Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG200001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____
gegen
B._____ [Unternehmen in Albanien], Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem von der A._____ AG (fortan: Gesuchstellerin) am 31. Juli 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren gegen die B._____ (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 11. Oktober 2019 der "Final Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Prozessnummer 600491-2017; act. 3/1). Dabei wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin einen Betrag von Euro 6'139'637.- zuzüglich Zins ab 15. Oktober 2012 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Kosten für das Schiedsverfahren zu tragen und der Gesuchstellerin solche in der Höhe von Fr. 186'000.- zuzüglich Zins zurückzuerstatten, sowie der Gesuchstellerin Beträge von Fr. 705'682.04, Euro 43'361.58 sowie von RSD 2'393.54, je zuzüglich Zins, als Ersatz für die bei ihr angefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten zu entrichten. Alle weiteren Klagen bzw. Begehren wurden abgewiesen (act. 3/1 Rz 476). 2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei zu bescheinigen, dass der Schiedsentscheid (Final Award) des SCAI-Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 11. Oktober 2019 in Sachen A._____ AG gegen B._____, Verfahrensnummer 600491-2017, vollstreckbar ist; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
3. Den der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Januar 2020 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete diese am 31. Januar 2020 innert Frist (act. 5). Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 4 Dispositivziffer 2). Die Zustellung der Verfügung erfolgte auf dem Rechtshilfeweg (act. 8). Mit E-Mail vom 16. Juli 2020 bestätigte das Justizministerium in C._____ [Stadt
- 3 in Albanien] die erfolgreiche Zustellung (act. 11). Die Originalakten gingen am Obergericht am 4. August 2020 ein (act. 10). Darin bestätigte das Gericht in C._____ die Zustellung der massgeblichen Unterlagen an den Vertreter der Gesuchsgegnerin, D._____, am 15. Mai 2020 (act. 10 S. 5). Innert angesetzter Frist bezeichnete die Gesuchsgegnerin in der Schweiz kein Zustellungsdomizil. 4. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wurde der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör gewährt (act. 13), wobei die Zustellung gemäss Verfügung vom 21. Januar 2020 androhungsgemäss mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte (act. 14). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Es ist damit von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen (act. 13 Dispositiv-Ziffer 1). III. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 3/1 Rz 10 und 12), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal kein entsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapital vereinbart wurde (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 3/1 Rz 10 und Rz 14 f., insb. Rz 15. "The arbitral proceedings are subject to the following procedural rules: (a) the mandatory provisions of the PILA; (b) the Swiss Rules; (c) the Procedural Rules; and (d) any additional procedural rules which the Parties have agreed on or which, failing such agreement, the Tribunal has ordered."). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus-
- 4 zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 11. Oktober 2019 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 14. Oktober 2019 zugestellt (act. 3/3). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 9. Januar 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 11. Oktober 2019 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 3/5). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019, Nr. 600491-2017, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung
- 5 des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ (Prozessnummer 600491-2017) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse.
- 6 - 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 17. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 17. September 2020 Erwägungen: I. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des SCAI-Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2019 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ (Prozessnummer 600491-2017) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1 (gegen Empfangsschein), die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...