Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2011 UR100220

4. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,131 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Einstellung der Untersuchung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UR100220-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein- Pomeranz

Beschluss vom 4. November 2011

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1) Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 2) B._____,

betreffend Einstellung der Untersuchung

Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. September 2010, C-4/2010/446

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 4. Januar 2010 kam es zwischen den Eheleuten C._____ und A._____ (nachfolgend: Rekurrent) sowie D._____ einerseits und B._____ (nachfolgend: Rekursgegner 2), E._____ sowie F._____ andererseits in der Wohnung der Familie D1._____ anlässlich einer Aussprache zu einer Auseinandersetzung. Hintergrund dieser Aussprache und Auseinandersetzung war der Verdacht, dass der Rekurrent ein Verhältnis mit D._____ - der damaligen Ehefrau E._____s - habe, wobei dies der Rekursgegner 2 anlässlich dieser Aussprache zwischen den beiden Familien bezeugen sollte. Am 5. Januar 2010 stellten C._____ und der Rekurrent beim Polizeiposten der Gemeindepolizei G._____ Strafantrag gegen den Rekursgegner 2 sowie E._____ wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 8/HD 2- 3). D._____ stellte am 4. Februar 2010 ebenfalls Strafantrag gegen den Rekursgegner 2 wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 8/ND 3). Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Rekursgegner 2 ein (Urk. 3 = Urk. 8/HD 14). 2. Mit Eingabe vom 24. November 2010 liess der Rekurrent innert Frist Rekurs gegen die Einstellungsverfügung erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): "1. Die Einstellungsverfügung vom 28. September 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur Anklageerhebung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner." 3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. Januar 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Rekursgegner 2 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte am 3. Februar 2011 ihre Stellungnahme ein (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 liess der Rekurrent eine Rekursergänzung mit diversen Beilagen einreichen (Urk. 14 und 15/1-7). Am 4. Oktober 2011 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Rekurrenten

- 3 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf sich dieser mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 dazu vernehmen liess (Urk. 19 und 20). Der Staatsanwaltschaft wurden daraufhin sämtliche Eingaben des Rekurrenten samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass sich nicht mit Sicherheit klären lasse, was genau von wem gesprochen bzw. getan worden sei, da alle Parteien am Ausgang des Verfahrens interessiert seien. Das Verhältnis sei gemäss Aussagen der Parteien offenbar bereits im Vorfeld der zur Anzeige führenden Ereignisse erheblich belastet gewesen. Es bestehe somit die Gefahr bzw. lasse sich nicht hinreichend ausschliessen, dass der Anzeige der Geschädigten in erster Linie Wut und Verärgerung über das Verhalten des Rekursgegners 2 zugrunde gelegen seien, weshalb ihre Aussagen entsprechend zurückhaltend zu würdigen seien. Unabhängige Zeugen, welche Angaben zum Vorfall machen könnten, seien nicht bekannt. Allein aufgrund der Aussagen der Geschädigten - weitere Erfolg versprechende Beweismittel seien nicht ersichtlich - sei damit nicht anklagegenügend zu erstellen, was bei der fraglichen Auseinandersetzung genau vorgefallen sei bzw. welche (allenfalls drohenden) Äusserungen der Rekursgegner 2 dabei gemacht haben solle. Damit sei die Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung und der Tätlichkeiten ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 2. Der Rekurrent lässt in seiner Rekursschrift zunächst allgemeine rechtliche Erwägungen machen. Sodann lässt er im Wesentlichen zusammengefasst rügen, es sei unzutreffend, dass dem bestreitenden Angeschuldigten nur die Aussage einer an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber stehe, da es im vorliegenden Fall vom 4. Januar 2010 nicht um eine bzw. einen Geschädigten, sondern um gleich drei Geschädigte, nämlich den Rekurrenten, C._____ und D._____ gehe. Der Rekurrent und C._____ seien Ehepartner, hätten aber etwa mit D._____ nichts weiter zu tun. Es könne also gesagt werden, dass hier drei Geschädigte mit unterschiedlichen Hintergründen und Motiven in Er-

