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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010

30. Dezember 2002·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,613 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020010 A Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 30. Dezember 2002 in Sachen S. (Rechtsanwalt) Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Q., Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger des X. im Verfahren DG(...) betreffend Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Beschluss)

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Beschluss vom (...) setzte das Bezirksgericht Q. die Entschädigung des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 22'665.27 fest. Der angefochtene Beschluss stützte sich auf den Rahmentarif für die Führung eines Strafverfahrens von Fr. 700.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 6 Abs. 1 lit. b AnwGebV) sowie auf die Aufwandentschädigung für das Untersuchungsverfahren gemäss § 15 AnwGebV). Mit Beschwerde (...) beantragte der Beschwerdeführer, er sei für seine Bemühungen im vollen Umfang, d.h. mit Fr. 25'991.20 zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort (...) wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens der Mitangeklagten vor der I. Strafkammer des Obergerichts wurde (...) Einsicht in die Strafakten genommen. Mit schriftlicher Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (...) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Vorschriften der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den Ansätzen des § 9 AnwGebV zu berechnen; allerdings darf mit der Berechnung nach

- 3 dem Aufwand der Kostenrahmen für eine erbetene Verteidigung, der sich nach den § 6 und § 9 AnwGebV bestimmt, in der Regel nicht überschritten werden (§ 15 Abs. 2 AnwGebV; vgl. dazu Weisung des Obergerichts zur Anwaltsgebührenverordnung, in ABl. 1987 S. 1008). 3. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Zeitaufwand des Beschwerdeführers habe gemäss Aufstellung in der Honorarnote (...) insgesamt 151,51 Stunden betragen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--, zuzüglich die Barauslagen von Fr. 3'264.80, den geforderten Betrag von Fr. 25'991.30 ergebe. Der Grund für die Kürzung um Fr. 3'264.80 könne dem Entscheid nicht entnommen werden. Das amtliche Mandat habe 1 1/2 Jahre gedauert, wobei bis zum Schluss der Untersuchungsverfahren (...) Einvernahmen von nahezu 50 Stunden Dauer stattgefunden hätten. Der Angeklagte sei bloss im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewesen. Die Beweisführung der Anklage habe sich zur Hauptsache auf Hunderte von TK-Protokollen, nachträgliche Teilnehmeridentifikationen, Belastungszeugen und Aussagen von Auskunftspersonen gestützt. Die amtliche Verteidigung habe sich daher aussergewöhnlich aufwendig gestaltet. Die Festsetzung der Grundgebühr gemäss § 6 AnwGebV auf Fr. 9'000.-- sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei wegen des umfangreichen Aktenmaterials (14 Bundesordner) ein Zuschlag von 50% gemäss § 4 Abs. 1 lit. d AnwGebV geschuldet. Der Stundenansatz von Fr. 150.-- sei nicht mehr vertretbar, weshalb er demnächst auf Fr. 200.-- angehoben würde. Der angefochtene Beschluss enthalte keine konkrete Kritik, wonach der ausgewiesene Zeitaufwand nicht notwendig gewesen wäre. 4. Das Bezirksgericht hielt dem entgegen, der Aufwand des Verteidigers sei bis zum Eingang der Anklageschrift nach Zeitaufwand entschädigt worden. Die für den Strafprozess angesetzte Grundgebühr betrage 80% der gesetzlichen Bandbreite. Die Straffälle (...) umfassten teilweise bis zu 100 Bundesordner. Schwierige rechtliche Fragen hätten sich nicht gestellt, weshalb das Plädoyer des Beschwerdeführers nur gerade vier Seiten zur rechtlichen Würdigung enthalten habe. Der Angeklagte sei bereits in der Untersuchung so weitge-

- 4 hend geständig gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe von bis zu vier Jahren beantragt habe. Die Verteidiger der zwei anderen Hauptmitangeklagten, die ebenfalls teilweise geständig gewesen seien und für die der Bezirksanwalt um zwei bzw. sieben Jahre höhere Freiheitsstrafen beantragt habe, hätten zeitliche Aufwendungen von bloss 72 bzw. 35 Arbeitsstunden ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 93 Stunden würden den Rahmen einer notwendigen Verteidigung sprengen. Zudem habe der Angeklagte während eines arbeitsintensiven Jahres im Untersuchungsverfahren neben einem amtlichen Verteidiger, der mit Fr. 5'400.-- entschädigt worden sei, gleichzeitig den Beschwerdeführer als seinen erbetenen Verteidiger beigezogen. Ein Vergleich dieser Entschädigungen mit denjenigen der erwähnten zwei anderen Verteidiger von rund Fr. 28'000.-- bzw. Fr. 32'000.-- lasse die Angemessenheit des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Honorars erkennen. 5. Der Beschwerdeführer entgegnete, der Schwerpunkt seiner Verteidigung sei nicht auf den rechtlichen Teil, sondern auf die kritische Auseinandersetzung mit einer Vielzahl belastender Sachverhaltsdarstellungen in der Anklageschrift, für welche der rechtsgenügende Beweis vollständig gefehlt habe, gesetzt worden; der Angeklagte sei denn auch lediglich im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewesen. Es müsse dem Rechtsvertreter des Angeklagten unbenommen sein, seine Verteidigung auf der beweisrechtlichen Ebene zu führen, wenn er dies als zweckmässig erachte. Die zwei anderen Verteidiger hätten sich in weit geringerem Ausmass mit beweisrechtlichen Details befasst, weshalb ihr Aufwand auch geringer ausgefallen sei. Der Vergleich mit der Höhe der Strafanträge für die Mitangeklagten könne für die Honorarfestsetzung nicht massgeblich sein, nachdem die Staatsanwaltschaft für seinen Mandanten eine zehnjährige Freiheitsstrafe beantragt habe. 6. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Vorinstanz nicht konkret anführt, welche Positionen sie wegen übermässigen Aufwands gekürzt haben will. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer da-

