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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2013 UV130005

12. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,159 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UV130005-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 12. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Betrugs etc. Am 26. März 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 267 StPO die Aufhebung der Beschlagnahme von mehreren Konten und Aktien und gab diese zu Gunsten der Konkursmasse bzw. der Konkursliquidatorin (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) frei (Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 3. April 2013 wendet sich A._____ an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Die Verfahrensleitung des Obergerichts forderte A._____ auf, seine Beschwerde ausführlich zu begründen, sofern er an dieser festhalte (Urk. 6). Mit Eingabe vom 16. April 2013 hält A._____ an seiner Beschwerde fest und begründet seine Anliegen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 15). In der Replik hält A._____ an seiner Beschwerde fest (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft hat nicht dupliziert (Urk. 21-22). II. 1. In der Eingabe vom 3. April 2013 (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Geschädigter in dem gegen B._____ geführten Strafverfahren. In der Verfügung vom 26. März 2013 vermisse er Angaben zu möglichen Finanzdepots bzw. Konten der C._____ in D._____/E._____ sowie im Bundesstaat F._____/USA. Seine Vertragsakten trügen diese Adressen. Es sei denkbar, dass B._____ Geldbeträge nach Übersee verschoben habe, um sich dieser nach verbüsster Strafe zu bedienen. Er habe bisher keine Akteneinsicht gehabt. Den Geldfluss der G._____ habe er noch nicht überprüfen können.

- 3 - In der Eingabe vom 16. April 2013 macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 9), er rüge die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Abklärungen der Strafuntersuchung verliefen langwierig. Sie seien seit Dezember 2012 in Gang. Die Informationen gegenüber den Geschädigten seien dürftig und fänden sich fast ausschliesslich in den Tagesmedien. Akteneinsicht für die G._____ Ltd. sei bis heute nicht möglich gewesen, obschon er dies im Dezember 2012 beantragt habe. Dass die FINMA im Untersuchungsverfahren involviert und im September 2012 der Konkurs über die H._____ AG eröffnet worden sei, habe ihm die Staatsanwaltschaft mit dreimonatiger Verspätung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft das Strafmass von unter fünf Jahren bemängelt. Eine Antwort darauf habe er nicht erhalten. Aus seiner Einvernahme habe er keine Kenntnisse über den Geldfluss und Finanzverlauf der G._____ erhalten. In der Verfügung vom 26. März 2013 vermisse er eine klare Stellungnahme bezüglich weiterer ausländischer Konten. 2. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er vermisse Angaben in der Verfügung vom 26. März 2013, richtet sich seine Beschwerde gegen diese Verfügung. 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung vom 26. März 2013 fehlerhaft sein soll. Dass er gewisse Angaben zu ausländischen Konten vermisst, lässt die Verfügung nicht als fehlerhaft erscheinen. In der Verfügung geht es um die Freigabe von beschlagnahmten Konten und Aktien. Sie hat darüber hinaus keine Informationsfunktion zum Stand des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, in der Verfügung seien alle ermittelten Konten der involvierten Gesellschaften aufgeführt. B._____ habe seine Geschäftstätigkeit von Zürich aus ausgeführt. Die Firmen in F._____ und E._____ hätten weder über Geschäftsräumlichkeiten noch eine Infrastruktur verfügt. Zudem seien keine Gelder nach E._____ oder F._____ geflossen (Urk. 15 S. 4).

- 4 - Wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vertragsdokumente davon ausgeht, dass es in F._____ oder E._____ Depots oder Konten geben müsse, so könnte er diese Konten der Staatsanwaltschaft angeben. Allein die Adresse einer Firma an einem bestimmten Ort begründet keinen Verdacht, dass es dort auch ein Konto oder Depot der besagten Firma geben muss. Wenn die Staatsanwaltschaft in der Verfügung keine weiteren Angaben zu ausländischen Konten gemacht und alle ermittelten Konten angegeben hat, gibt es nach ihrer Auffassung keine weiteren ausländischen Konten. Der Beschwerdeführer bezeichnet keine ausländischen Konten und legt nicht dar, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft hätte vornehmen müssen. Selbst wenn ausländische Konten existieren sollten, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 26. März 2013. Von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmte Konten können von ihr nicht zuhanden der Konkursmasse bzw. Konkursliquidatorin freigegeben werden. Dass aus der Verfügung der Umfang der strafrechtlich beschlagnahmten Konten, Vermögenswerte und Aktienbeständen nicht ersichtlich sei (Urk. 19 S. 2), trifft nicht zu. Die Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung die Konten einzeln aufgeführt. Inwiefern die Angabe der Kontosaldi in der Freigabeverfügung relevant sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Massgebend war einzig, dass die Konten und Aktien freigegeben werden. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor. Im Übrigen ist die Beschwerde bezüglich der Verfügung vom 26. März 2013 unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung einen Nachteil erleiden soll. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Beschwerde ist insofern nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegenüber der Staatsanwaltschaft das Strafmass von unter fünf Jahren bemängelt. Eine Antwort darauf habe er nicht erhalten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des beabsichtigten abgekürzten Verfahrens am 9.

