Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG180001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. September 2018
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Prof. Dr. X._____
gegen
Regierung der Republik Äquatorialguinea, Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem am 28. Januar 2015 (act. 3/1 Rz 20) bei der B._____ eingeleiteten Schiedsverfahren Nr. … erging am 14./18. Dezember 2017 der Schiedsspruch (act. 3/1). Darin wurde die Regierung der Republik Äquatorialguinea (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) einen Betrag von Euro 7'380'611.- zuzüglich Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Im Mehrumfang wurde die Klage abgewiesen. Ebenso wurden die beiden Eventualanträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen (act. 3/1 S. 86). 2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 15. Februar 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete sie am 20. Februar 2018 innert Frist (act. 6/2 und 7). Zudem reichte die Gesuchstellerin den mit erwähnter Verfügung angeforderten Zustellungsnachweis ins Recht (act. 5- 6/1). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde den die Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren vertretenden Rechtsanwälten lic. iur. Y1._____ und Dr. iur. Y2._____, … [Adresse], eine Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden (act. 4). Am 27. Februar 2018 verneinten sie dies (act. 8). Sie wurden daher aus dem Rubrum entfernt. 4. Mit Verfügung vom 2. März 2018 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 9). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise zugestellt und konnte dem Aussenminis-
- 3 terium der Regierung der Republik Äquatorialguinea am 30. Mai 2018 übergeben werden (act. 20). Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein. Auch wurde in der Schweiz kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss (act. 9 Dispositiv-Ziffer 1b) erfolgen daher weitere Zustellungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung. II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in C._____ (vgl. act.3/1 Rz 17), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch der B._____ vom 14./18. Dezember 2017, Verfahrensnr. …, den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2017 zugestellt (act. 6/1).
- 4 - 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 8. Februar 2018 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 14./18. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG gegen die Regierung der Republik Äquatorialguinea eröffnet wurde (act. 3/2). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs der B._____ vom 14./18. Dezember 2017 (Prozessnummer … gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch der B._____ vom 14./18. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG gegen die Regierung der Republik Äquatorialguinea, Verfahrensnummer …, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1, − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, − die Obergerichtskasse.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Zürich, 24. September 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 24. September 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch der B._____ vom 14./18. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG gegen die Regierung der Republik Äquatorialguinea, Verfahrensnummer …, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 900.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/1, die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...