- 4 scheinung träten. Es sei eben gerade keine Aussage gegen Aussage mehr, sondern es liege eine mehrfache Darstellung der Übergriffe vor, die es anhand der Realkriterien und auf der Grundlage von Beweiswürdigungsregeln zu unterscheiden gelte. Es könne nicht, wie dies die Staatsanwältin suggeriere, von einem "Einzelzeugnis" gesprochen werden. D._____ sei ja zu jener Zeit ohne Adressangabe in einem Frauenhaus gewesen und habe zu niemandem Kontakt gehabt, auch nicht zu den A1._____s. Es bedürfe kaum der Erwähnung, dass die sich im Kernbereich nicht widersprechenden Aussagen der drei Geschädigten plausibler seien als die kategorisch bestreitenden Aussagen des Angeschuldigten (und auch der Mitangeschuldigten). Ein Beispiel für das Lügengebäude des bzw. der Angeschuldigten bilde der Umstand, dass diese drei Herren zu Beginn sogar bestritten hätten, nach dem Vorfall in der Wohnung der Familie D1._____ noch bei den A1._____s zu Hause aufgetaucht zu sein und bei diesen geklingelt zu haben. Später hätten die Angeschuldigten dies offenkundig einräumen müssen, hätten dann aber bestritten, dort Drohungen ausgesprochen zu haben. Ein weiteres Beispiel für die fehlende Glaubhaftigkeit des Rekursgegners 2 sei sein kategorisches Bestreiten, überhaupt je geschlagen oder gedroht zu haben. Das floskelhafte Gerede des Angeschuldigten sei ein klassisches Lügensignal, da es von der Sache abzulenken versuche und genau das Gegenteil dessen vorgebe, was Tatsache sei. Dass alle Parteien am Ausgang des Verfahrens interessiert seien, sei nicht entscheidend. Es gehe nicht um die parteilichen Interessen. Es gehe darum, wessen Aussagen glaubhafter seien, wer überzeugender in den Kernaussagen sei. Die Geschädigte C._____ schildere die Geschehnisse sehr detailliert und mache auch Angaben zu den Hintergründen, welche zu den Übergriffen vom 4. Januar 2010 geführt hätten. Sehr überzeugend sei, wenn die Geschädigte nicht einfach alle drei Angeschuldigten schlecht mache oder angreife. Auch die Schilderung, als man die eigene Wohnung erreicht habe und es wenige Mitunter später bereits wieder geklingelt habe und die Angeschuldigten vor der Tür gestanden seien, werde gestützt von den Aussagen des Geschädigten A._____. Genauso detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft schildere die Geschädigte D._____, dass sie

- 5 gesehen habe, dass alle drei Angeschuldigten den Geschädigten A._____ mit den Fäusten und mit Fusstritten traktiert hätten. Sie sei ja selbst vom Angeschuldigten heftig geohrfeigt worden. Angesichts der übereinstimmenden Kernaussagen dreier Geschädigter könne keineswegs gefolgert werden, dass ein gerichtliches Verfahren höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch enden würde. Deshalb gelte in dubio pro duriore und die Sache sei anzuklagen (vgl. Urk. 2). 3. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2011 führte die Staatsanwaltschaft aus (vgl. Urk. 11 S. 2), in der vorliegenden Untersuchung gingen die Aussagen des Rekurrenten und des Rekursgegners 2 auseinander. Ausser den Aussagen der am Vorfall Anwesenden, welche ausnahmslos ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, lägen keine weiteren Elemente vor, welche Aufschluss über das Vorgefallene geben könnten. Es stünden sich somit die Aussagen des Rekurrenten und jene des Rekursgegners 2 sowie jene der ebenfalls anwesenden D._____, C._____ und E._____ gegenüber. Der Rekurrent mache in seiner Rekursschrift vom 24. November 2010 geltend, die Ausführungen und Darstellungen der drei Geschädigten würden sich im Kernbereich nicht widersprechen und seien stimmig, ohne abgesprochen zu wirken. Der Rekurrent lasse indessen unerwähnt, dass E._____ die Darstellungen des Rekursgegners 2 bestätige. Es bestehe objektiv kein Anlass, die Aussagen der Geschädigten für plausibler zu werten als jene von E._____ und des Rekursgegners 2. Die Aussagen sämtlicher Anwesenden seien damit vorsichtig zu würdigen. Sie schienen auf jeden Fall nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen. Beweismittel, welche die Anschuldigungen des Rekurrenten objektiv bestätigen oder Indizien, die seine Aussagen unterstützen könnten, lägen jedenfalls nicht vor. Bei dieser Sachlage könne somit nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht gesprochen werden. 4. Nachdem die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2011 dem Rechtsvertreter des Rekurrenten zur Kenntnisnahme gebracht wurde, liess sich dieser mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 dazu vernehmen unter gleichzeitiger Beilage einer Kopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

