Bezirksgericht Hinwil Zwangsmassnahmengericht Geschäfts-Nr. GS260009-E/U01 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw M. Egger Verfügungen vom 20. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (act. 1; act. 16): 1. Die mit Verfügung vom 16. Januar 2026 gegenüber der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot) sei aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin. Des Gesuchgegners (act. 14): 1. Es sei das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen vollumfänglich abzuweisen, resp. es sei darauf nicht einzutreten. 2. […] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Prozessualer Antrag: 2. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (act. 1 und act. 2/1-10) machte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, das vorliegende Verfahren um Aufhebung der mit Verfügung vom 16. Januar 2026 gegenüber der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, verlängerten Schutzmassnahme (Kontaktverbot) anhängig (vgl. Geschäft Nr. GS260003-E, act. 4/1-7). Die Gesuchsgegnerin ist zwar nach wie vor in der Schweiz angemeldet, lebt aber in Deutschland, weshalb eine Zustellung rechtshilfeweise erfolgen hätte müssen, wobei eine solche in der Regel mehrere Monate dauern kann (vgl. act. 4/1; act. 4/5; act. 4/7). Nachdem die Gesuchsgegnerin dem Gericht mitteilte,
- 3 dass sie von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten sein wolle und letzterer sich hierzu bereiterklärte bzw. seine Vollmacht einreichte, wurden die Parteien auf den 20. Februar 2026 zur Anhörung vorgeladen; eine rechtshilfeweise Zustellung erübrigte sich somit (vgl. act. 6; act, 7; act. 10 bis act. 13). Die Verfahrensakten wurden beiden Rechtsvertretern vor Durchführung der Verhandlung elektronisch zugestellt (vgl. act. 8; act. 9). II. Parteistandpunkte Der Gesuchsteller geht im Gesuch und auch anlässlich der Anhörung davon aus, dass das Kontaktverbot gegenüber der Tochter C._____ mit Verfügung vom 16. Januar 2026 angeordnet und somit auf die Tochter ausgeweitet worden sei. Diese Schutzmassnahme sei nun aufzuheben (vgl. act. 1 S. 2; act. 16). Hierzu macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der von der Gesuchsgegnerin angezeigte häusliche Gewalt um eine falsche Anschuldigung handle und sie diese einzig tätige, weil sie in unrechtmässiger Weise mit der Tochter nach Deutschland gezogen sei und nun eine Rückführung verhindern wolle (vgl. act. 1 S. 4 f.; act. 16). Der Gesuchsteller bestreitet sodann sämtliche Vorwürfe, so insbesondere dass die Tochter von der häuslichen Gewalt respektive aggressivem Verhalten seinerseits jemals betroffen gewesen wäre (vgl. act. 1 S. 5 f.). Auch anlässlich der heutigen Anhörung vor Gericht erklärte der Gesuchsteller, dass er weder gegenüber der Gesuchsgegnerin noch der Tochter laut oder tätlich geworden sei. Die Streitereien zwischen der Gesuchsgegnerin und ihm seien zudem nie eskaliert – sie hätten jeweils normal miteinander gesprochen. Er habe sie niemals bedroht, genötigt, beschimpft oder anderweitig angegriffen. Sie jedoch habe ihn während der Beziehung mehrfach bedroht und erpresst; auch am 5. Januar 2026 sei sie bei ihm vor der Wohnung aufgetaucht und habe ihm, nachdem er für die Anmeldung der Tochter in Deutschland nicht habe unterzeichnen wollen, gesagt, sie werde ihn ruinieren (vgl. act. 16). Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, es sei ihm, möglicherweise mittels Unterstützung Dritter, ein Besuchsrecht einzuräumen, und also das Kontaktverbot gegenüber der Tochter aufzuheben. Dies sei aufgrund der zuvor nahen und innigen Bezie-
- 4 hung des Vaters gegenüber der Tochter im Sinne des Kindswohls (vgl. act. 1 S. 5 f.; act. 16). Die Gesuchsgegnerin bestreitet vorab, dass im Vergleich zum Entscheid vom 16. Januar 2026 veränderte Verhältnisse vorliegen würden und es demnach an den formellen Voraussetzungen fehle, weshalb auf das Gesuch gar nicht einzutreten sei (vgl. act. 14 S. 3 f.). Im Weiteren hält sie daran fest, dass während einem längeren Zeitraum sie wie auch die gemeinsame Tochter C._____ der vom Gesuchsteller ausgehenden häuslichen Gewalt ausgesetzt gewesen seien, was auch der Grund für die Anzeige und die infragestehende Schutzmassnahme darstelle (vgl. act. 14 S. 2 ff.). Anlässlich der heutigen Befragung sagte die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gericht aus, dass der Gesuchsteller im Jahr 2025 mehrfach tätlich geworden sei, sie beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht habe. Die Tochter sei einmal anwesend gewesen, als der Gesuchsteller sie geschubst habe, ansonsten habe sie keine physische Gewalt miterlebt. Sie sei aber anwesend gewesen, wenn laut gestritten und Drohungen ausgesprochen worden seien. So habe er über Weihnachten, als die Tochter bei ihm gewesen sei und die Gesuchsgegnerin mit ihnen telefoniert habe, gesagt, dass er an der Hochzeit der Gesuchsgegnerin und ihrem neuen Freund mit dem Sarg warten werde – dies sei eine von vielen Todesdrohungen gewesen. Aufgrund dieses Vorfalles habe sie sich anfangs Januar schliesslich zur Anzeige entschlossen (vgl. act. 16). III. Entscheid betreffend Aufhebung Es ist zunächst festzuhalten, dass in der Verfügung der Polizei vom 8. Januar 2026 (act. 4/2) ein Kontaktverbot sowohl gegenüber der Gesuchsgegnerin wie auch der Tochter angeordnet worden ist (ebd. S. 1). Das hiesige Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 16. Januar 2026 die Schutzmassnahme demnach verlängert, diese aber nicht ausgeweitet – hierfür wäre es nicht zuständig gewesen (act. 4/6; § 6 Abs. 1 GSG e contrario). Das Gewaltschutzgesetz sieht vor, dass bei veränderten Verhältnissen jederzeit um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersucht werden kann (§ 6 Abs. 2 GSG). Vorliegend beantragt der
