Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UR110022-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 3. Januar 2012
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Rekursgegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung / Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. Dezember 2010, B- 3/2010/773
- 2 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 23. Dezember 2008 erstattete A._____ auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in C._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen die Sozialbehörden C._____. Der Anzeigeerstatter gab dabei an, dass eine Vollmacht durch einen Mitarbeiter der Sozialbehörde widerrechtlich abgeändert worden sei und er dadurch nicht fristgemäss gegen eine Verfügung der Militärversicherung habe rekurrieren können (Urk. 7/1). 2. Nach durchgeführten Vorermittlungen eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 13. Januar 2010 gegen B._____ eine Strafuntersuchung 'wegen der Abänderung der Vollmacht des Anzeigeerstatters vom 14. November 2007 betreffend Militärversicherung' (Urk. 7/18/2). 3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die gegen B._____ (nachfolgend: Rekursgegner 1) eingeleitete Untersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt ein (Urk. 7/19 = Urk. 6). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 31. Januar 2011 fristgerecht Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): " Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiter zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
4. Mit Verfügung des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 8. Februar 2011 wurde dem Rekursgegner 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Der Rekursgegner 1 liess mit Eingabe vom 28. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses beantragen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
- 3 - 13. April 2011 wurde die Stellungnahme des Rekursgegners 1 dem Rekurrenten zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 und 13).
II. Anwendbares Recht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
III. Sachverhalt Der relevante Hintergrund der Anzeige und der von der Strafanzeige erfasste Sachverhalt ergeben sich aus den Akten, aus der Darstellung in der Rekursschrift sowie aus dem Einspracheentscheid der D._____ Militärversicherung vom 25. September 2009 (Urk. 2 S. 5 Rz 9 Bzw. Urk. 7/8/3). Wesentlich für den vorliegend zu treffenden Entscheid ist dabei Folgendes: – Gemäss eigener Darstellung ersuchte der Rekurrent am 25. Juni 2007 persönlich die D._____ Militärversicherung um Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. In der Folge beauftragte der Rekurrent das Departement Soziales C._____ mit der rechtlichen Vertretung gegenüber der D._____ (Urk. 2 S. 5 RZ 9). – Am 14. Dezember 2007 hat der Rekursgegner 1 als zuständiger Sachbearbeiter der C._____, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV, bei der Militärversicherung Antrag auf Ausrichtung einer Rente für den Rekurrenten gestellt. Dabei verwendete er eine vom Rekurrenten ausgestellte Vollmacht,
- 4 die der Rekurrent am 14. November 2007 zugunsten der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgestellt hatte und welche diese zur Vertretung gegenüber der "E._____ [Bank] Hauptsitz F._____ ...." ermächtigte (Urk. 7/9/2/4/1); der Rekursgegner 1 manipulierte diese Vollmacht in der Weise, als er den Hinweis auf die 'E._____' abdeckte und stattdessen handschriftlich die 'Militärversicherung' einfügte bzw. hineinkopierte (Urk. 7/7). – Die Militärversicherung teilte am 20. März 2008 der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente der MV an den Rekurrenten nicht gegeben sind. Die Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV bzw. der Rekursgegner 1 hielt in der Folge an dem für den Rekurrenten gestellten Antrag fest bzw. wurde ein formeller Entscheid bzw. eine begründete und anfechtbare Verfügung verlangt (vgl. dazu Art. 49 - 52 ATSG). – Diese der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV zugestellte formelle Verfügung der Militärversicherung datiert vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/8/2). Eine Einsprache gegen diese Verfügung wurde von der Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV innert Frist nicht erhoben. Nachdem der Rekurrent von der Verfügung der Militärversicherung vom 9. Mai 2008 Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich im Juni 2008 persönlich an die Militärversicherung, und er erhob Einsprache gegen die Verfügung; auf diese Einsprache wurde in der Folge wegen Verspätung nicht eingetreten (Urk. 7/8/3). Gegen diesen Nichteintretensentscheid liess der Rekurrent beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (Urk. 7/9/1); dieses Beschwerdeverfahren ist zurzeit sistiert (Urk. 7/11).
IV. Rechtsmittellegitimation 1. Die Legitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung des Rechtsmittels dar; sie ist von Amtes wegen zu prüfen (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung
- 5 des Kantons Zürich, N 5 zu § 395 StPO). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Rekurrent zum Rekurs gegen die angefochtene Einstellungsverfügung überhaupt berechtigt ist. Weil hinsichtlich der Parteistellung des Rekurrenten vorliegend weder das Opferhilfegesetz noch andere abweichende Regelungen treffende Vorschriften der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Legitimation allein nach dem kantonalen Recht der Strafprozessordnung. 2. Befugt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss der Zürcher Strafprozessordnung sind neben Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem "die Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte)" (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Dem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne ist, stehen keine Verfahrensrechte zu. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass seine Anzeige ordnungsgemäss entgegen genommen und behandelt wird. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art genügt nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 395 StPO/ZH). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss die Schädigung beim Betroffenen unmittelbar als Folge der strafbaren Handlung eintreten bzw. drohen, damit er als Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts gilt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; BGE 126 IV 43). Unmittelbar Geschädigter ist damit in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll, mithin der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriffe nach richtet. § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH will den Kreis der zu aktiver Intervention im Strafpunkt befugten Personen möglichst eng ziehen. Mittelbar zugefügte Schäden genügen somit nicht, um eine Geschädigtenstellung zu begründen (Schmid, a.a.O., N 502 f. und N 505; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 395 StPO/ZH; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 113 f.).
- 6 - 3. Der Rekurrent wirft dem Rekursgegner die Verfälschung einer schriftlichen Vollmacht, mithin eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB bzw. – weil es sich beim Rekursgegner um einen Beamten handelt, der in amtlicher Funktion tätig geworden ist – eine Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB vor. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts und somit auch Art. 251 und Art. 317 StGB schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gültigkeit von privaten und öffentlichen Beweisurkunden im Rechtsverkehr bzw. einem auf Treu und Glauben beruhenden Rechts- und Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 123 IV 63, 128 IV 270, 129 IV 58 und 133, 132 IV 14) und damit öffentliche Interessen; bei Art. 317 StGB kommt dazu der Schutz des besonderen Vertrauens, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt. Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung ist ein Tätigkeitsund abstraktes Gefährdungsdelikt für dessen Vollendung kein Erfolg im Sinne einer Beeinträchtigung eines individuellen Rechtsgutes vorausgesetzt ist, sondern nur die mit der tatbestandsmässigen Handlung verbundene subjektive Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 StGB); bei der Urkundenfälschung im Amt ist eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht gefordert. Allein durch die tatbestandsmässige Handlung (mit oder ohne Schädigungsabsicht) als solche wird demnach kein individuelles Recht verletzt oder ein Individuum im Sinne der Strafprozessordnung geschädigt. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten grundsätzlich dann denkbar, wenn ein individuelles Recht bzw. Rechtsgut durch die behauptete strafbare Handlung tatsächlich und direkt beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines - den Betroffenen - direkt schädigenden Vermögensdeliktes, wie beispielsweise Betrug, ist.
- 7 - 4.1. Der Rekurrent behauptet, er sei "durch die in der Einstellungsverfügung untersuchte mutmassliche Urkundenfälschung im Amt" geschädigt worden, weshalb er zur Ergreifung des Rekurses legitimiert sei (Urk. 2 S. 3 lit. C Rz 5). Die Urkundenfälschung sehe auf den ersten Blick zwar wie ein Kavaliersdelikt aus: "Eine schlichte Unachtsamkeit eines nach eigener Darstellung übereifrigen Beamten, der im Interesse des Geschädigten pragmatisch gehandelt hat." Bei genauerem Hinsehen komme indes der Verdacht auf, durch die Urkundenfälschung habe man einen aus der Sicht des Beamten unbequemen Bürger ruhig stellen wollen. Die Urkundefälschung habe jedenfalls letztlich dazu geführt, dass der Geschädigte seine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche verwirkt habe. Der Vorgesetzte des Angeschuldigten habe erkannt, dass der Geschädigte durch das Verhalten des Angeschuldigten die Rechtsmittelfrist einer Verfügung verpasst habe, und der Vorgesetzte habe sich im Nachhinein dafür entschuldigt. Zu diesem wesentlichen Aspekt des Sachverhalts finde sich kein Hinweis in den Akten oder in der Einstellungsverfügung; die Staatsanwaltschaft habe dies schlicht übergangen oder nicht einmal bemerkt (Urk. 2 S. 4 Rz 8). 4.2. Der Rekursgegner 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Rekurrent verkenne in seiner Argumentation, dass sowohl die Tatsache als auch die Folgen der allenfalls verpassten Rechtsmittelfrist aus strafrechtlicher Sicht ohne Relevanz seien. Das Verpassen der Rechtsmittelfrist löse gegebenenfalls zivilrechtliche Forderungen des Rekurrenten aus, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne (Urk. 10 S. 4 Ziff. 8). 5. Gemäss seiner eigenen Argumentation hat die vom Rekurrenten zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung nur "letztlich" zu einer Verwirkung von Rentenansprüchen geführt, und zwar deshalb, weil der Rekurrent "wegen des Verhaltens" des Rekursgegners 1 die Rechtsmittelfrist gemäss der Verfügung der Militärversicherung vom 9. Mai 2008 (Urk. 7/8/2 S. 4 unten) verpasst hat. Damit fehlt es zum Vornherein an der im Sinne der vorstehenden
- 8 allgemeinen Erwägungen zur Rekurslegitimation vorausgesetzten Unmittelbarkeit zwischen der strafbaren Handlung und dem Eintritt des Schadens. – Tatsächlich ist es so, dass der Rekursgegner 1 mit der verfälschten Vollmacht am 14. Dezember 2007 bei der Militärversicherung für den Rekurrenten eine Rente beantragt hat. Dieses Stellen eines Rentenantrages erfolgte nicht nur im Auftrag des Rekurrenten, sondern es existierte für den damaligen Zeitpunkt auch eine entsprechende schriftliche Vollmacht (Urk. 7/8/1). Das Antragstellen war mithin rechtmässig und hat – auch unter Berücksichtigung der dabei verwendeten verfälschten Vollmacht – keinen Schaden bewirkt. – Das nächste Mal tätig geworden ist der Rekursgegner 1 im April 2008, als er gegenüber der Militärversicherung auf einem formellen, begründeten und rechtsmittelfähigem Entscheid beharrte. In diesem Zeitpunkt handelte der Rekursgegner 1 zwar ohne gültige Vollmacht, aber sein damaliges 'Beharren' gegenüber der Militärversicherung auf einem formellen Verfahren (vgl. Urk. 7/8/2 S. 3 Ziff. 9) lag im Interesse des Rekurrenten und hat insbesondere keinen Schaden bewirkt. – Nachdem der begründete Entscheid der Militärversicherung vorlag, hat es der Rekursgegner 1 unterlassen, den Rekurrenten darüber zu informieren bzw. diesem eine Kopie der Verfügung zuzustellen, und er hat es ebenfalls unterlassen, innert Frist ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn diese Unterlassungen tatsächlich zu einer definitiven Verwirkung (berechtigter) Rentenansprüche geführt haben – was einstweilen noch gar nicht rechtskräftig entschieden ist –, dann wäre dem Rekurrenten in diesem Zeitpunkt zwar tatsächlich ein (theoretischer) Schaden entstanden, doch steht dieser Schaden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verfälschten Vollmacht. Der Rekurrent wäre – wie dies auch vom Rekursgegner 1 eingeräumt wird – zivil- bzw. verwaltungsrechtlich geschädigt, er wäre aber – wiederum im Sinne der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zur Rekurslegitimation – nicht 'Geschädigter' im Sinne des Strafprozessrechts. Auf seinen Rekurs kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
- 9 -
V. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird der unterliegende Rekurrent für das vorliegende Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 396a StPO). Der Rekurrent hat dem Rekursgegner 1 für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zzgl. 8% MwSt zu bezahlen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 3. Der Rekurrent wird verpflichtet, dem Rekursgegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach für sich und den Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Rekursgegners 1, zweifach für sich und den Rekursgegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, ad B-3/2010/773 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 3. Januar 2012 Erwägungen: I. Prozessuales Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 3. Der Rekurrent wird verpflichtet, dem Rekursgegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach für sich und den Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) den Rechtsvertreter des Rekursgegners 1, zweifach für sich und den Rekursgegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, ad B-3/2010/773 (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Ab...