- 6 - 26. Juli 2011 in Sachen E._____. Der Rekurrent liess zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausführen (Urk. 20 S. 2 ff.): Die Staatsanwältin begründe ihren Antrag auf Abweisung des Rekurses damit, dass E._____ die Darstellung des Rekursgegners 2 bestätige. Selbstverständlich tue er das: E._____ sei in dieser Sache nämlich Mittäter des Beschuldigten B._____. Bekanntlich hätten die drei Geschädigten A._____, C._____ und D._____ übereinstimmend ausgesagt, dass E._____, F._____ und B._____ gemeinschaftlich am 4. Januar 2010 Gewalt an den drei Geschädigten verübt hätten. Im Grunde sei also von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB der drei Herren D1._____ und B._____ gegen die beiden Frauen und A._____ auszugehen. Im Einzelnen sei aus den Strafakten gerade bezüglich B._____ weiter zu erfahren, dass von ihm die schwersten Übergriffe ausgegangen seien. Die Abweisungsbegründung der Staatsanwältin sei demnach in ihrer eindeutig verschleiernden Formulierung offensichtlich unhaltbar und genauso offensichtlich auch bewusst falsch gewählt worden, und dies offenkundig einzig, jedenfalls dränge sich dieser Verdacht auf, um die voreilige Einstellung zu rechtfertigen. Selbstverständlich wisse aber die Staatsanwältin, dass gegen E._____ exakt wegen dieser brutalen Vorkommnisse vom 4. Januar 2010 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland seit Längerem ein Strafverfahren geführt werde. Die erwähnten Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten E._____ stünden unterdessen kurz vor Abschluss, wobei der zuständige Staatsanwalt den Beschuldigten E._____ anklagen werde, wie er habe verlauten lassen. Weiter sei nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend mehrere Zeugenaussagen zu gewichten seien. Diese Beweiswürdigung stehe nicht der Staatsanwaltschaft zu. Diesbezüglich sei auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_123/2011 E. 7.1 hinzuweisen, der das Prinzip des "in dubio pro duriore" noch weiter verstärke. Laut diesem Grundsatz dürfe eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen habe hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine Überweisung an das Gericht sei insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten sei, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne (Urk. 20 S. 2 f.).

- 7 - 5. Mit Rekursergänzung vom 2. Mai 2011 liess der Rekurrent weitere Beweismittel einreichen, so eine CD-ROM, auf welcher eine Handy-Aufnahme der Auseinandersetzung vor der Wohnung der Familie A1._____ vom 4. Januar 2010 aufgenommen durch die Tochter des Rekurrenten - abgespeichert ist, eine Rechtsschrift vom 21. April 2011 des Rechtsvertreters des Rekurrenten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ein Protokoll einer Einvernahme von D._____ durch die Kantonspolizei Zürich vom 4. Februar 2010 (identisch mit Urk. 8/HD 7 = Urk. 8/ND 4) sowie ein Protokoll einer Befragung von H._____ durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2010 (Urk. 14; Urk. 15/1-7). Er liess beantragen, es seien die beiliegenden Beweismittel, insbesondere die CD-ROM und die Rechtsschrift vom 21. April 2011, zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zu verwerten (Urk. 14 S. 2). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Rekurrenten näher einzugehen. III. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi-

- 8 gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Angeschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999 ff., N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH). Für eine Einstellung des Verfahrens ist zumindest eine gewisse, das heisst nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs vor Gericht erforderlich (vgl. Bernard Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 64). 3. Massgebend für die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, ist damit, ob gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ein anklagegenügender Tatverdacht gegenüber dem Rekursgegner 2 begründet werden kann. Als massgebende Beweismittel befinden sich die polizeilichen Befragungen des Rekurrenten sowie dessen Ehefrau C._____ vom 5. Januar 2010 (Urk. 8/HD 5 und 6), die polizeiliche Befragung von D._____ vom 4. Februar 2010 (Urk. 8/HD 7 = Urk. 8/ND 4), die polizeiliche Befragung von E._____ vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/HD 8), die polizeiliche Befragung von F._____ vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/HD 10) sowie die Einvernahme zur Sache von E._____ vom 23. September 2010 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 8/HD 9). Ferner liegt dem hiesigen Gericht eine vom Rechtsvertreter des Rekurrenten eingereichte CD-ROM (Urk. 15/1) sowie die polizeiliche Einvernahme von H._____ vom 27. Mai 2011 vor (Urk. 15/7). Anderweitige relevante Beweismittel - auch noch allenfalls zu erhebende - sind nicht ersichtlich.

- 9 - 4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 5.1 Der Rekurrent brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 vor (Urk. 8/HD 6 S. 3 ff.), dass der Rekursgegner 2 sehr aggressiv gewesen sei, als er in die Wohnung der Familie D1._____ gekommen sei. Der Rekursgegner 2 habe ihn gefragt, was er in dieser Wohnung mache, er gehöre nicht hierher, er sei ein Hurensohn. E._____ habe dann seine Frau, D._____, welche sich in einem anderen Zimmer befunden habe, geholt. Diese habe gesagt, dass die Beschuldigungen nicht stimmten und der Rekursgegner 2 ein Idiot sei, so etwas zu behaupten. Dann habe er - der Rekurrent - gesehen, wie der Rekursgegner 2 auf die Frau von E._____ losgegangen sei. Er denke zu 80 %, dass er sie geschlagen habe. Dann sei es zu einem Durcheinander gekommen. Der Rekursgegner 2 habe ihn mit der Faust auf die rechte Gesichtshälfte auf der Höhe des Mundes geschlagen. Dann habe der Rekursgegner 2 ihn auf den Hinterkopf geschlagen. Er der Rekurrent - habe zum Schutz die Jacke über den Kopf gezogen und sei zu Boden gegangen. Dort habe er einen Tritt in die linke Seite gespürt. Von wem dieser Tritt gewesen sei, könne er nicht sagen. Als er hoch geschaut habe, habe er gesehen, wie E._____ und F._____ den Rekursgegner 2 zurückgehalten hätten. In dieser Zeit hätten E._____ und der Rekursgegner 2 gesagt, sie würden die ganze Familie umbringen. Er habe im Durcheinander nicht sehen können, wie oder wer seine Frau geschlagen habe. Nachdem er und seine Frau zu Hause angekommen seien, seien F._____ und E._____ vor der Türe gestanden. F._____ habe ihm dann ins Gesicht gesagt, dass er sehen werde, was passiere, sobald er ihn - den Rekurrenten - wieder treffen werde. Sodann habe er - F._____ - seine Frau unter anderem als Hure beschimpft. E._____ habe zu ihm gesagt, wenn er der Rekurrent - die Wohnung verlassen werde, dann werde er ihn, seine Frau und die Kinder umbringen.

- 10 - 5.2 C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 aus (Urk. 8/HD 5 S. 2 ff.), bevor der Rekursgegner anwesend gewesen sei, habe man noch miteinander reden können. Als dann der Rekursgegner 2 gekommen sei, habe man nicht mehr miteinander reden können. Er habe den Rekurrenten mit Wörtern wie "Hurensohn" beschimpft. Als sie - C._____ - dem Rekursgegner 2 gesagt habe, dass er nun sehe, dass es nicht stimme, habe er sie als Hure beschimpft und sie dann mit der Faust geschlagen. Weiter habe er zu ihr gesagt: "Ich bringe euch um, ihr lebt nicht mehr lange. Ich werde eure Kinder zerreissen." Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne sie nicht sagen. Er habe sie auf der rechten Seite auf Höhe es Mundwinkels getroffen. Es sei dann ein Durcheinander gewesen; sie habe dann den Rekurrenten am Boden liegen sehen. Wieso er dort gelegen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe ihren Mann am Arm gepackt und ihn aus der Wohnung ziehen wollen. Dies habe der Rekursgegner 2 verhindern wollen. Nachdem sie die Wohnung verlassen hätten, seien sie zu ihrer Wohnung gegangen. Wenig später habe es an ihrer Haustüre geklingelt. Sie habe durch den Türspion F1._____ (recte wohl: F._____) gesehen. Nach ein paar Minuten habe sie dann auch E._____ gesehen. Sie habe die Wohnungstüre geöffnet. Daraufhin hätte F._____ sie - C._____ - beschimpft und E._____ habe gedroht, jetzt würden sie ab morgen sehen, wie ihr Leben weitergehe. Als erstes werde sie getötet, dann ihre Kinder und dann ihr Mann. Sie habe sechs Monate Zeit, um die Wohnung zu verlassen. Ihre Tochter habe die Szene vor ihrer Haustüre mit dem Handy aufgenommen. 5.3 D._____ brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Februar 2010 vor (Urk. 8/HD 7 = Urk. 8/ND 4), im Laufe der Aussprache sei der Rekurrent von ihrem Mann, von F._____ sowie vom Rekursgegner 2 geschlagen worden. Sie habe beobachten können, wie sie ihn zu dritt mit Faustschlägen, Fusstritten etc. traktiert hätten. Bei der vorhergehenden Diskussion sei sie und C._____ auch vom Rekursgegner 2 heftig geohrfeigt worden. C._____ habe die Polizei gerufen. Bevor die Polizei eingetroffen sei, seien C._____ und der Rekurrent nach Hause gegangen. Dabei seien sie vom Rekursgegner 2, ihrem Mann - E._____ - und F._____ verfolgt worden. Bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten ihr Mann und der Rekursgegner 2 ihr gedroht, dass diese sie - D._____ - und ihre Kinder er-

- 11 schiessen würden. Sie sei deshalb zu einer Nachbarin, Frau I._____, geflüchtet, welche auf ihren Wunsch die Polizei verständigt habe, da sie Angst gehabt habe. In der Folge seien dann zwei Polizistenpatrouillen eingetroffen. Diese hätten organisiert, dass sie ins Frauenhaus habe gehen können, wo sie eine Nacht verbracht habe (Urk. 8/HD 7 S. 3 ff. = Urk. 8/ND 4 S. 3 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2010 machte D._____ geltend (Urk. 8/ND 5 S. 1 ff.), sie sei anlässlich des Gesprächs mit A._____ im Schlafzimmer gewesen, habe aber von dort aus das Gespräch gut mitverfolgen können. Es sei zwar heftig diskutiert worden, aber alles im normalen Rahmen, das heisst ohne Drohungen etc. Nach etwa einer Viertelstunde sei dann auch der Rekursgegner 2 in ihre Wohnung gekommen. Kaum sei dieser angekommen, habe ihr Mann sie ins Wohnzimmer gerufen. Der Rekursgegner 2 habe den Rekurrenten und sie dann mit seinen angeblichen Beobachtungen konfrontiert. Als sie beide den vom Rekursgegner 2 geäusserten Verdacht zurückgewiesen hätten, sei der am Boden sitzende Rekursgegner 2 plötzlich aufgestanden und habe angefangen, auf den auf der Couch sitzenden Rekurrenten einzuschlagen und ihn zu beschimpfen. Er habe ihn heftig mit beiden Fäusten geschlagen und ihn auch mit Fusstritten mit beiden Füssen traktiert. Der Rekurrent sei im Laufe dieser Misshandlungen auf den Boden gefallen. Er habe dann versucht, sein Gesicht zu schützen, indem er dieses von den Schlägen abgewandt habe. Nun hätten sich auch F._____ und E._____ erhoben und ebenfalls angefangen, auf den Rekurrenten einzuschlagen. Als der Rekursgegner 2 auf den Rekurrenten eingeschlagen habe, habe C._____ zum Rekursgegner 2 gesagt, dass er sie - D._____ - nicht zu kontrollieren habe, sie sei ja schliesslich nicht seine Frau. Hierauf habe er ihr - C._____ - einen heftigen Schlag mit der Hand ins Gesicht versetzt. 5.4 Der Rekursgegner 2 gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2010 zu Protokoll (Urk. 8/HD 4 S. 1 ff.), weder geschlagen noch gedroht zu haben. Er sei am besagten Tag zur Familie D1._____ gegangen, weil er Zeuge eines unsittlichen Vorfalles gewesen sei. Er habe weder Frau C._____ noch den Rekurrenten noch dessen Ehefrau geschlagen. Er habe auch nicht gesagt, dass er die ganze Familie A1._____ umbringen werde.

- 12 - 5.5 E._____ gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2010 an, es sei niemand geschlagen oder bedroht worden, weder von ihm noch vom Rekursgegner 2 (Urk. 8/HD 8 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2010 verneinte er ebenfalls, dass der Rekursgegner 2 eine Drohung ausgesprochen habe (Urk. 8/HD 9 S. 2 ff.). Der Rekursgegner 2 sei erst etwa zehn Minuten später zum gemeinsamen Gespräch gestossen. Er - E._____ - habe die Wohnungstüre aufgemacht und zum Rekurrenten gesagt, dass der Rekursgegner 2 ebenfalls beobachtet habe, wie sich der Rekurrent und seine - E._____s - Ehefrau im September 2009 getroffen hätten. Der Rekursgegner 2 sei nun hier als Zeuge. Daraufhin sei der Rekurrent wütend geworden und habe gefragt, was dies solle. Er habe nun den Rekursgegner 2 aufgefordert, zu schildern, was er gesehen habe. Daraufhin habe er - E._____ - den Rekurrenten und dessen Ehefrau aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, er habe sie hinausgestossen. Der Rekursgegner 2 habe ihn - E._____ – zurückgehalten, das sei alles gewesen. Der Rekursgegner 2 habe auch nichts gesagt, ausser, er - E._____ - solle sich beruhigen. Daraufhin hätten die Eheleute A1._____ die Wohnung verlassen. 5.6 F._____, E._____s Bruder, führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2010 aus (act. 8/HD 10 S. 1 f.), das Ehepaar A1._____ sei am Abend zu ihnen in die Wohnung gekommen, wo die Geschichte mit dem Auto diskutiert worden sei. Der Rekursgegner 2 sei nicht von Anfang an dabei gewesen, doch habe er - F._____ - diesen als Zeugen herbei gerufen. Im Verlaufe dieser Diskussion habe der Rekurrent zugegeben, zwei Wochen zuvor im Auto am Bahnhof G._____ auf die Frau seines Bruders E._____ gewartet zu haben. Darob sei sowohl die Ehefrau des Rekurrenten als auch sein Bruder E._____ wütend geworden und Frau C._____ habe den Rekurrenten am Arm aus der Wohnung gezerrt. Gleichzeitig habe E._____ die beiden aus der Wohnung gewiesen. Die Diskussion habe einige Minuten gedauert und es sei niemand geschlagen oder bedroht worden. Es stimme nicht, dass der Rekursgegner 2 jemanden geschlagen und mit dem Tod gedroht habe. Es sei sicher etwas lauter diskutiert worden als normal aber es sei dabei niemand geschlagen und/oder bedroht worden.

- 13 - 5.7 Der Rekurrent liess mit seiner Rekursergänzung eine übersetzte Gesprächsaufzeichnung der Handy-Aufnahme, gespeichert auf einer CD-ROM, einreichen und insbesondere hervorheben, wie F._____ gegenüber dem Rekurrenten erklärt habe: "Er hat dich am Hals gepackt und du hast es ihm nicht gesagt!" (Urk. 24 S. 7). Da die beiden Gebrüder E._____ und F._____ im aufgezeichneten Disput in der Wohnung A1._____ vom 4. Januar 2010 anwesend gewesen seien, sei klar, dass sich dieses "Er" allein auf den anlässlich des Gesprächs abwesenden Rekursgegner 2 beziehe und den Vorfall Ende Dezember 2009 thematisiere. Sodann liess der Rekurrent folgenden Satz, ausgesprochen durch den Rekurrenten, zitieren: "Ich sage dir, dass er meine Frau geschlagen hat, dass er auch mich geschlagen hat und zudem hat er auch deine Frau geschlagen, weil sie die Wahrheit gesagt hat!" (Urk. 24 S. 9). In dieser Äusserung gegenüber E._____ nehme der Rekurrent Bezug auf die Gewaltakte und Drohungen in der Wohnung der Gebrüder D1._____ vom 4. Januar 2010. Dass es sich bei diesem "Er" im Gesprächszitat um den Rekursgegner 2 handeln müsse, ergebe sich aus der Aktenlage. In diesem Zitat komme exakt jene Darstellung zum Ausdruck, welche alle drei Geschädigten in ihren aktenkundigen Aussagen übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert hätten. 5.8 Der Rekurrent liess sodann die polizeiliche Befragung von H._____ vom 27. Mai 2010 einreichen (Urk. 15/7). Bei H._____ handle es sich um einen weiteren Zeugen. In der polizeilichen Befragung schildere er seine Kenntnisse und Eindrücke im Zusammenhang mit jenen Auseinandersetzungen von Ende Dezember 2009 und vom 4. Januar 2010. So erkläre H._____ auf Vorhalt 6 der polizeilichen Befragung, dass der Rekurrent seit Januar 2010 "recht viel Angst" um sich und seine Familie wegen "der Vorfälle im Dezember 2009 und Januar 2010" gehabt habe. Auf Vorhalt 7, welcher Vorfall im Dezember 2009 denn gemeint sei, erwiderte H._____, es sei jener Vorfall gewesen, als der Rekursgegner 2 im Beisein von F._____ den Rekurrenten mit beiden Händen am Hals gepackt und diesem gedroht habe, ihn zu töten, wenn der Rekurrent nicht alles zugäbe. In der polizeilichen Befragung H._____s komme zudem zur Sprache, dass der Rekursgegner 2 auch am 4. Januar 2010 Gewaltakte gegen den Rekurrenten begangen habe.

- 14 - 6.1 Fest steht, dass es am 4. Januar 2010 in der Wohnung der Familie D1._____ zu einem Konflikt gekommen ist. Strittig ist, ob der Rekursgegner dabei gegenüber dem Rekurrenten tätlich vorgegangen ist und Drohungen ausgesprochen hat. Einzig der Rekurrent und D._____ sagten aus, dass der Rekursgegner 2 (sowie E._____ und F._____) den Rekurrenten geschlagen haben soll. Diesbezüglich ist anzumerken, dass - entgegen den Ausführungen des Rekurrenten, wonach D._____ zu jener Zeit ohne Adressangabe in einem Frauenhaus gewesen sei - eine Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Rekurrenten vor deren ersten polizeilichen Einvernahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. C._____ sagte aus, dass sie den Rekurrenten habe am Boden liegen sehen; wieso, wisse sie nicht. Was die geltend gemachten Drohungen gegenüber dem Rekurrenten betrifft, so ist festzuhalten, dass D._____ diesbezüglich nichts erwähnt. C._____ erwähnt einzig die Drohung des Rekursgegners 2, welche dieser ihr gegenüber ausgesprochen haben soll. Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Geschädigten in Bezug auf die Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Rekurrenten übereinstimmend ausgesagt hätten. In Bezug auf H._____ ist zunächst festzuhalten, dass dieser beim fraglichen Vorfall vom 4. Januar 2010 nicht zugegen war und dessen Aussagen, als Bruder von C._____, welcher gemäss seinen eigenen Aussagen ein gutes Verhältnis zu den Eheleuten A1._____ pflege, entsprechend vorsichtig zu würdigen sind. Seine Aussage, dass der Rekurrent seit Januar 2010 "recht viel Angst" um sich und seine Familie wegen "der Vorfälle im Dezember 2009 und Januar 2010" gehabt habe, vermag nichts Klärendes zum vorliegend strittigen Sachverhalt beizutragen. Der Rekurrent lässt sodann vorbringen, in der polizeilichen Befragung H._____s komme zudem zur Sprache, dass der Rekursgegner 2 auch am 4. Januar 2010 Gewaltakte gegen den Rekurrenten begangen habe. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass H._____s in diesem Zusammenhang lediglich aussagte, dass ihm der Rekursgegner 2 gesagt habe, dass er den Rekurrenten sowie C._____ bei der Familie D1._____ geschubst habe. Was die vom Rekurrenten eingereichte CD-ROM betrifft, worauf die von der Tochter des Rekurrenten aufgenommene Handy-Aufnahme gespeichert ist (vgl. Urk.

