Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP130018-O/U/BUT
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 17. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
gegen
1. Bezirksgericht Dielsdorf, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Honorar amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013, DG120003-D
- 2 - Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf fällte am 30. August 2012 ein Urteil gegen B._____ und sprach ihn teilweise schuldig. Gegen den Schuldspruch erhob B._____ Berufung (Urk. 2 S. 3). Das Berufungsverfahren ist unter der Nummer SB130105-O bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig (Prot. S. 2). 2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 entschied die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf, die amtliche Verteidigerin von B._____, Rechtsanwältin lic. iur. A._____, werde für ihre Aufwendungen und Barauslagen mit Fr. 52'906.70 entschädigt (Urk. 3). Dagegen liess Rechtsanwältin lic. iur. A._____ mit Eingabe vom 21. März 2013 Beschwerde erheben und im Wesentlichen beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr das gesamte beantragte Honorar in der Höhe von Fr. 72'977.35 (inkl. 8% MwSt.) zuzusprechen (Urk. 2 S. 2). 3. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_611/2012, 6B_693/2012 vom 19. April 2013, zur Publikation vorgesehen) ist die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gegenstand des Urteils und von den Parteien mit Berufung, hingegen von der amtlichen Verteidigung mit Beschwerde anzufechten. Wird sowohl Berufung als auch Beschwerde erhoben, sind auch die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (Erwägung 5.6 des genannten Entscheides). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die vorliegende Beschwerde zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer zuhanden des Berufungsverfahrens SB130105-O zu überweisen und das vorliegende Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. Eine Rücküberweisung des Beschwerdeverfahrens an die III. Strafkammer bleibt vorbehalten für den Fall, dass die Berufung mit Prozessurteil erledigt würde.
- 3 - 4. Für das vorliegende Verfahren UP130018-O ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Über Kosten und Entschädigungsfolgen in der Sache wird die II. Strafkammer zu entscheiden haben.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 im Verfahren DG120003-D wird zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer zuhanden des Berufungsverfahrens SB130105-O überwiesen. Das Verfahren UP130018-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben. Eine Rücküberweisung des Beschwerdeverfahrens an die III. Strafkammer bleibt vorbehalten für den Fall, dass die Berufung mit Prozessurteil erledigt werden sollte. 2. Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren UP130018-O fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic.iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Bezirksgericht Dielsdorf ad DG120003-D (gegen Empfangsbestätigung) − Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B-6 (gegen Empfangsbestätigung) − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad SB130105-O, unter Beilage der Akten des Verfahrens UP130018-O (gegen Empfangsbestätigung)
- 4 - Zürich, 17. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 17. Juni 2013 Erwägungen: 1. Die Beschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 im Verfahren DG120003-D wird zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer zuhanden des Berufungsver... 2. Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren UP130018-O fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic.iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Dielsdorf ad DG120003-D (gegen Empfangsbestätigung) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B-6 (gegen Empfangsbestätigung) die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad SB130105-O, unter Beilage der Akten des Verfahrens UP130018-O (gegen Empfangsbestätigung)