- 5 mit verunmöglicht wird, zu den Kürzungen substanziiert Stellung zu nehmen (Beschluss der Verwaltungskommission [VK] vom 20. Februar 2001 i.S. R.M. gegen Bezirksgericht O. [VB000022] S. 4 E. 6b). Eine lineare prozentuale Kürzung der Entschädigung - in casu von rund 25% - muss zumindest konkrete Anhaltspunkte anführen, weshalb der amtliche Verteidiger unnötig viel Zeit für notwendige Vorkehren oder Zeit für unnötige Vorkehren aufgewendet hat (Beschluss der VK vom 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Q. [VB990058] S. 4). 7. Der Beschwerdeführer war ab 25. August 2000 als amtlicher Verteidiger von X. tätig. Für das Untersuchungsverfahren weist er in der detaillierten Honorarnote vom 6. März 2002 einen Zeitaufwand von 58.69 Stunden aus (Anklageerhebung vom 15. Juni 2001). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-ergibt dies eine Entschädigung nach § 9 AnwGebV von Fr. 8'803.50. Da der Beschwerdegegner für das nach Zeitaufwand zu entschädigende Untersuchungsverfahren nach eigener Aussage keine Kürzung vorgenommen hat, verbleibt für die Entschädigung im Strafprozess - unter Abzug der unbestrittenen Barauslagen von Fr. 3'264.80 - ein zugesprochener Betrag von Fr. 10'596.97 (Fr. 22'665.27 ./. Fr. 8'803.50 ./. Fr. 3'264.80). Die Honorarnote weist ab dem 25. Juni 2001 einen Stundenaufwand von 92.82 aus, was bei einem Ansatz von Fr. 150.-- pro Stunde für den Strafprozess ein höheres Honorar von Fr. 13'923.-- ergäbe. Die für den Aufwand im Strafprozess vorgenommene Honorarkürzung beläuft sich somit auf Fr. 3'325.93 (Fr. 25'991.20 ./. Fr. 8'803.50 ./. Fr. 3'264.80); bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- entspricht dies einer Kürzung des Aufwands um insgesamt 22 Stunden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Verteidigungsaufwand für die drei amtlichen Verteidiger in etwa vergleichbar hoch ausfallen sollte: Es lag eine bandenmässige Tatbegehung vor (act. 7 S. 69), welche im Untersuchungsverfahren von allen drei Angeschuldigten bestritten wurde. Die Tatsache, dass für den ersten Verteidiger von X., Rechtsanwalt A., im Untersuchungsverfahren zusätzlich Fr. 5'421.75 für die Zeit vom 19. Juli 1999 bis 1. September 2000 ausgerichtet wurden, fällt für die Prüfung des anwaltlichen Aufwands im Strafprozess hingegen ausser Betracht (vgl. vor-

- 6 ne E. 4 am Ende). Die Honorarnote weist für das fortgesetzte Studium der Untersuchungsakten ab 29. November 2001 insgesamt 29.34 Stunden aus, woran sich am 4. Januar 2002 eine viereinhalbstündige Besprechung mit dem Klienten anschloss. Für das nachfolgende Verfassen des Plädoyers ab 7. Januar 2002 wurden insgesamt 41.75 Stunden aufgewendet. Während der Aufwand für die sorgfältige Analyse der Untersuchungsakten im Hinblick auf deren Umfang als angemessen erscheint, erweist sich der zeitliche Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von insgesamt rund einer Arbeitswoche als zu hoch, können doch die beim Aktenstudium gewonnenen Erkenntnisse fortlaufend im Plädoyerentwurf verarbeitet werden. Es rechtfertigt sich, hier eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen; bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-- ergibt dies einen Kürzungsbetrag von Fr. 2'400.--. Die übrigen Positionen enthalten keine unverhältnismässig hohen Zeiteinsätze. Die angefochtene Honorarkürzung von Fr. 3'325.93 ist in diesem reduzierten Ausmass zu schützen. Damit liegt die für das Strafverfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 11'523.-- (Fr. 13'923.-- ./. Fr. 2'400.--) korrigierte Entschädigung auch im Rahmen von § 6 lit. b AnwGebV. Ein Zuschlag nach § 4 lit. d AnwGebV "wegen unverhältnismässig grossem Aktenmaterial" ist nicht zu gewähren, da der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium nach Anklageerhebung ungekürzt entschädigt wird. Im übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der auf Fr. 200.-- erhöhte Stundenansatz gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 13. März 2002 erst mit Wirkung ab 1. April 2002 zur Anwendung gelangt. 8. Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 926.-- (Fr. 3'326.-- ./. Fr. 2'400.--) teilweise gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind damit zu drei Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

- 7 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Q. angewiesen, dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von X. im Verfahren DG(...) eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 926.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, total Fr. 996.40 zu zahlen. 2.-3. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 4. (Mitteilung) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

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