Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG250001-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem am 14. Januar 2021 (act. 2/1 Rz 39) eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ in C._____, Indien (fortan: Gesuchstellerin) und der B._____ in D._____, Ägypten (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 12. Juli 2023 der "Final Award" Nr. 25982/FS/GL des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, sowie am 10. November 2023 das "Addendum to Final Award/Additional Award" (act. 2/1-2). In Ersterem wurden die Parteien gegenseitig zu verschiedenen Geldleistungen verpflichtet. Zahlreiche weitere Anträge wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 87 f.). In Letzterem wurde der "Final Award" berichtigt (act. 2/2 Rz 46). 2. Mit Eingabe vom 6. März 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und liess den folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG zu bescheinigen, dass der "Final Award" im ICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom 12. Juli 2023 und der "Addendum to Final Award/Additional Award" im ICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom 10. November 2023 in Sachen A._____ gegen B._____ vollstreckbar sind." 3. Mit Verfügung vom 10. März 2025 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4). Diesen leistete sie am 27. März 2025 innert Frist (act. 5). Ebenfalls mit Verfügung vom 10. März 2025 ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchsgegnerin um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gemäss Art. 140 ZPO. Die Verfügung konnte ihr auf dem Rechtshilfeweg am 29. Mai 2025 erfolgreich zugestellt werden (act. 11 S. 3). Innert Frist bezeichnete die Gesuchsgegnerin kein schweizerisches Zustellungsdomizil. 4. Mit Verfügung vom tt.mm.2025 (act. 12) gewährte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) im Schweizerischen
- 3 - Handelsamtsblatt publiziert (act. 13). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Vernehmlassungsverzicht auszugehen ist (act. 12 Dispositiv-Ziffer 1). II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 2/1 Rz 17 und 19), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 2/1 Rz 1 ff.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel bzw. die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 2/1 Rz 22). Die in Ziff. 22 der Schiedsvereinbarung vereinbarten ICC-Rules vom 1. Januar 2021 gelangen nur zur Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen des IPRG entgegenstehen (act. 2/1 Rz 22), was hier der Fall ist. Insoweit sind sie vorliegend nicht massgeblich (vgl. auch BSK IPRG-Pfiffner/Hochstrasser, Art. 176 N 57). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung
- 4 nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Ambauen/Furrer/Girsberger/Schramm in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 12. Juli 2023 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 25. Juli 2023 zugestellt (act. 2/4). Das "Addendum Final Award/Additional Award" vom 10. November 2023 wurde den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 19. November 2023 überreicht (act. 2/5). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 19. Juli 2024 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch bzw. das Addendum eröffnet wurde (2/6). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs "Final Award" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli 2023 (Nr. 25982/FS/GL) sowie des "Addendum to Final Award/Additional Award" vom 10. November 2023 (act. 2/1-2) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse
- 5 der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020, E. IV.1.2 und PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli 2023 (Nr. 25982/FS/GL) in Sachen A._____ gegen B._____ sowie das "Addendum to Final Award/Additional Award" vom 10. November 2023 in gleicher Sache vollstreckbar sind. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten (Übersetzungskosten) betragen Fr. 540.-. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, und die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
- 6 nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 10. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: