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Zürich Obergericht Strafkammern 02.12.2003 UN030121

2. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,297 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Die Bestimmung ist eine 'Kann-Vorschrift'.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030121/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender, Dr. Hug-Beeli und Dr. Daetwyler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 2. Dezember 2003 in Sachen Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, Beschwerdeführer gegen R. S., Beschwerdegegner vertreten durch betreffend SVG-Übertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 9. September 2003, GU030008

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Mit Strafverfügung vom 15. Mai 2003 wurde R. S. vom Statthalter des Bezirkes Hinwil des widerrechtlichen Anbringens von Plakaten im Bereich einer öffentlichen Strasse bzw. eines Plakates auf öffentlichem Grund für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 240.- bestraft. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil ihn mit Urteil vom 9. September 2003 mit der Begründung frei sprach, dass ihm die eingeklagten Übertretungen nicht nachgewiesen werden könnten. Mit Eingabe vom 25. November 2003 führt das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil gegen die einzelrichterliche Entscheidung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. In der Beschwerdeschrift wird die Freisprechung von R. S. persönlich anerkannt, doch wird geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die von diesem vertretene Firma, die X GmbH, zur Bezahlung der Busse verurteilt worden sei. Seien die Untersuchungshandlungen zur Ermittlung einer für eine Übertretung verantwortlichen Person unverhältnismässig, so könne gemäss Art. 7 Ziff. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) die juristische Person verurteilt werden. Es werde somit beantragt, die X GmbH, neuerdings mit Sitz in Zürich, deren Geschäftsführer S. sei und die von diesem vertreten werde, gemäss der Verfügung des Statthalteramtes vom 15. Mai 2003 schuldig zu sprechen und zu büssen. II. 1. Die Beschwerdeführerin hatte eine Strafverfügung gegen den Beschwerdegegner persönlich erlassen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung dieser Strafverfügung vom ihm darin gegenüber erhobenen Vorwurf freigesprochen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe "durch das Nichtberücksichtigen von Art. 7 Ziff. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22.3.1974 ... R. S. zu Unrecht freigesprochen" (Urk. 1 S. 2, zweit-

- 3 letzter Absatz), doch aus ihren weiteren Ausführung geht klar hervor, dass sie nicht diese richterliche Entscheidung beanstandet, sondern einen Fehler der Vorinstanz darin erkennt, dass diese "es unterlassen" hat, "die 'X' GmbH zur Verantwortung heran zu ziehen bzw. zu einer Busse zu verurteilen" (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, dass die Vorinstanz, und zwar von sich aus, an Stelle des von ihr selber belangten Beschwerdegegners eine andere Partei hätte zur Rechenschaft ziehen müssen. 2. Die Beschwerdeführerin sagt in ihrer Beschwerdeschrift nicht, welchen Nichtigkeitsgrund die Vorinstanz durch diese behauptete Unterlassung gesetzt haben soll. Die Vorinstanz hat grundsätzlich den ihr unterbreiteten Verfahrensgegenstand zu beurteilen, und weiter nichts. Ein Gericht, das einen bei ihm wegen eines bestimmten Sachverhalts Angeklagten frei spricht, hat im Allgemeinen nicht zu prüfen, ob die fragliche Tat von jemand anderem verübt worden sein könnte. Immerhin kennt die zürcherische Strafprozessordnung mit § 349 eine Bestimmung, die es dem betreffenden Gericht erlaubt, Übertretungen, die sich im Laufe des von ihm zu behandelnden Verfahrens ergeben, zu untersuchen und zu beurteilen, wenn die Sache nicht bereits von der Verwaltungsbehörde an Hand genommen worden ist. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Vorinstanz habe mit der behaupteten Unterlassung diese Bestimmung, und damit eine prozessrechtliche Norm, verletzt. 3. § 349 StPO ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie, dass Übertretungen, die sich erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben, in diesem Verfahren geahndet werden können. Die Bestimmung soll ermöglichen, dass Übertretungen, die sich klar aus dem bisherigen Verfahren ergeben und keine wesentlichen Weiterungen bedingen, abgeurteilt werden können, ohne dass eine Rückweisung an die für die Verfolgung primär zuständige Behörde erfolgen und ohne dass eine entsprechende Anklage vorliegen müsste. § 349 StPO ist mithin eine sogenannte "Kann-Vorschrift" (Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 349; Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 161; Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 25 zu § 74; ZR 67 Nr. 85).

