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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.03.2020 PG190003

13. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,219 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG190003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 13. März 2020

in Sachen

A._____ SARL, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Juli 2019 erging in Sachen A._____ SARL (fortan Gesuchstellerin) gegen B._____ (fortan Gesuchsgegnerin) der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution, International Arbitration Tribunal (Nr. 1). Darin wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin einen Betrag von USD 9'837'967.49 zu bezahlen sowie - als Kompensation für die entstandenen Kosten und Auslagen - einen Betrag von USD 700'677.63 zuzüglich CHF 20'368.77 bzw. zuzüglich GBP 1'225.- zu entrichten. Alle übrigen Rechtsbegehren wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 62). 2. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess die Gesuchstellerin um Folgendes ersuchen (act. 1): "Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den vom Einzelschiedsrichter Dr. C._____, D._____ Ltd, ... [Adresse], Schweiz, im Schiedsverfahren des International Centre for Dispute Resolution ("ICDR"), International Arbitration Tribunal, am 8. Juli 2019 erlassenen Schiedsspruch ("Final Award") mit der Referenz "ICDR Case No. 1"; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Schiedsbeklagten und Gesuchsgegnerin."

3. Den ihr mit Verfügung vom 3. September 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete die Gesuchstellerin am 9. September 2019 fristgerecht (act. 6). 4. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. September 2019 (act. 5) wurde dem die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwalt lic. iur. E._____ Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 16. September 2019 verneinte er dies (act. 7), weshalb er in der Folge aus dem Rubrum entfernt wurde.

- 3 - 5. Am 19. September 2019 (act. 8A) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Zudem wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu ernennen. Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 2. Januar 2020 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 24). Eine Stellungnahme ging innert Frist nicht ein. Ebenso sah die Gesuchsgegnerin davon ab, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, weshalb ihr weitere Entscheide gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht werden. II. 1. Gemäss dem zwischen den Parteien vereinbarten "Agency Agreement" vom 13. Juli 2015 bzw. 17. August 2015 gelangt auf das Schiedsverfahren die Internationale Schiedsordnung des International Centre for Dispute Resolution (ICDR) zur Anwendung (act. 4/3 Ziff. 12.1). Massgebliches materielles Recht bildet sodann das schweizerische Recht (act. 4/2 Rz 62, act. 4/3 Ziff. 12.2). 2. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/2, act. 4/3 Ziff. 12.1), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). III. 1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der

- 4 - Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 8. Juli 2019 den damaligen Vertretern der Parteien am 23. Juli 2019 zugestellt (act. 4/7). 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 23. September 2019 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 8. Juli 2019 in Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 14). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution, International Arbitration Tribunal (Nr. 1) vom 8. Juli 2019 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse

- 5 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution, International Arbitration Tribunal (Nr. 1) vom 8. Juli 2019 in Sachen A._____ SARL gegen B._____ vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'297.50 (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/2 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).

- 6 - 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 13. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 13. März 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ des International Centre for Dispute Resolution, International Arbitration Tribunal (Nr. 1) vom 8. Juli 2019 in Sachen A._____ SARL... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'297.50 (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/2 (gegen Empfangsschein),  die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,  die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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