Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP180020-O/IMH
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 7. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
betreffend amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. April 2018, sb/2017/10012914
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Erwägungen: I. 1. Am 13. April 2017 reichte das Betreibungsamt Birmensdorf bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige wegen Pfändungsbetruges nach Art. 163 StGB ein gegen A._____ (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) und B._____ (Ehemann der Beschwerdeführerin) (Urk. 9 [Akten der Staatsanwaltschaft A-3/2017/10012914] /1). Mit Strafbefehlen vom 21. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin schuldig des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB und B._____ schuldig des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 1'600.--, B._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'600.-- (Urk. 9/11 und 9/12). 2. Am 7. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl (Urk. 9/25/1). Ebenfalls am 7. März 2018 erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens von B._____ Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl (Urk. 9/25/2). Mit Eingabe vom 19. März 2018 an die Staatsanwaltschaft legitimierte sich RAin X._____ auch als Verteidigerin der Beschwerdeführerin und stellte das Gesuch, sie sei sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für B._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 9/25/5). Mit Verfügungen vom 18. April 2018 wies der Staatsanwalt für amtliche Mandate bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch sowohl bezüglich der Beschwerdeführerin als auch bezüglich B._____ ab (Urk. 9/25/11; Urk. 3/1 = Urk. 5).
- 3 - 3. Gegen die Verfügungen vom 18. April 2018 reichte RAin X._____ mit Eingaben vom 30. April 2018 sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für B._____ (separates Verfahren Nr. UP180019) je eine Beschwerde beim hiesigen Gericht ein. Mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren beantragt sie, die angefochtene Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate vom 18. April 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei RAin X._____ als amtliche Verteidigerin beizugeben (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 8). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die am Montag, 30. April 2018 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte ohne weiteres innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführerin wurde im Strafbefehl vom 21. Februar 2018 vorgeworfen, sie habe anlässlich sechs Pfändungsvollzügen zwischen dem 10. September 2014 und dem 18. Januar 2016 wahrheitswidrig angegeben, ihr Ehemann B._____ sei arbeitslos und verfüge über kein Einkommen. Tatsächlich habe er aber im Januar 2014 und Februar 2014 stundenweise und sodann ab 1. März 2014 festangestellt bei der C._____ AG als Chauffeur gearbeitet und dabei im Januar 2014 einen Nettolohn von Fr. 2'977.--, im Februar 2014 einen Nettolohn von Fr. 4'539.55 und ab März 2014 einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- "generiert". Diese Einkommen habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt bewusst pflichtwidrig zum Nachteil der Geschädigten verschwiegen. Am 21. März 2016 sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden (Urk. 9/12 S. 3).
- 4 - 3. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, in Anbetracht der geringen Schwere der Tat handle es sich um einen sogenannten Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Überdies sei es ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig komplexer Fall. Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt sei für einen Durchschnittsmenschen und auch für die Beschwerdeführerin überschaubar. Auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten (Urk. 5). 4. Die Beschwerdeführerin erläuterte in der Beschwerde vorab, weshalb sie und ihr Ehemann in Schulden geraten seien (Urk. 2 S. 4 - 7 Ziff. 1 - 6). B._____ habe dann seine Arbeitsstelle gekündigt (auf Ende 2013 [Urk. 9/5/1]) und sich bei den E._____ beworben. Diese Bewerbung sei aber nicht erfolgreich gewesen. Deshalb habe B._____ im März 2016 (recte: 2014 [Urk. 9/5/3]) wieder bei seinem alten Arbeitgeber zu arbeiten begonnen. Infolge der nicht vorhandenen Lohnpfändung sei es dem Ehepaar A._____B._____ möglich gewesen, mit dem unbelasteten Lohn weitere Schulden von Gläubigern zu bezahlen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 9). Sowohl während den Betreibungen als auch nach Ausstellung der Verlustscheine sei das Ehepaar mit seinen Gläubigern immer in Kontakt geblieben. Die Beschwerdeführerin habe kurz nach dem Abschluss des Konkurses Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen, die im Konkursverfahren ihre Forderungen geltend gemacht hätten. An diese Abzahlungsvereinbarungen hätten sie sich gehalten. Seit dem Abschluss des Konkurses vor zwei Jahren seien keine neuen Betreibungen eingegangen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 10). Es sei nie die Absicht des Ehepaares A._____B._____ gewesen, dass irgendein Gläubiger seine Forderungen nicht beglichen erhalten sollte. Mittlerweile seien viele Schulden bezahlt, die Betreibungen gelöscht oder Abzahlungsvereinbarungen getroffen worden (Urk. 2 S. 9 Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann versuchten erfolgreich, ihre aufgelaufenen Schulden laufend abzubezahlen. Es sehe alles danach aus, dass sich ihre finanzielle Situation entspannen und dabei niemand finanziell zu Schaden kommen werde (Urk. 2 S. 9 Ziff. 12 f.).
- 5 - Der Tatbestand von Art. 163 StGB werde nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert. In der Lehre sei aber unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handle. Entsprechend sei umstritten, worauf sich ein eventueller Vorsatz beziehen müsse. Dies sei vorliegend sehr relevant, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann in keinem Zeitpunkt einen Gläubiger hätten schädigen wollen. Diese Abgrenzungsfragen seien für juristische Laien schwierig. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft bis heute die Motive der Beschwerdeführerin respektive die Tatsache, dass ihre Arbeitgeberin die Kosten für den Konkurs vorausbezahlt habe, unberücksichtigt gelassen. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Staatsanwaltschaft die Auswirkungen, die eine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsstelle haben könnte. Sie sei leitende …leiterin und habe daher einen guten Leumund vorzuweisen (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 14). In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann nie einen Gläubiger hätten schädigen wollen, dass die rechtliche Würdigung betreffend Tatbestandselemente schwierig sei, dass die Begrifflichkeit "Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug" eine (bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegende) Arglist impliziere und dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Freizeit noch immer sehr darum bemüht sein müssten, doppelt erfolgte Betreibungen, Abzahlungsverträge, Löschungen etc. zu bereinigen, sei die Bestellung der amtlichen Verteidigung angezeigt (Urk. 2 S. 11). 5. Unumstritten liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Einen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat die Beschwerdeführerin nur unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V. mit Abs. 2 und Abs. 3 StPO. 5.1. Die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete den vorliegenden Fall in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Höhe der Strafe als sogenannten Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht. In Bagatellfällen ist eine amtliche Verteidigung nicht ausgeschlossen, ein Anspruch darauf besteht aber nur ausnahmsweise. Dies
- 6 kann zutreffen, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil dem Beschuldigten der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht. Der Begriff des Bagatellfalles ist im Übrigen in den strafprozessualen Zusammenhang zu stellen und entsprechend auszulegen und kann nicht mit dem allgemein üblichen Sprachgebrauch einer Bagatelle gleich gesetzt werden (BuGer, Urteil 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5). Auch wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, denen der Betroffene, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; BuGer, Urteil 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4 m.w.H.). 5.2. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Auswirkungen nicht berücksichtigt, die eine Verurteilung auf ihre Arbeitsstelle haben könnte. Sie sei …leiterin habe daher einen guten Leumund vorzuweisen (Urk. 2 S. 10). Damit legte die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, dass ihr bei einer Verurteilung der Verlust der Arbeitsstelle oder gar der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung drohte. Eine besondere Tragweite des Falles ist nicht dargetan. 5.3. Beim Straftatbestand von Art. 163 StGB handelt es sich aber um einen Verbrechenstatbestand (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 5 i.V. mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Zwar kann man sich fragen, ob unabhängig von der Höhe der tatsächlich ausgefällten oder der zu erwartenden Strafe der Vorwurf der mehrfachen Begehung eines Verbrechens als Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO bezeichnet werden kann. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, weil die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch dann abzuweisen ist, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. 5.4. Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde den ihr im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt nicht und machte in Bezug auf diesen Sachverhalt keine Schwierigkeiten geltend, denen sie allein, ohne anwaltliche Verteidigung nicht gewachsen wäre. Dieser Sachverhalt stellt sich denn auch nicht kompliziert, sondern übersichtlich dar, es sind diesbezüglich keine Beweisprobleme ersichtlich. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich sechs Pfän-
- 7 dungsvollzügen am 10. September 2014, 31. Oktober 2014, 9. März 2015, 22. Mai 2015, 2. Oktober 2015 und 18. Januar 2016 wahrheitswidrig angegeben hatte, ihr Ehemann sei arbeitslos und verfüge über kein Einkommen (Urk. 9/2/ 17.2, Urk. 9/2/18.2, Urk. 9/2/"Beilage 46 zum Dokument RPT00035308793", Urk. 9/2/20.2, Urk. 9/2/21.2, Urk. 9/2/22.2; vgl. auch Urk. 9/3 S. 7 f.), obwohl er während dieser ganzen Zeit bei der C._____ AG als Chauffeur gearbeitet und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 9/5/3) bzw. ein jährliches Netto-Einkommen von mindestens Fr. 79'000.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 9/7/4, Urk. 9/7/6, Urk. 9/7/8) (wobei die Beschwerdeführerin durchaus gewusst hatte, dass ihr Ehemann [wieder] bei der C._____ AG arbeitete [Urk. 9/6/2 S. 2 ff.]). Aufgrund dieser Falschangabe wurde vom Betreibungsamt bei den Pfändungsvollzügen jeweils zur Berechnung der vom Einkommen der Beschwerdeführerin pfändbaren Quote das gesamte Existenzminimum der Familie der Beschwerdeführerin vollumfänglich allein von ihrem Einkommen in Abzug gebracht (vgl. etwa die Berechnungen in Urk. 9/2/"Beilage 46 zum Dokument RPT00035308793"), ohne Anrechnung eines Teils des Existenzminimums beim Ehemann der Beschwerdeführerin. Daraus resultierte eine wesentlich tiefere pfändbare und tatsächlich auch gepfändete Quote vom Einkommen der Beschwerdeführerin, als wenn sie wahrheitsgemäss zum Einkommen ihres Ehemannes ausgesagt hätte. Aufgrund der tieferen gepfändeten Quote wurde den die Beschwerdeführerin betreibenden Gläubigern ein entsprechend tieferer Teil ihrer Forderungen bezahlt. So resultierten denn auch in der Pfändung Nr. … Verlustscheine (Urk. 9/2/"Beilage 46 zum Dokument RPT00035308793", Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/6/2 S. 16, Urk. 3/3) und damit Schaden der Gläubiger. Die Beschwerdeführerin konnte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 durchaus zum Sachverhalt Stellung nehmen und sich selber verteidigen (Urk. 9/6/2). In tatsächlicher Hinsicht sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich (und werden auch in der Beschwerde nicht dargelegt), die im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO eine amtliche Verteidigung erforderlich machten.
- 8 - 5.5. Auch in rechtlicher Hinsicht sind keine solchen besonderen Schwierigkeiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin versucht zwar solche in der Beschwerde zu konstruieren, indem sie ausführt, in der Lehre sei unklar, ob es sich bei der Gläubigerschädigung um ein subjektives oder objektives Merkmal handle. Entsprechend sei auch umstritten, worauf sich ein eventueller Vorsatz beziehen müsse (Urk. 2 S. 9 f. Ziff. 14 mit Verweisung auf BSK StGB II-Hagenstein, N 60 zu Art. 163). Diese Abgrenzungsfragen seien für juristische Laien schwierig (Urk. 2 S. 10). Die Beschwerdeführerin bezeichnet das in der Beschwerde deshalb als sehr relevant, weil sie in keinem Zeitpunkt einen Gläubiger habe schädigen wollen (Urk. 2 S. 10). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2017 durchaus selber ohne anwaltlichen Beistand adäquat zur Frage der Gläubigerschädigung Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 9/6/2 S. 10, S. 18 - 20), erscheinen diese Fragen im vorliegenden Fall nicht schwierig. Einerseits erscheint es klar und benötigt keine anwaltlich-juristischen Ausführungen, dass die Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 163 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sein muss, dass also der Schuldner vorsätzlich zum Schaden der Gläubiger handeln, dieser Schaden also mindestens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein muss (vgl. Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 8 zu Art. 163 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung, Lehre und Materialien). Andererseits liegt im vorliegenden Fall der Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin auf der Hand. Sie war seit Jahren mit Lohnpfändungen belegt (Urk. 2 S. 6 f.) und wusste, dass sie in Pfändungsverfahren ihre Erwerbseinkünfte und diejenigen ihres Ehemannes anzugeben hatte, dass diese im das Existenzminimum übersteigenden Umfang zu pfänden waren und über das Betreibungsamt ihren Gläubigern zugute kamen. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie auch wusste, wie das Betreibungsamt die pfändbare Quote berechnete, dass das Abstreiten von Einkommen ihres Ehemannes zu einer tieferen pfändbaren Quote und damit zu tieferen Zahlungen an die Forderungen der betreibenden Gläubiger führte. Unter diesen Umständen kann auch ein amtlicher Verteidiger nicht ernsthaft mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, die Beschwerdeführerin habe bei ihren wahrheitswidrigen Anga-
- 9 ben bei den Pfändungsvollzügen, ihr Ehemann sei arbeitslos und habe kein Einkommen, eine Schädigung der Gläubiger, für welche schliesslich ein Verlustschein resultierte, nicht wenigstens im Sinne eines Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB) in Kauf genommen, auch wenn sie den Willen gehabt haben mag, ihre Gläubiger ausserhalb der Pfändungsverfahren zu befriedigen, auch wenn allenfalls eine Schädigung der Gläubiger nicht die vordringliche Absicht der Beschwerdeführerin war, sondern das Vermeiden von Schwierigkeiten ihres Ehemannes an seiner Arbeitsstelle bei erneuten Lohnpfändungen (vgl. Urk. 9/6/2 S. 2, S. 6 f., S. 17, S. 20) und auch wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nachträglich alle Schulden beglichen haben oder begleichen werden. 5.6. Mit Ausnahme der - haltlosen - Behauptung, die Erfüllung des subjektiven Merkmals der Gläubigerschädigung gemäss Art. 163 StGB sei unklar, weil die Beschwerdeführerin nie einen Gläubiger habe schädigen wollen, machte die Beschwerdeführerin keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geltend, denen sie allein nicht gewachsen wäre, und solche sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung scheint als Eventualvorsatz klar erfüllt und bietet auch keine besonderen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Inwiefern der Umstand, dass ihre Arbeitgeberin die Kosten für den Konkurs vorbezahlt habe (Urk. 2 S. 10), für das Strafverfahren relevant wäre, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer Freizeit noch immer sehr um Schuldenbereinigung bemüht sein müssen (Urk. 2 S. 11), hat mit dem vorliegenden Strafverfahren nichts zu tun. Auch diese Umstände verleihen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung. 6. Zusammenfassend bietet der vorliegende Straffall in Anbetracht des erstellten Sachverhalts, des Strafbefehls vom 21. Februar 2018 mit dem Schuldspruch des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB und der dafür ausgefällten Strafen - bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'600.-- - keine besonderen Schwierigkeiten in tatsäch-
- 10 licher und rechtlicher Hinsicht, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie beantragt, aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation sei auf die Ansetzung von Verfahrenskosten zu ihren Lasten zu verzichten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3, S. 11). Sie substantiierte indes die Behauptung ihrer schwierigen aktuellen finanziellen Situation in keiner Weise und reichte keinerlei Unterlagen dazu ein, wobei ihren Ausführungen immerhin zu entnehmen ist, dass die Lohnpfändung ihres Ehemanns per Ende April 2018 beendet sei (Urk. 2 S. 9). Gegebenenfalls wird sie beim Bezug der Verfahrenskosten ein zu begründendes Gesuch um Stundung oder Erlass der Kosten stellen können (Art. 425 StPO). Im jetzigen Zeitpunkt ist davon abzusehen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des durch einen gleichgelagerten Parallelfall verminderten Aufwandes auf - moderate - Fr. 500.-festzusetzen. Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Prozessentschädigung.
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2017/10012914 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2017/10012914, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten (Urk. 9) mit dem Entscheid im Verfahren UP180019 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 7. Juni 2018 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2017/10012914 (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2017/10012914, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten (Urk. 9) mit dem Entscheid im Verfahren UP180019 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.