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Zürich Obergericht Strafkammern 28.04.2016 UP150053

28. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,259 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Wechsel der amtlichen Verteidigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP150053-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 28. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. und 14. Dezember 2015, DG150317-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Freiheitsberaubung etc. (vgl. Urk. 11). Am 6. Mai 2015 wurde Rechtsanwältin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) mit Wirkung auf den 5. Mai 2015 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 11/13/2). Am 27. Oktober 2015 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschwerdeführer (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2016 angesetzt (Urk. 11/27). Am 26. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt MLaw X._____ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stellen (Urk. 11/41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies der Vorsitzende der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab (Urk. 11/44). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte ihr Mandat als amtliche Verteidigerin zur Verfügung und beantragte bei der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer ein neuer Verteidiger bestellt werde, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ihre anwaltliche Vertretung nicht weiter wünsche und sich wohl auch an der Hauptverhandlung dagegen wehren werde (Urk. 11/47). Die Vorinstanz wies den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 erneut ab (Urk. 6 = 11/48 = 12). Das am 7. Dezember 2015 gestellte Gesuch von Rechtsanwalt X._____ um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 11/49) wies die Vorinstanz am 9. Dezember 2015 ab (Urk. 11/50). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 stellte er sodann ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung / eventualiter erneutes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 11/56). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz Rechtsanwalt

- 3 - X._____ mit, sie sehe keinen Anlass, auf die Entscheidungen zurückzukommen (Urk. 7 = 11/57 = 13). Auf neuerliches Gesuch von Rechtsanwalt X._____ vom 4. Januar 2016 hin (Urk. 11/59) wurde die Hauptverhandlung verschoben bzw. die Ladung abgenommen (Urk. 11/62). 2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt X._____ innert Frist Beschwerde gegen die genannten Verfügungen vom 8. und 14. Dezember 2015 erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember und 14. Dezember 2015 (DG150317) seien aufzuheben und der Wechsel der amtlichen Verteidigung auf den Unterzeichneten sei zu bewilligen; 2. Eventualiter seien die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember und 14. Dezember 2015 (DG150317) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete am 5. Januar 2016 auf eine Vernehmlassung (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 6. Januar 2016 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer (Urk. 17). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2016 Stellung, stellte jedoch keinen Antrag (Urk. 19). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Verfahrensbeteiligten Rechtsanwalt X._____ zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21). Nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 22) liess dieser sich mit Eingabe vom 24. Februar 2016 vernehmen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde sodann der Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich am

- 4 - 2. März 2016 und die Verfahrensbeteiligte am 11. März 2016 vernehmen (Urk. 28, 31). Rechtanwalt X._____ liess sich schliesslich nach entsprechender Fristansetzung (vgl. Urk. 33) mit Eingabe vom 8. April 2016 vernehmen (Urk. 34). II. 1. Bei den angefochtenen Verfügungen, mit welchen ein Gesuch um eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers abgewiesen wurde, handelt es sich um verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rechtsprechung lässt aber eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid dann zu, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 140 IV 202 = Pra 103 [2014] Nr. 105 E. 2.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein solcher Nachteil u.a. vor, wenn – wie vorliegend – geltend gemacht wird, dass keine Vertrauensbasis mehr zwischen der verteidigten Person und dem Verteidiger bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1). Die Beschwerde ist somit zulässig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Verfahrensbeteiligte habe in ihrer Eingabe nicht geltend gemacht, sie sei zu einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgabe nicht mehr in der Lage. Zwar scheine der Beschwerdeführer den Bruch nun zu forcieren, indem er sich weigere, die Verteidigerin zu empfangen. Dieses Verhalten alleine könne jedoch für einen Wechsel nicht genügen, denn dies liefe darauf hinaus, schlicht die Wünsche des Beschwerdeführers zu respektieren. Dies gehe nicht an. Dass die Verfahrensbeteiligte sich ihrerseits darum bemühe, die Sicht-

- 5 weise des Beschwerdeführers zu übernehmen und dessen Wunsch auf einen Wechsel zu respektieren, zeige, dass sie nach wie vor in Übereinstimmung mit den Interessen des Beschwerdeführers handle, und zwar trotz der erschwerten Bedingungen. Dies prädestiniere sie geradezu für ihre Aufgabe (Urk. 6 S. 3). Im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Rechtsanwalt X._____ in der neuerlichen Eingabe keine stichhaltigen Argumente vorgetragen habe und kein Anlass gesehen werde, auf die Entscheidungen zurückzukommen (Urk. 7). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, es sei unbestritten, dass die Grundvoraussetzung für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, nämlich eine Störung des Vertrauensverhältnisses, gegeben sei. Dies bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Verfahrensbeteiligte. Aus deren Gesuch gehe klar hervor, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr möglich sei. So halte sie fest, dass sie die Hauptverhandlung aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht mit dem Beschwerdeführer vorbereiten könne. Zwar halte sie gleichzeitig fest, dass sie trotzdem in der Lage sei, das Plädoyer und die Hauptverhandlung vorzubereiten. Aus ihren Ausführungen gehe jedoch klar hervor, dass eine wirksame Verteidigung gerade nicht mehr möglich sei. Ihre Ausführungen würden darauf hindeuten, dass eine Verteidigung noch "irgendwie" möglich sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch objektive Gründe für das zerrüttete Vertrauensverhältnis geltend gemacht. So habe ihn die Verfahrensbeteiligte während des gesamten Strafverfahrens bis zur Anklage im Glauben gelassen, es könne für ihn sowieso maximal um eine Strafe von rund 15 Monaten gehen. Die Anklage fordere jedoch ein rund dreifaches Strafmass. Dies erschüttere natürlich berechtigterweise das Vertrauen in die Anwältin (Urk. 2 S. 5). Ferner habe die Verfahrensbeteiligte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Während des ganzen Vorverfahrens und insbesondere in der Schlusseinvernahme hätten zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beschwerdeführer weder Unstimmigkeiten festge-

- 6 stellt noch irgendwelche Äusserungen der besagten Parteien vernommen werden können, die auf eine Zerrüttung hingewiesen hätten. Unzutreffende Aufklärung und Verzicht auf Beweisanträge reichten nicht, einen Verteidigerwechsel vorzunehmen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, im Handeln der Verfahrensbeteiligten ein pflichtverletzendes Verhalten zu erkennen. Sollte diese eine andere Mandats- und Prozessführung verfolgt haben, als der Beschwerdeführer das gewollt oder sich vorgestellt habe, was im vorliegenden Fall erst noch zu beweisen wäre, wäre ein solches Verteidigerverhalten nicht a priori als ungenügend zu qualifizieren (Urk. 17 S. 2). 4. Die Verfahrensbeteiligte nimmt hierzu in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2016 zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie habe in ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2015 betreffend Antrag auf Verteidigerwechsel weder geltend gemacht, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet noch, sie könne die Hauptverhandlung nicht vorbereiten. Es sei ihr bloss eine Besprechung der Hauptverhandlung aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr während des laufenden Strafverfahrens immer die notwendigen Instruktionen gegeben, weshalb die Vorbereitung des Plädoyers kein Problem wäre. Komme hinzu, dass sie den Beschwerdeführer seit Jahren kenne und ihm entweder in den vor den Zürcher Staatsanwaltschaften geführten Verfahren als amtliche Verteidigerin beigestanden habe oder dann durch ihn von den laufenden Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei. Gerade weil sie sich anmasse, den Beschwerdeführer sehr gut zu kennen, habe sie auf die Einreichung von Beweisergänzungsanträgen verzichtet. Sie habe ihn auch nie im Glauben gelassen, dass es für ihn sowieso maximal um eine Strafe von rund 15 Monaten gehe. Solche Aussagen würden auch nicht ihrem Verständnis einer sorgfältigen Verteidigung entsprechen (Urk. 19 S. 2 f.). 5. Der Beschwerdeführer lässt hierzu am 24. Februar 2016 im Wesentlichen geltend machen, es gebe für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses objektive Gründe, einerseits die falsche Aufklärung über das mögliche Strafmass und anderseits der offenbar eigenmächtige Verzicht auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 24 S. 2 f.). Gerade Letzteres habe überhaupt nichts damit zu tun, dass die

