Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 19. März 2013
in Sachen
A._____ Ltd., formerly: A1._____ SA, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____ SA, 2. C._____ SA, (vormals bis zum 20. Juli 2011 C1._____ SA, Handelsregister Eid.Nr. …), Gesuchsgegnerinnen
1, 2 vertreten durch Prof. Dr. Y._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 -
Erwägungen: I. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 8. November 2012 darum, es sei der Schiedsspruch Nr. … der Zürcher Handelskammer vom 31. März 2011 für vollstreckbar zu erklären (act. 1). Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen abgewiesen und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- einverlangt (act. 5), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 8). In derselben Verfügung wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 5). Am 12. Dezember 2012 liessen die Gesuchsgegnerinnen die Abweisung des Begehrens beantragen (act. 9). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchsgegnerinnen Stellung zu nehmen (act. 11). Diese hielt mit Eingabe vom 22. Januar 2013 an ihrem Antrag fest (act. 12). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wurde diese Eingabe den Gesuchsgegnerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). II. 1. Am 19. November 2012 teilte der Vertreter der Gesuchstellerin mit, die Gesuchsgegnerin 2 habe per 21. Juli 2011 von "C1._____ SA" in "C._____ SA" umfirmiert (act. 6). Dies entspricht dem ins Recht gereichten Handelsregisterauszug vom 27. August 2012 (act. 7/2) sowie der diesbezüglichen Mutationsanzeige (act. 7/4), weshalb das Rubrum dementsprechend anzupassen ist. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende Verfahren - wie das vorliegende Verfahren betreffend
- 3 -
Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). 3. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO bezeichnet der Kanton für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ein oberes kantonales Gericht. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/1 Rz 8), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). III. 1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammengefasst damit, die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien erfüllt. Das Bundesgericht habe den fehlenden Eingang einer Beschwerde bestätigt. Sodann sei die Zustellung des Schiedsspruchs korrekt erfolgt. Nach Art. 35 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sei zwar grundsätzlich die richterliche Behörde für die Zustellung des Schiedsentscheides zuständig, hierbei handle es sich jedoch um dispositives Recht. Der Verzicht auf eine Zustellung nach Art. 35 des Konkordates könne ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Vorliegend hätten die Parteien ausdrücklich die Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer für anwendbar erklärt. Diese sehe in Art. 38 Abs. 3 vor, dass die Zustellung des Schiedsentscheides durch das Schiedsgericht erfolge. Durch die Erklärung der Anwendbarkeit besagter Schiedsordnung sei auf die in Art. 35 des Konkordats enthaltene Zustellungsform rechtsgültig verzichtet worden (act. 1 und 12). 2. Die Gesuchsgegnerinnen lassen zur Begründung des Antrags auf Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen ausführen, das Schiedsverfahren unterstehe dem besagten Konkordat. Art. 35 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 3 des Konkordats zufolge müsse der Schiedsspruch beim oberen ordentlichen Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befinde, hinterlegt werden. Der Schiedsspruch müsse den Parteien durch die besagte Stelle zugestellt werden. Ein Verzicht auf diese Zustellform sei seitens der Parteien nicht erfolgt. Mangels korrekter Zustellung und Entscheideröffnung könne eine
- 4 -
Vollstreckbarkeitsbescheinigung im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden (act. 9). 3.1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. 3.2. Das Bundesgericht hat am 8. November 2012 bestätigt, dass bei ihm bis zum besagten Datum kein Rechtsmittelverfahren betreffend den Entscheid der Zürcher Handelskammer SCH … vom 31. März 2011 eröffnet worden ist (act. 3/2). 3.3. Zu prüfen bleibt damit, ob der Schiedsspruch vom 31. März 2011 den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Schiedsverfahren wurde am 5. Mai 2010 und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der darin enthaltenen Bestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353 ff. ZPO) eingeleitet (act. 3/1 S. 4). Als auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbares Verfahrensrecht vereinbarten die Parteien dem Schiedsspruch zufolge die "provisions of its Arbitration Rules" der Zürcher Handelskammer (act. 3/1 Rz 8, act. 14/2 S. 6, act. 14/3 S. 6). Im Schiedsentscheid wurden diesbezüglich explizit die ZCC- Rules als anwendbar erklärt (act. 3/1 Rz 9). Als ZCC-Rules wurden die Conciliation and Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce definiert (act. 3/1 S. 2). Hierbei handelt es sich um die Schlichtungs- und Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer und nicht um die Swiss Rules of International Arbitration vom 1. Januar 2004 (vgl. auch act. 3/1 Rz 15, worin ausdrücklich auf § 33 besagter Schiedsordnung verwiesen wird). Die Parteien haben die Anwendung der ZCC-Rules nicht angefochten (act. 3/1 Rz 10), weshalb für das Schiedsverfahren und damit auch die Frage der korrekten Zustellung grundsätzlich auf dieses Regelwerk abzustellen ist. 3.4. Hinsichtlich der Zustellung von Schiedsentscheiden sehen § 38 Abs. 3 und 4 besagter Schiedsordnung vor, dass die Zustellung des Entscheides durch das
