Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 30. Mai 2018
in Sachen
A._____ S.A., Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o X2._____ gegen
B._____ L.P., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ u/o Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem mit Eingabe vom 20. Januar 2014 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ S.A., der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin (nachfolgend: Gesuchstellerin), und der B._____ L.P., der Beklagten und vorliegenden Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), sowie der B._____ G.P. Limited erging am 3. November 2017 der "Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution Nr. … (act. 3/2). Darin wurde die Gesuchsgegnerin - vereinfacht dargelegt - verpflichtet, der Gesuchstellerin Zug um Zug gegen Bezahlung von bestimmten Beträgen 25 Optionsscheine zum Bezug von je 1'000 Aktien der C._____ Holding N.V., 25 von der D._____ Industrieholding GmbH herausgegebene Anleihescheine ("Bond certificates") sowie 3'200 Aktien der C._____ Holding N.V. zu übergeben (vgl. act. 3/2-3, act. 10). 2. Am 10. November 2017 liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den erwähnten Schiedsspruch gestützt auf Art. 193 Abs. 2 IPRG um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersuchen (act. 1). 3. Den ihr mit Verfügung vom 17. November 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 17. November 2017 wurden die Rechtsvertreter, welche die Gesuchsgegnerin im oberwähnten Schiedsverfahren vertreten hatten, ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie auch für das vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin auftreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 legitimierten sich Rechtsanwalt Dr. Y1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, … [Adresse], als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 7). 4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (act. 9) wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert angesetzter Frist zum Gesuch
- 3 der Gegenpartei zu äussern. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liess sie die folgenden Anträge stellen (act. 10): "1. Das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin das Replikrecht eingeräumt (act. 15). Am 28. Februar 2018 liess sie um Folgendes ersuchen (act. 16): "1. Es sei das Gesuch um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung gutzuheissen und die Anträge der Gesuchstellerin abzulehnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin; 2. Eventualiter, sei das vorliegende Verfahren um Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung i.S.v. Art. 193 Abs. 2 IPRG, Geschäfts- Nr.: PG170009-O/Z03, bis auf Weiteres einstweilen zu sistieren."
6. Am 5. März 2018 wurde der Gesuchsgegnerin das Recht zur Duplik gewährt (act. 17). Innert Frist hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 18). Die Stellungnahme vom 28. März 2018 wurde der Gesuchstellerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20). 7. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Gesuchstellerin sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19. April 2018 (act. 21) und hielt die Gesuchstellerin an, das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, wenn das Bundesgericht seinen Endentscheid gefällt habe. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (act. 24) nach. Darin teilte sie dem Gericht mit, dass die Gesuchsgegnerin die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen habe. Als Beleg reichte sie das Rückzugsschreiben der Gesuchsgegnerin ans Bundesgericht (act. 25/1) sowie die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018 (act. 25/2) ins Recht. Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt
- 4 - (act. 26). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen. Diese stellte sie dem Gericht am 17. Mai 2018 zu (act. 27-28). 8. Das Bundesgericht konnte sein Verfahren Nr. 4A_640/2017 mit Verfügung vom 3. Mai 2018 erledigen (act. 25/2). Damit ist das bundesgerichtliche Verfahren, welches der Grund für die vorliegende Sistierung war, abgeschlossen, und kann das hiesige Verfahren fortgesetzt werden. II. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3/2 Rz 12), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). III. 1. Die Standpunkte der Parteien wurden bereits im Sistierungsbeschluss vom 19. April 2018 (act. 21 Ziff. III) wiedergegeben, weshalb sie an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen zu wiederholen sind, sondern darauf verwiesen sei. 2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 10 ff.). Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat
- 5 bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG- Mabillard, Art. 193 N 10 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 3.1. Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die durch die Gesuchsgegnerin gegen das Schiedsurteil vom 3. November 2017 beim Bundesgericht am 1. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen zurückgezogen wurde (act. 25/1). Das Bundesgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2018 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 25/2). Damit ist die Voraussetzung des formell rechtskräftigen Schiedsspruchs erfüllt. 3.2. Für den Nachweis der Zustellung des Schiedsentscheides vom 3. November 2017 an die Parteien hat die Gesuchstellerin einen Ablieferungsnachweis ins Recht gereicht (act. 3/4). Dieser wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt (act. 10 und act. 18). Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sie gegen den Schiedsentscheid beim schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt hat (act. 12/1-2). 4. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ("Award") der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 3. November 2017, Verfahren Nr. …, gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Die am vorliegenden Verfahren teilnehmende Gesuchsgegnerin stellte in beiden Rechtsschriften den Antrag auf Abweisung des Gesuchs (act. 10 und
- 6 act. 18). Die Gesuchstellerin hingegen ersuchte anfänglich ausschliesslich um Gutheissung des Begehrens um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 1) und ergänzte dieses Gesuch in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2018 mit einem Sistierungsbegehren als Eventualantrag (act. 16). Dem Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 19. April 2018 entsprochen, das Hauptbegehren wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gutgeheissen. Damit obsiegt die Gesuchstellerin vollumfänglich, während die Gesuchsgegnerin dementsprechend unterliegt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind demnach ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. 2. Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuchsgegnerin hat eine Honorarnote eingereicht, woraus sich Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X1._____ von Fr. 5'616.- (11,7 Std. à Fr. 480.-) sowie von Rechtsanwalt MLaw X2._____ von Fr. 4'485.- (11,5 Std. à Fr. 390.-) ergeben (act. 28). Die Prozessentschädigung richtet sich nach § 15 AnwGebV (LS 215.3), wonach die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.- beträgt (vgl. auch Weisung betr. Beschluss Kantonsrat über Genehmigung der AnwGebV 2006, online abrufbar). Die ausgewiesenen Aufwendungen der Gesuchstellerin (act. 28) sind angemessen und die Honorarnote hält sich in dem von § 15 i.V.m. § 11 AnwGebV gesteckten Rahmen. Die Gesuchsgegnerin wird daher verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'584.- (zuzüglich 8% MwSt., Aufwendungen bis 31. Dezember 2017) sowie Fr. 5'517.- (zuzüglich 7,7% MwSt., Aufwendungen ab 1. Januar 2018) zu entrichten.
- 7 - 3. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Die mit Beschluss vom 19. April 2018 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 3. November 2017, Verfahren Nr. …, in Sachen A._____ S.A. gegen B._____ L.P. und B._____ G.P. Limited hinsichtlich der gegenüber der B._____ L.P. bestehenden Forderungen vollstreckbar ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.– verrechnet. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'892.50 (inkl. 8% MwSt. bis 31.12.2017 bzw. 7,7% MwSt. ab 01.01.2018) zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin, sowie
- 8 - − die Obergerichtskasse. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 30. Mai 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 30. Mai 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die mit Beschluss vom 19. April 2018 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 3. November 2017, Verfahren Nr. …, in Sachen A._____ S.A. gegen B._____ L.P. und B._____ G.P. Limited hinsichtlich der gegenübe... 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.– verrechnet. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'892.50 (inkl. 8% MwSt. bis 31.12.2017 bzw. 7,7% MwSt. ab 01.01.2018) zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin, sowie die Obergerichtskasse. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 30. Mai 2018