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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.09.2014 PG140002

3. September 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·460 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG140002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. September 2014

in Sachen

A._____ AG,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das Schiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No. 18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). 3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

- 3 - 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1), − die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg). 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 22. September 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1),  die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg). 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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