- 4 - 4. Der Einzelrichter hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass sich bei Delikten, die mutmasslich "im Tätigkeitsbereich einer juristischen Person" begangen würden - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - diejenigen Personen strafbar machten, welche für die betreffende juristische Person gehandelt und sich dabei tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätten. Es genüge, so der Einzelrichter weiter, mithin nicht, eine an sich strafbare Handlung, die mit einer juristischen Person in Verbindung gebracht werden könne, einer für die Gesellschaft handelnden, im Handelsregister eingetragenen natürlichen Person zuzuordnen, ohne dass schlüssige Anhaltspunkte für deren Urheberschaft bestünden. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, was die Urheberschaft des Verzeigten rechtsgenügend belege. Da dem Verzeigten (Beschwerdegegner) die eingeklagten Übertretungen nicht nachgewiesen werden könnten, sei er frei zu sprechen (Urk. 2 S. 3). 5. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Einzelrichter es entweder nicht ins Auge gefasst hat, statt dem Beschwerdegegner die Firma X GmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist) für die fraglichen Übertretungen zur Rechenschaft zu ziehen, oder dass er diese Firma für strafrechtlich nicht belangbar gehalten hat (davon ausgehend, dass eine Strafbarkeit der juristischen Person vorliegend nicht gegeben sei). Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, die vorinstanzliche Entscheidung auf das eine oder andere hin zu überprüfen und dem Einzelrichter allenfalls entsprechende Anweisungen zu erteilen. Da die Vorinstanz den Beschwerdegegner für der eingeklagten Übertretungen nicht schuldig erachtet hat, hatte sie diesen jedenfalls frei zu sprechen. Und dieser Freispruch wird, wie dargetan, von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Diese erhebt auch hinsichtlich der vom Einzelrichter getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung keine Einwände. Es gibt damit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben (diese wäre, was den Beschwerdegegner anbelangt, sofort wieder vollumfänglich zu bestätigen). 6. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, zu prüfen, ob für die Gegenstand der statthalteramtlichen Strafverfügung bildenden Übertretungen allenfalls eine andere Täterschaft in Frage kam. Sie hätte das tun können, aber nicht müssen. Sie hat

- 5 es, jedenfalls ausdrücklich, nicht getan. Die Kassationsinstanz ist keine Aufsichtsbehörde gegenüber der Vorinstanz. Sie kann daher den Einzelrichter nicht anweisen, eine solche Prüfung zu unternehmen bzw. nachzuholen. Der Einzelrichter hat, wenn er die Verfolgung einer anderen, weiteren Übertretung als der eingeklagten für am Platze hält, statt selber darüber zu entscheiden, auch die Möglichkeit, die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zurück zu weisen (Donatsch / Schmid, a.a.O., N 3 zu § 349 StPO). Gegen einen solchen Rückweisungsentscheid wäre die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Die behauptete Unterlassung einer solchen Prüfung kann deshalb ebenfalls nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage brauchte die Beschwerdeschrift weder dem Beschwerdegegner zur Beantwortung noch der Vorinstanz zur Äusserung mitgeteilt zu werden (§ 433 Abs. 1 StPO). 7. Es steht der Verwaltungsbehörde frei, selber gegen die X GmbH noch ein Übertretungsstrafverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zu bedenken zu geben, dass Art. 7 Ziff. 2 Abs. 1 VStrR, gestützt auf welche Bestimmung sie die juristische Person zur Rechenschaft gezogen sehen möchte, in der vorliegenden Sache nicht anwendbar sein dürfte. Sie sei zu dieser Problematik hingewiesen auf: Art. 1 VStrR, Art. 102 SVG, Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, Exkurs 2 zu Art. 1, S. 17; Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Auflage, Bern 1982, S. 116; BGE 104 IV 140, 105 IV 172, 117 IV 203; ZStrR 121 S. 24 ff.). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt mangels Umtrieben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: � das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil � den Beschwerdegegner � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti

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