- 15 - 15/1), so ist zunächst zu bemerken, dass der Rekursgegner 2 an der fraglichen Auseinandersetzung, welche sich vor der Wohnung der Familie A1._____ zutrug und Gegenstand der eingereichten Handy-Aufnahme ist, nicht anwesend war, wie dies der Rekurrent in seiner Rekursergänzung vom 2. Mai 2011 im Übrigen gleich selbst einräumen liess (vgl. Urk. 24 S. 6). Der Rekurrent lässt zwei Zitate hervorheben; das eine betrifft einen Vorfall vom Dezember 2009, welcher nicht Gegenstand des eingestellten Verfahrens bildet, weshalb es vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Beim anderen geht es um den Satz, bei welchem der Rekurrent sagt, dass "er" (wohl: der Rekursgegner 2) seine Frau, ihn und D._____ geschlagen habe. Da diese Aussage vom Rekurrenten stammt, vermag dies den Sachverhalt diesbezüglich nicht zu erhellen. Aus dem Umstand, dass dieser Satz von den Gebrüdern D1._____ offenbar unwidersprochen blieb, vermag der Rekurrent nichts für sich abzuleiten, denn das Gespräch ging offensichtlich nicht darum, zu klären, wer nun den Rekurrenten geschlagen haben soll. Auch dass offenbar gegen E._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland seit längerem ein Strafverfahren geführt wird, vermag den Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe gegenüber dem Rekursgegner 2 nicht weiter zu klären. Der Rekurrent lässt ferner ausführen, ein Beispiel für das Lügengebäude des bzw. der Angeschuldigten bilde der Umstand, dass diese drei Herren zu Beginn sogar bestritten hätten, nach dem Vorfall in der Wohnung der Familie D1._____ noch bei den A1._____s zu Hause aufgetaucht zu sein und bei diesen geklingelt zu haben. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Rekursgegner 2 - wie bereits erwähnt - bei der Auseinandersetzung vor der Wohnung der Familie A1._____ nicht anwesend war. Ferner sagte E._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2010 aus (Urk. 8/HD 8 S. 2), es stimme, dass F._____ und er zur Wohnung des Ehepaars A1._____ gegangen seien, um die Sache weiter zu klären. F._____ wurde dazu nicht befragt. 6.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. III. 2. vorstehend), soll eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolgen, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes nicht gerechnet werden kann bzw. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden muss, wobei von einem für

- 16 die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden kann, wenn die belastenden Aussagen nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig erscheinen und die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. Aufgrund der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten des Rekursgegners 2 ein strafbares Verhalten hinsichtlich der angezeigten Drohung und tätlichen Auseinandersetzung vom 4. Januar 2010 erstellen oder beweisen liesse. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass neuerliche Einvernahmen der Beteiligten etwas zur Klärung beitragen könnten. Der Ermittlungsstand der Strafuntersuchung rechtfertigte deshalb die Einstellung der Untersuchung, so dass der Rekurs abzuweisen ist. IV. Die Kosten des Rekursverfahrens sind damit ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels Umtrieben ist dem Rekursgegner 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Rekurrenten (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein − den Rekursgegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Gerichtsurkunde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung

- 17 allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic.iur. A. Bernstein-Pomeranz

Beschluss vom 4. November 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Rekurrenten (gegen Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein  den Rekursgegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Gerichtsurkunde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland unter Rücksendung der Akten (gegen Empf... 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Ab...

UR100220 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2011 UR100220 — Swissrulings