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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2025 PG250004

1. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·436 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Ernennung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG250004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker, sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____, gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Ernennung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 1) liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) über ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 362 ZPO einreichen und die folgenden Anträge stellen: "Es sei für das mit Schreiben vom 1. November 2024 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren einen zweiten Schiedsrichter zu ernennen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin -" 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen angesetzter Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde der B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Gesuch noch nicht zu beantworten sei. Am 31. Oktober 2025 stellte die Gesuchstellerin sodann ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, welches genehmigt wurde (act. 6). 3. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (act. 8) liess die Gesuchstellerin das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters infolge aussergerichtlicher Einigung zurückziehen. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin (act. 8) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 3 - 5. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, und - die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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