- 5 - Gesuchsteller deren Aufhebung, macht aber wie dies die Gesuchstellerin richtig ausführt keine veränderten Verhältnisse geltend. Vielmehr stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihn die Tochter sicher vermisse und es im Kindswohl liege, dass ein Kontakt bestehe. Sodann bestreitet er zwar jegliche Ausübung häuslicher Gewalt, jedoch erscheint es wenig glaubhaft, wenn er vorbringt, dass Streitereien nie eskaliert seien gleichzeitig aber aussagt, die Gesuchsgegnerin habe ihn immer wieder erpresst und bedroht, zuletzt am 5. Januar 2026, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, ihn zu ruinieren. Demgegenüber führte die Gesuchsgegnerin bereits in ihrem Gesuch um Verlängerung aus (vgl. act. 4/1), dass die Tochter mehrfach in die durch ihn ausgeübte verbale und einmal auch physische Gewalt involviert gewesen sei (ebd. S. 1 f.). Bei der heutigen Befragung vor Gericht gab sie die Vorwürfe, die sie bereits bei der Polizei äusserte wie auch im genannten Gesuch vom 12. Januar 2026, in glaubhafter Art und Weise wieder. Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht besteht, dass die Tochter Gewalt erlebt hat und deshalb für eine bestimmte Zeit Schutz braucht, um namentlich zur Ruhe zu kommen. Es geht nicht wie im Strafverfahren darum, der Kollusionsgefahr zu begegnen. Auch muss das hiesige Gericht nicht über die langfristige Regelung der Kinderbelange befinden, dies obliegt dem Zivilgericht. In diesem Sinne liegen dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend Hinweise vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass die Tochter C._____ zu ihrem eigenen Schutz eines Kontaktverbotes bedarf. In dieser Hinsicht hat sich im Vergleich zur Situation am 16. Januar 2026 nichts verändert, weshalb das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahme abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzulegen; die Kosten für die Dolmetscherin an der Anhörung betrugen Fr. 322.50. Diese Kosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG (Ordnungs-Nr. 351) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 6 - Der Gesuchsteller ist darüber hinaus zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entschädigung der Gesuchsgegnerin für ihre anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) als angemessen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, soweit sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 u 2 VRG, Ordnungs-Nr. 175.2). Die Gesuchsgegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines Rechtsvertreters, wobei sie dieses Gesuch nicht näher begründet. Vielmehr verweist sie auf das analoge Gesuch im Scheidungsverfahren; diesbezüglich seien die Scheidungsakten beizuziehen. Abgesehen davon und vom Hinweis, dass die Voraussetzungen heute mehr denn je gegeben seien, macht die Gesuchsgegnerin keinerlei Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und reicht keine einzige Unterlage ein (vgl. act. 14 S. 7). Es ist nicht am Gericht, Scheidungsakten beizuziehen, um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Somit ist das Gesuch mangels einer substantiierten Begründung abzuweisen. VI. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht den Parteien die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen (§ 11a GSG).
- 7 - Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin mit nachfolgender Verfügung. Es wird weiter verfügt: 1. Das Gesuch um Aufhebung der mit Verfügung vom 16. Januar 2026 gegenüber der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot) wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren betragen: - Entscheidgebühr Fr. 400.–; - Dolmetscherkosten Fr. 322.50. Total Fr. 722.50. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 722.50 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (vorab per Incamail), die Gesuchsgegnerin (vorab per Incamail), die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, 8021 Zürich (zur Kenntnisnahme, vorab per E-Mail), die KESB Bezirk Hinwil (zur Kenntnisnahme), die BIF, Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt und Ehe in Partnerschaft, Postfach, 8031 Zürich (zur Kenntnisnahme). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen von der Mitteilung an Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden.
- 8 - Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Zwangsmassnahmengericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Egger versandt am: