen auswies. Sie machte eine Entschädigung für ihre Aufwendungen von total Fr. 2'193.60 geltend. Mit Verfügung vom 26. März 2002 sprach die Einzelrichterin der Beschwerdeführerin eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 1'258.--, inkl. Barauslagen von Fr. 58.--, zu. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 11. April 2002 wurde beantragt, es sei die verlangte Entschädigung von Fr. 2'193.60 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin, die zugesprochene Entschädigung zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Akten wurden mit der Beschwerdeantwort eingereicht. 2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380., Frank/- Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergeb-

- 3 nis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 26. August 1996 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in FFE-Verfahren handelt es sich bei diesen Verfahren um Verwaltungsverfahren besonderer Art, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung in analoger Anwendung von § 15 Abs. 2 gemäss § 9 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. 3. Die Beschwerdeführerin setzt für den getätigten Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten einen Stundenansatz von Fr. 150.-- ein, was einem Honorar, ohne Barauslagen, von Fr. 2'087.50 entspricht. Die Beschwerdegegnerin begründet die Honorarkürzung auf Fr. 1'200.-- mit nicht notwendigen Abklärungen. Im Zeitpunkt der Verhandlung vom 1. Februar 2002 habe bereits festgestanden, dass der Gesuchsteller am Montag, 4. Februar 2002 in die Wohngemeinschaft B. der C.-Stiftung würde eintreten können, und zwar unter gleichzeitiger Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE); zudem wäre ein Wochenendurlaub von der Klinik aus möglich gewesen. Die Rechtsvertreterin habe von der Bezugsperson in der Klinik am 25. Januar 2002 erfahren, dass die Wohngemeinschaft B. anvisiert werde. Der Übertritt hätte nur einige Tage benötigt, weshalb die Abklärung verschiedenster anderer Wohnmöglichkeiten für das Wochenende nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich noch zu den Mahlzeiten und zur Übernachtung in der Klinik aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei zur Sicherstellung der Medikation zwecks Abwendung der Rückfallsgefahr notwendig gewesen. Das Plädoyer lasse nicht auf die geltend gemachte Vorbereitungszeit von 1,5 Stunden schliessen. Die Anzahl und Dauer der Telefonate gingen über den notwendigen Aufwand hinaus. 4. Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, am 25. Januar 2002 habe noch keine Zusage der Institution B. vorgelegen. Die Telefonate bis zum 31. Januar 2002 seien notwendig gewesen, um dem

- 4 - Gesuchsteller eine Wohnunterkunft zu besorgen und damit eine Entlassung aus der Klinik zu bewirken, nachdem der Vormund keine konkreten Massnahmen ergriffen gehabt habe. Die Kürzung der Telefonate zur Abklärung der Wohnsituation würden nur 55 Minuten ausmachen, und nicht die vorgenommenen 5 Stunden 55 Minuten der Beschwerdegegnerin. Die Telefon-, FAX- und PTT-Spesen seien kommentarlos gestrichen worden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger werde ab 1. April 2002 erhöht, was ebenfalls zu beachten sei. 5. Der notwendige Zeitaufwand besteht in FFE-Fällen in der Regel aus der Kontaktnahme mit dem Gesuchsteller in der Klinik, Gesprächen mit dem Klinikpersonal und Personen seines persönlichen Umfelds, dem Aktenstudium sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 14. Februar 2000 i.S. C.F. [NA000003]). In der Honorarnote vom 14. Februar 2002 werden für das Instruktionsgespräch mit dem Gesuchsteller 40 Minuten sowie für weitere sieben Telefonate mit ihm 2 Stunden 40 Minuten ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint als übersetzt. Weitere Telefonate mit einer Bezugsperson von 30 Minuten, mit dem Vormund von 45 Minuten und mit Angehörigen von 70 Minuten bewegen sich im Rahmen des üblichen Aufwands. Zwei weitere Telefonate von insgesamt 55 Minuten erfolgten mit Institutionen des "betreuten Wohnens". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Suchen einer betreuten Wohnmöglichkeit nicht zu den entschädigungspflichtigen Aufgaben des Rechtsvertreters im FFE-Verfahren, die nach den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung zu entschädigen sind. Diese Aufgabe ist von den Sozialbehörden oder vom Vormund zu übernehmen, soweit es den Angehörigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendige Unterstützung zu leisten. Der Übertritt von der Psychiatrischen Privatklinik X. in eine solche Institution scheiterte bis zur Verhandlung vom 1. Februar 2002 am fehlenden Willen des Gesuchstellers, was auf dessen nicht vorhandene Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. Diese Schwierigkeit des Falls wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie zugesteht, dass die Lösung des "betreuten Wohnens"

- 5 zwecks Sicherung der Medikation "möglicherweise nur durch Intervention von Rechtsanwältin C. so schnell zustande kam". Gemäss Verlaufsblatt der Klinik war ein Wohnplatz in der Wohngemeinschaft B. ab 4. Februar 2002 vorhanden und der Eintritt an diesem Datum geplant. Ein etwas überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand für den Kontakt mit dem Gesuchsteller ist aufgrund von dessen fehlender Krankheitseinsicht anzuerkennen. Ein Aufwand für die Erarbeitung des Plädoyers von 1 1/2 Stunden erscheint ebenfalls angemessen. Der Zeitaufwand für die nach dem 25. Januar 2002 für die Organisation einer betreuten Wohnmöglichkeit getätigten Telefonate ist dagegen nicht zu entschädigen. Als übermässiger Aufwand zu qualifizieren sind insbesondere das zweite Telefongespräch mit der Bezugsperson von 30 Minuten, das zweite Telefongespräch mit dem Vormund vom 28. Januar 2002 von 30 Minuten, die Telefonate mit dem Gesuchsteller und den Angehörigen am 30. und 31. Januar 2002 von insgesamt 145 Minuten sowie die Telefonate mit den Institutionen S. und B. am 31. Januar 2002 von weiteren 55 Minuten. Dieser Aufwand von insgesamt 4 Stunden 20 Minuten ist vom tatsächlich getätigten Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen notwendigen Zeitaufwand von 9 Stunden 35 Minuten bzw. einen Honoraranspruch von aufgerundet Fr. 1'500.--. Dabei ist festzuhalten, dass es sich um eine am oberen Ende des für FFE-Verfahren üblichen Spektrums liegende Grundgebühr handelt (vgl. Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 1. Dezember 1999 i.S. N.W. [NA990061] und vom 14. Februar 2000 i.S. C.F. [NA000003]). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der von der Verwaltungskommission des Obergerichts ab 1. April 2002 auf Fr. 200.-- erhöhte Stundenansatz für amtliche Mandate ausdrücklich nicht rückwirkend zur Anwendung gelangt (Schreiben vom 13. März 2002 an die Kammern und angegliederten Gerichte des Obergerichts und an die Bezirksgerichte). 6. Die Beschwerdegegnerin befürwortet den vollen Ersatz der Barauslagen, welche sie auf Fr. 58.-- beziffert. Pauschalierte Barauslagen sind an sich nicht entschädigungspflichtig (vgl. "Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate" vom Dezember 1999 des Bezirksgerichts Zürich / Büro

- 6 für amtliche Mandate), was von der Beschwerdegegnerin aber nicht beanstandet wurde. Da der zu kürzende Zeitaufwand sich aus nicht zu entschädigenden Telefonaten zusammensetzt, ist der Pauschalbetrag von Fr. 50.-allerdings entsprechend auf Fr. 35.-- zu kürzen. Die von der Vorinstanz irrtümlich nicht berücksichtigten Spesen für Autofahrten in Höhe von insgesamt Fr. 56.-- sind ebenfalls zuzusprechen. 7. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Honorar von Fr. 1'200.-- um Fr. 300.-- auf Fr. 1'500.-- zu erhöhen. Die zugesprochenen Barauslagen von Fr. 58.-- sind um Fr. 33.-- auf Fr. 91.-- zu erhöhen. (...) Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Q. angewiesen, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin von Y. im Verfahren FF(...) eine zusätzliche Prozessentschädigung von Fr. 333.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu zahlen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (Zustellung)

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

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