- 5 -
Schiedsgericht erfolgt und dass der Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 35 Abs. 1 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, LS 279 (nachfolgend: Konkordat) nur auf schriftliches Begehren der Parteien hin hinterlegt wird. Damit enthält § 38 der Schiedsordnung sowohl hinsichtlich der Hinterlegung als auch hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs vom Konkordat abweichende Bestimmungen. Mit Blick auf die Zustellung des Schiedsspruches sieht Art. 35 Abs. 5 des Konkordates vor, dass die Parteien auf die Zustellung des Schiedsspruchs durch die richterliche Behörde verzichten können, wobei im letzteren Fall die Zustellung durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat. Art. 35 des Konkordats erlaubt damit hinsichtlich der Zustellung des Schiedsspruchs eine abweichende Vereinbarung der Parteien, welche explizit oder auch implizit getroffen werden kann (vgl. hierzu auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, Art. 35 N 1; Jolidon, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, Berne 1984, Art. 35 S. 490). Eine solche abweichende Regelung haben die Parteien vorliegend mit der Festlegung der Anwendbarkeit der ZCC-Rules vereinbart. Damit ist die Zustellung des Entscheides an die Parteien durch das Schiedsgericht selbst nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Zustellung durch die richterliche Behörde hätte vorgenommen werden müssen, so wäre der Mangel der fehlerhaften Zustellung in der Zwischenzeit wohl geheilt worden, zumal die Gesuchsgegnerinnen nicht geltend machen, sie hätten die Fehlerhaftigkeit der Zustellung sofort gerügt (vgl. Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, § 41 VII S. 306). 3.5. Die Zustellung an die Gesuchsgegnerinnen erfolgte gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 1. April 2011. Obwohl dem Rückschein nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei dieser Sendung um den massgebenden Schiedsspruch handelt (act. 3/3), gilt dies mangels Bestreitung des Empfangs seitens der Gesuchsgegnerinnen und aufgrund der konkreten Umstände (vgl. Absender, Empfänger, Datum) als nachgewiesen. Demzufolge erfolgte die Zustellung des massgebenden Schiedsentscheides korrekt und ist von einer rechtsgültigen Eröffnung des Schiedsentscheides auszugehen.
- 6 -
3.6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegeben sind, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin zu entsprechen ist. 4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerinnen sind solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im Weiteren sind die Gesuchsgegnerinnen solidarisch zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten. 5. Ein Entscheid des oberen kantonalen Gerichts in einem Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 386 Abs. 3 ZPO ist nicht mit der innerkantonalen Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar, weil dieses Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Art. 319 ZPO; Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 und 6 zu Art. 386 ZPO; vgl. auch Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318). Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. … der Zürcher Handelskammer vom 31. März 2011 in
- 7 -
Sachen A._____ Ltd., formerly: A1._____ SA, gegen 1. B._____ SA, 2. C1._____ SA (bis zum 20. Juli 2011, Handelsregister Eid.Nr. …-1, ab 21. Juli 2011 C._____ SA), vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchsgegnerinnen auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen, dreifach, − die Obergerichtskasse.
7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 -
Zürich, 19. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Beschluss vom 19. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 386 Abs. 3 ZPO wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. … der Zürcher Handelskammer vom 31. März 2011 in Sachen A._____ Ltd., formerly: A1._____ SA, gegen 1. B._____ SA, 2. C1._____ SA (bis zum 20. Juli 2011, Handelsregist... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchsgegnerinnen auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen, dreifach, die Obergerichtskasse. 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 19. März 2013