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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.12.2015 PG150003

22. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,122 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG150003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 22. Dezember 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Ltd., Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y3._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen: I. 1. In dem im Jahre 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 6. Juli 2015 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers'

- 2 - Arbitration Institution, Verfahrensnummer 600269-2011, in Sachen A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die B._____ Ltd. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Darin wurde Letztere verpflichtet, der Klägerin und Gesuchstellerin Beträge von USD 1,041,432.00 bzw. Fr. 227,582.81 zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wiederum wurde zur Leistung eines Betrages von Fr. 25'164.64 an die Beklagte und Gesuchsgegnerin verpflichtet (act. 3/2 S. 35). 2. Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei für das Schiedsurteil des Einzelschiedsrichters C._____ vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ Ltd. gegen B._____ Ltd. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei wenn möglich auf Englisch zu verfassen."

3. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. 4. Am 6. Oktober 2015 liess die Gesuchstellerin sodann folgende prozessualen Anträge stellen (act. 6): "1. Es seien die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen; 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten." 5. Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 zur freigestellten Stellungnahme zugesandt (act. 8). Am 16. November 2015 retournierte die schweizerische Post die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 8). Da die Gesuchsgegnerin vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte (vgl. act. 4) und sie damit mit weiteren Zustellungen rechnen musste, tritt die Zustellfiktion ein (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 138

- 3 - N 17) und gilt die Verfügung als zugestellt. Innert Frist ging seitens der Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein. II. 1. Das Einzelschiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (vgl. act. 3/2 Rz 21), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, dass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder dass die aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der "Final Award" vom 6. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail eröffnet (act. 1 Rz 6 und act. 3/3). 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 6. November 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Ltd. eröffnet wurde (act. 10). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 (Prozessnummer 600269-2011) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

- 4 - III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 2. Die Gesuchstellerin ersucht um Auflage der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung bringt sie vor, das vorliegende Verfahren sei aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, da sie auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe. Erst am 5. Oktober 2015 und damit nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens habe sie angezeigt, dass sie zwei Zahlungen zu leisten beabsichtige. Selbst wenn das Verfahren infolge Zahlung der Gesuchsgegnerin gegenstandslos würde, seien die Kosten Letzterer aufzuerlegen (act. 6). 3. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens – selbst bei Gutheissung des Ersuchens – der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2.2.). Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Namentlich vermag der Standpunkt der Gesuchstellerin, das Verfahren sei wegen des fehlenden Zahlungswillens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, daran nichts zu ändern, zumal sich die Einleitung des Verfahrens um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung in aller Regel gerade wegen des fehlenden Leistungswillens der Gegenpartei als notwendig erweist. Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 4. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ Ltd. gegen die B._____ Ltd., Verfahrensnummer 600269-2011, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/2, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − die Obergerichtskasse.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 22. Dezember 2015

- 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 22. Dezember 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ Ltd. gegen die B._____ Ltd., Verfahrensnummer 600269-201... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/2,  die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach,  die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 22. Dezember 2015

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