- 7 - Verteidigung nicht jede problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie übernehmen müsse. Es gehe vielmehr um eine geradezu fundamental wichtige und entscheidende Aufgabe der Verteidigung, die in jedem Fall verpflichtet sei, diese wesentliche Frage eingehend mit der beschuldigten Person zu besprechen. Dies habe die Verfahrensbeteiligte nicht getan. Im Weiteren unterstelle sie dem Beschwerdeführer offenbar, bezüglich der von ihr angeblich in Aussicht gestellten, maximalen Strafe von 15 Monaten gelogen zu haben. Bei einer solchen Ausgangslage könne nicht mehr von einer auf einer Vertrauensbasis basierenden effizienten Verteidigung ausgegangen werden (Urk. 24 S. 3). Gerade in Fällen, in denen der Sachverhalt – wie vorliegend – in relevanten Punkten (zumindest teilweise) umstritten sei, müsse die Stellung von Beweisanträgen zwingend mit dem Beschuldigten besprochen werden. Der Beschwerdeführer habe die Befragung des Cousins von C._____ beantragen wollen. Es spiele keine Rolle, ob es im konkreten Fall tatsächlich geboten gewesen wäre, Beweisanträge zu stellen oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Verfahrensbeteiligte diese zentrale Frage nach der Durchsicht der Verfahrensakten zwingend nochmals eingehend mit dem Beschwerdeführer hätte besprechen müssen. Die Staatsanwaltschaft habe eine hohe Strafe beantragt. Umso wichtiger und notwendiger könnten zusätzliche Beweisanträge sein. Für Rechtsanwalt X._____ sei jetzt schon, nachdem er sich kurz mit dem Beschwerdeführer über die Stellung von Beweisanträgen unterhalten habe, ohne Aktenstudium klar, dass verschiedene zentrale Beweisanträge zu stellen seien (Urk. 24 S. 4). 6. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu in der Eingabe vom 2. März 2016 im Wesentlichen vor, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Verfahrensbeteiligte den zur Anklage gebrachten Sachverhalt rechtlich oder tatsächlich falsch eingeschätzt oder daraus falsche Schlüsse gezogen habe. Sie sei aufgrund ihres Werdegangs und Fachwissens eine sehr erfahrene und versierte Verteidigerin (Urk. 28 S. 2). 7. Die Verfahrensbeteiligte führt in ihrer Eingabe vom 11. März 2016 aus, sie habe das Schreiben vom 7. Dezember 2015 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung verfasst, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Das Vertrauens-

- 8 verhältnis sei damals von ihrer Seite her nicht zerrüttet gewesen, was sich daraus ergebe, dass sie im erwähnten Schreiben nichts Solches erwähnt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht benennen, welche Beweisergänzungsanträge sie angeblich versäumt habe. Bereits vor Erlass der Mitteilung des Verfahrensabschlusses seien mögliche Beweisergänzungsanträge besprochen worden und bereits damals sei klar gewesen, dass im Interesse des Beschwerdeführers keine solchen zu stellen seien. Die amtliche Verteidigung sei nicht verpflichtet, jedem Beweisergänzungsantragswunsch des Beschuldigten zu folgen, insbesondere nicht solchen, die dem Beschuldigten letztlich nur schaden, was in casu der Fall gewesen wäre (Urk. 31 S. 2). 8. Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 8. April 2016 im Wesentlichen wiederholen, dass das Vertrauensverhältnis gestört sei. Sodann lässt er geltend machen, mit der neuerlichen Eingabe habe die Verfahrensbeteiligte noch einen Grund "gesetzt". Jeder Beschuldigte in der Situation des Beschwerdeführers hätte sich nach einem neuen Verteidiger umgeschaut und diesen mandatiert (Urk. 34 S. 2 f.). Es könne ferner nicht darauf ankommen, welche konkreten Beweisergänzungsanträge im Hauptverfahren nicht gestellt worden seien. Die genaue Formulierung der Beweisanträge gehöre in das Hauptverfahren und es könne nicht sein, dass in diesem Verfahren die Strategie preisgegeben werden müsse (Urk. 34 S. 3). 9. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz und die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Staatsanwaltschaft sowie der Verfahrensbeteiligten näher einzugehen. IV. 1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

- 9 - Art. 134 Abs. 2 StPO lässt somit bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen, womit die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt und – im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesgerichts – nicht mehr nur auf objektivierbare schwerwiegende Berufspflichtverletzungen durch die Verteidigung abgestellt wird. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird. Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Verlangt die beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel, so hat sie die Gründe dafür glaubhaft zu machen. (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 134 N 19; BSK StPO-Ruckstuhl, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 134 N 8 f., je m.w.H.). Auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Weigerung der beschuldigten Person, mit dem amtlichen Verteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf Verteidigerwechsel. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung daher nur mit Zurückhaltung bewilligt (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 19 a). Von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses ist bereits dann auszugehen, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es handle sich um sachliche Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen (vgl. hierzu Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20; BSK StPO-Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.2).

- 10 - 2. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass aus einer Weigerungshaltung des Beschwerdeführers, mit der Verfahrensbeteiligten sachgerecht zu kooperieren, allein noch kein Anspruch auf Auswechslung der amtlichen Verteidigerin entsteht. Objektivierbare Hinweise, die das aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers gestörte Vertrauensverhältnis zur Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar machen würden, wurden nicht glaubhaft gemacht. So reicht insbesondere das Vorbringen, die Verfahrensbeteiligte habe entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet, nicht aus, um einen Anspruch auf Verteidigerwechsel zu begründen, obliegt doch die Verteidigungsstrategie grundsätzlich der Verteidigung. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Verfahrensbeteiligte hätte die Frage der Stellung von Beweisergänzungsanträgen vor ihrem Verzicht auf solche nochmals mit ihm besprechen müssen, hat diese doch nachvollziehbar dargelegt, dass sie dies bereits zuvor mit dem Beschwerdeführer besprochen habe. Welche konkreten Beweisergänzungsanträge die Verfahrensbeteiligte hätte stellen sollen, wurde – mit Ausnahme der Einvernahme des Cousins von C._____ – nicht dargelegt. Dies ist jedoch aufgrund des soeben Dargelegten für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die Verfahrensbeteiligte habe ihm eine Freiheitsstrafe von höchstens 15 Monate in Aussicht gestellt, kein zerrüttetes Vertrauensverhältnis glaubhaft darzutun. Im Übrigen steht diese Behauptung im Widerspruch zu den Ausführungen im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 26. November 2016, liess der Beschwerdeführer darin doch vorbringen, die Höhe der gestellten Strafanträge sei nie auch nur ansatzweise ein Thema gewesen, und er habe entsprechend immer mit einer massiv tieferen Strafe gerechnet (Urk. 11/41 S. 1). Im Weiteren lassen sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Eingabe der Verfahrensbeteiligten betreffend Antrag auf Verteidigerwechsel vom 7. Dezember 2015 keine Anhaltspunkte für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer entnehmen. Die Verfahrensbeteiligte hat in dieser Eingabe vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit ihr verweigere und sie deshalb die bevorstehende Hauptver-

- 11 handlung nicht mit ihm besprechen könne, sie jedoch in der Lage sei, die Hauptverhandlung und das Plädoyer ohne weitere Instruktionen vorzubereiten, da sie bereits während des laufenden Strafverfahrens die Instruktionen des Beschwerdeführers habe einholen können und er ihr gegenüber mehrfach zum psychiatrischen Gutachten und zu den von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen Stellung genommen habe (Urk. 11/47 S. 1). Dass eine wirksame Verteidigung deshalb oder aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre, ist nicht ersichtlich. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft dargetan wurden, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Verfahrensbeteiligten schliessen lassen. Ausserdem hat die Verfahrensbeteiligte nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Beschwerdeführer nach wie vor effektiv verteidigen könne, mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Insgesamt bestehen daher keine Gründe, welche einen Wechsel des amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO rechtfertigen. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 12 - 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 28. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 28. April 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. V. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic. iur. B._____ (per Gerichtsurkunde)  das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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