- 5 - Januar 2013 zum Strafmass geäussert. Sie habe daraufhin mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm die Sachlage erklärt (Urk. 15 S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigt dieses Vorgehen (Urk. 19 S. 1). 3.3 Der Privatkläger oder Geschädigte hat keinen Anspruch, zum Strafmass gehört zu werden. Der Privatkläger kann sich lediglich zur rechtlichen Qualifikation der Straftat sowie zum Schuld- und Zivilpunkt äussern (vgl. dazu BGE 139 IV 78 [wobei in der deutschsprachigen Regeste zu Unrecht von Strafpunkt die Rede ist, statt von Schuldpunkt] und BGE 139 IV 84 E. 1.2). Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Antwort der Staatsanwaltschaft zu erwarten. Was der Beschwerdeführer dazu ausführt, geht an der Sache vorbei. Es ist deshalb unerheblich, ob ihm die Staatsanwaltschaft einen einschlägigen Entscheid des Bundesstrafgerichts zur Kenntnis gebracht hat (Urk. 19 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer einräumt, die Staatsanwaltschaft habe mit ihm Kontakt aufgenommen, um ihm die Sachlage zu erklären, ist seine Beschwerde nicht nachvollziehbar, wenn er geltend macht, er habe keine Antwort auf sein Schreiben erhalten. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abklärungen der Strafuntersuchung verliefen langwierig. Sie seien seit Dezember 2012 in Gang. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 396 Abs. 2 StPO). 4.2 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

- 6 - 4.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme ausführlich dar, dass das Strafverfahren komplex und aufwendig ist. Weshalb dies unzutreffend sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 19). Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich im Übrigen auch aus der Verfügung vom 26. März 2013. Daraus ist ersichtlich, dass im Strafverfahren verschiedene Gesellschaften tangiert sind und mehrere Konten beschlagnahmt wurden. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, worin er konkret eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt. Die Beschwerde ist insofern unsubstantiiert und unbegründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm mit dreimonatiger Verspätung mitgeteilt, dass die FINMA im Untersuchungsverfahren involviert sei und im September 2012 der Konkurs über die H._____ AG eröffnet worden sei. 5.2 Die Eröffnung der Konkurse über die H._____ AG und die C._____ Ltd. D._____ (E._____) wurden am tt. September 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. Urk. 16/3-4). Als allfälliger Gläubiger hat sich der Beschwerdeführer selbst um die Anmeldung allfälliger Forderungen im Konkurs zu kümmern. Die Publikation im Handelsamtsblatt ist als bekannt vorauszusetzen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm hätte die Konkurseröffnung durch die Staatsanwaltschaft im September 2012 mitgeteilt werden können bzw. müssen (Urk. 19 S. 1), verkennt er, dass ihm infolge der Publikation im Handelsamtsblatt die Kenntnis der Konkurseröffnung seit dem tt. September 2012 angerechnet wird. Der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer nicht erst im Dezember 2012, sondern bereits im September 2012 über die Konkurseröffnung informieren müssen. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seiner Einvernahme habe er keine Kenntnisse über den Geldfluss und Finanzverlauf bei G._____ erhalten.

- 7 - 6.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 15 S. 4), verkennt der Beschwerdeführer den Zweck von Einvernahmen. Diese haben die Sachverhaltsabklärung der zu untersuchenden Straftatbestände zum Gegenstand. Es geht bei Einvernahmen nicht darum, die einzuvernehmende Person über den Stand des Verfahrens zu informieren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern und weshalb die Staatsanwaltschaft Transaktionen der G._____ weiter abklären müsste und diese zur Klärung von strafrechtlich relevanten Vorwürfen dienlich sein sollen (vgl. Urk. 19 S. 2). Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert und unbegründet. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Informationen gegenüber den Geschädigten seien dürftig und fänden sich fast ausschliesslich in den Tagesmedien. Akteneinsicht für die G._____ Ltd. sei bis heute nicht möglich gewesen, obschon er dies im Dezember 2012 beantragt habe. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2012 mit der Staatsanwaltschaft zwecks Akteneinsicht Kontakt aufgenommen. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er sich nach der Einvernahme vom 22. Februar 2013 erneut mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen solle, um einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Damit sei er einverstanden gewesen. Seit der Einvernahme habe er sich jedoch nicht mehr bemüht, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 19 S. 2), nach der Einvernahme habe ihm das Sekretariat der Staatsanwaltschaft erklärt, dass es aufwendig sei, die entsprechenden Akten bereitzustellen. Er erhalte diesbezüglich Bericht. Dies sei aber sicher nicht mehr vor Ostern 2013. Er stelle fest, dass man ihn habe hängen lassen. Sein Antrag auf Akteneinsicht bestehe weiterhin. 7.2 Die Privatklägerschaft hat grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten

- 8 - Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). 7.3 Im vorliegenden Fall liegt offenbar ein Missverständnis vor. Die Staatsanwaltschaft ist nach ihren Ausführungen bereit, dem Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung zu gewähren. Eine unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht ist deshalb nicht ersichtlich bzw. die Beschwerde insofern unbegründet. Der Beschwerdeführer kann sich mit seinem Anliegen direkt an die Staatsanwaltschaft wenden. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-3/2011/81, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-3/2011/81, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16), gegen Empfangsbestätigung

- 9 - 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 12. August 2013 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-3/2011/81, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-3/2011/81, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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