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Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2011 UP110035

1. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,460 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Amtliche Verteidigung / Entschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP110035-O/U

Verfügung vom 1. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. A._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Amtliche Verteidigung / Entschädigung Beschwerde gegen den Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011, DG110167

- 2 - Erwägungen: 1. Im Nachgang zu einem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/55) wurde am 1. September 2011 von der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin befunden und dabei deren Aufwandzusammenstellung um rund Fr. 12'000.00 gekürzt (Urk. 5). Unter anderem wurde der Zeitaufwand für Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 nicht als entschädigungsberechtigt akzeptiert, dies mit der Begründung, in den Akten seien darüber keine Protokolle vorhanden. Zudem wurde der honorarberechtigte Zeitaufwand für die Einvernahme vom 17. Februar 2011 auf 1,5 Stunden gekürzt (Urk. 5 S. 3) und die Ansprüche für die Aufwendungen für das Jahr 2011 wurden auf den Aufwand für "zwei Einvernahmen vom 7. Februar 2011, Einvernahme vom 17. Februar 2011, Eingabe betreffend Herausgabe persönlicher Effekten, Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens, Dispensationsgesuch, Hauptverhandlung" auf 12 Stunden bzw. Fr. 2'400.00 (Urk. 5 S. 5) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (a.a.O. S. 7) gekürzt. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2011 rechtzeitig (Urk. 10/57) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Die im Verfahren DG110167 i.S. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, Unt. Nr. …, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, gegen Frau B._____ betreffend Diebstahl, etc. des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, zugesprochene Entschädigung an die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin der Angeklagten sei angemessen um Fr. 1 '750.00 Honorar sowie Fr. 25.20 Reisespesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu erhöhen. 2. Es sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit einer angemessenen Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. In der Begründung ihrer Rechtsschrift hält die Beschwerdeführerin fest, sie beschränke die Beschwerde zum einen auf die Kürzung bzw. Streichung der in Rz 1 erwähnten Einvernahmen (Urk. 2 S. 4, Ziff. IV.2.) und zum andern auf die Berechtigung ihrer Ansprüche für den Zeitaufwand zwischen dem 16. März 2011 (im An-

- 3 schluss an die Zeugeneinvernahme) bis zum 29. März 2011 (insgesamt eine Stunde; Urk. 2 S. 5, E. IV.5.). 4. Bezüglich der drei Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 erläutert die Beschwerdeführerin im Detail, warum sie bei diesen Einvernahmen habe anwesend sein müssen. Sie untermauert dies zudem mit einer gleichlautenden Bestätigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/6). Darstellung wie Dokumentation (vgl. auch Urk. 3/10) überzeugen ohne Weiteres. Die Vorinstanz verzichtete denn auch, diesen Ausführungen etwas entgegenzuhalten (Urk. 9). Die ursprüngliche Begründung, es fehlten die Befragungsprotokolle in den Akten, vermag den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, war es doch nicht sie, die die Verfahrensakten zusammenstellte. Zudem ist bei abgekürzten Verfahren immer damit zu rechnen, dass nicht alle Aktenstücke auch den Weg an das Gericht finden. 5. Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Februar 2011 listete die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandzusammenstellung eine Kurzbesprechung mit Staatsanwalt C._____ im Anschluss an die Einvernahme auf. Diese wurde von der Vorinstanz ohne explizite Begründung nicht entschädigt (vgl. Urk. 5 S. 3 und 5, je Mitte). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Staatsanwalt bei dieser Gelegenheit den Vorschlag eines abgekürzten Verfahrens unterbreitet (Urk. 2 S. 5). Die Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint plausibel, die Vorinstanz vermochte dem nichts entgegenzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung einer weitern halben Stunde - wie geltend gemacht ist ausgewiesen. 6. Welche Leistungen die Vorinstanz im Jahr 2011 - neben den Einvernahmen als entschädigungswürdig erachtete, lässt sich nicht im Detail eruieren. Insbesondere ist nicht klar, ob die Abklärungen der Beschwerdeführerin zwischen dem 16. und 29. März 2011 zum gegenseitigen Einverständnis mit einem abgekürzten Verfahren unter die grundsätzlich entschädigte "Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens" zu subsumieren sind. Aufgrund der massiven Kürzung des zeitlichen Aufwandes ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese Stunde ebenfalls nicht entschädigt wurde. Etwas anderes lässt sich der Be-

- 4 gründung des angefochtenen Entscheides ebenso wenig entnehmen, wie eine Begründung für die Kürzung. Der Aufwand ist plausibel dargetan; die Vorinstanz verzichtete darauf, eine erläuternde Stellungnahme einzureichen. 7. Damit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als begründet. Der Beschwerdeführerin sind weitere 8,75 Stunden (Fr. 1750.00) nebst Fr. 25.20 Spesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 StPO). Gemäss Art. 434 StPO i.V. mit Art. 436 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten im Beschwerdeverfahren. Da sie dieses Verfahren aber nicht als amtliche Verteidigerin führte, sondern in eigenem Interesse handelte, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zur Anwendung und hier § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Danach ist die Entschädigung auf Fr. 280.00, zuzüglich 8% MWSt, festzusetzen. 9. Ziffer 7 des Urteils vom 8. Juli 2011 (Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Vertretenen) gilt auch bezüglich des heute (zusätzlich) zugesprochenen Honorars für die amtliche Verteidigung. Dementsprechend ist der Entscheid der vertretenen B._____ zu eröffnen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses eine weitere Entschädigung von Fr. 1'917.20 aus der Gerichtskasse entrichtet. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 302.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. A._____, zweifach, für sich und die vertretene B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein) − die Obergerichtskasse 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Verfügung vom 1. November 2011 Erwägungen: 1. Im Nachgang zu einem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/55) wurde am 1. September 2011 von der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin befunden und dabei deren Aufwandzusam... 2. Gegen diesen Entscheid erhob die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2011 rechtzeitig (Urk. 10/57) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 3. In der Begründung ihrer Rechtsschrift hält die Beschwerdeführerin fest, sie beschränke die Beschwerde zum einen auf die Kürzung bzw. Streichung der in Rz 1 erwähnten Einvernahmen (Urk. 2 S. 4, Ziff. IV.2.) und zum andern auf die Berechtigung ihrer ... 4. Bezüglich der drei Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 erläutert die Beschwerdeführerin im Detail, warum sie bei diesen Einvernahmen habe anwesend sein müssen. Sie untermauert dies zudem mit einer gleichlautenden Be... 5. Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Februar 2011 listete die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandzusammenstellung eine Kurzbesprechung mit Staatsanwalt C._____ im Anschluss an die Einvernahme auf. Diese wurde von der Vorinstanz ohne explizit... 6. Welche Leistungen die Vorinstanz im Jahr 2011 - neben den Einvernahmen - als entschädigungswürdig erachtete, lässt sich nicht im Detail eruieren. Insbesondere ist nicht klar, ob die Abklärungen der Beschwerdeführerin zwischen dem 16. und 29. März 2... 7. Damit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als begründet. Der Beschwerdeführerin sind weitere 8,75 Stunden (Fr. 1750.00) nebst Fr. 25.20 Spesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 StPO). Gemäss Art. 434 StPO i.V. mit Art. 436 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten im Beschwerdeverfahren. Da sie dieses Verfahren aber nicht als am... 9. Ziffer 7 des Urteils vom 8. Juli 2011 (Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Vertretenen) gilt auch bezüglich des heute (zusätzlich) zugesprochenen Honorars für die amtliche Verteidigung. Dementsprechend ist der Entscheid der vertretenen B._____... Es wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses eine weitere Entschädigung von Fr. 1'917.20 aus der Gerichtskasse entrichtet. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 302.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. A._____, zweifach, für sich und die vertretene B._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein)  die Obergerichtskasse 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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