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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.12.2013 PG130010

19. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·647 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 19. Dezember 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 -

Erwägungen: 1. In dem am 6. Juli 2011 bei der "International Chamber of Commerce" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. Januar 2013 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ (act. 3/2; Case No. …). Die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde darin verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) EUR 543'200.- zzgl. Zins zu bezahlen. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von USD 30'000.- zzgl. Zins zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 134'402.20 und EUR 26'966.53, beide Beträge zzgl. Zins, zu bezahlen. Alle weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 30 f.). 2. Mit Eingabe vom 24. September 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 15. Januar 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert der mit Verfügung vom 8. November 2013 (act. 6) angesetzten Nachfrist geleistet (act. 7-10). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 8), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 die von der Gesuchsgegnerin gegen den "Final Award" vom 15. Januar 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (act. 3/4). Demgemäss sind die Vo-

- 3 raussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides gegeben (BSK IPRG - Mabillard, Art. 193 N 11). 6. Da sich die Gesuchsgegnerin am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, sind gemäss ständiger Praxis die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "International Chamber of Commerce" vom 15. Januar 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Dezember 2013

- 4 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 19. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "International Chamber of Commerce" vom 15. Januar 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ betreffend Forderung (Case No. …) vollstreck... 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:  den Vertreter der Gesuchstellerin,  den Vertreter der Gesuchsgegnerin,  die Obergerichtskasse. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 19. Dezember 2013

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