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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130007

7. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·580 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ d.d., Gesuchsgegnerin

vertreten durch C._____ und D._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 9. Juli 2013 das Gesuch, es sei für den "Final Award" Case No. … der "Swiss Chambers' Arbitration Institution" vom 10. Juni 2013 eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen bzw. zu bestätigen, dass betreffend Vollstreckung des Urteils keine aufschiebende Wirkung vom Gericht ausgesprochen worden sei (act. 1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 356 ZPO i.V.m. § 46 GOG bzw. Art. 193 Abs. 2 IPRG nur zur Ausstellung von Bescheinigungen betreffend Vollstreckbarkeit der Schiedsentscheide zuständig sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, welche Unterlagen noch einzureichen wären (act. 3). Mit Schreiben vom 6. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung und reichte die noch fehlenden Belege zu den Akten (act. 4 und act. 5/1-4). 2. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren wurde der B._____ d.d. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen sowie um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 6). 3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 16. August 2013 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (vgl. act. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. August 2013 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 5/1-4), gegen Empfangsschein − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 4, auf dem Rechtshilfeweg 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 7. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 7. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 5/1-4), gegen Empfangsschein  den Vertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 4, auf dem Rechtshilfeweg 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f... Zürich, 7. Oktober 2013

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