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Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2003 UN030046

24. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,963 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolgen beim Rekurs gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030046/U/bk A, B III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender und Dr. Daetwyler, Oberrichterin Dr. Scherrer sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.-R. Bühlmann Beschluss vom 24. Oktober 2003 in Sachen K., Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2003, GR020084

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf einer im Jahre 1992 nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Geschädigte A. Co. bei der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich geführten Strafuntersuchung gegen K. (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) sowie weitere Personen. Gemäss den erhobenen Vorwürfen soll der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Geschädigten der Vermögensverwaltungsgesellschaft F. AG, deren Geschäftsführer er unter anderem war, in Auftrag gegebenen Vermögensverwaltungstätigkeit teilweise im Zusammenwirken mit anderen Personen in der Zeitspanne zwischen Mai 1984 und September 1988 diverse Delikte verübt und dabei die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges, allenfalls des Steuerbetruges, der qualifizierten Veruntreuung, der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sowie der ungetreuen Geschäftsführung begangen haben. Es ging dabei im Wesentlichen um angeblich als normale Anlagetätigkeit kaschierte Scheinanlagen in 17 verschiedene Gesellschaften, welche Transaktionen zusammen mit zahllosen normalen und nicht zu beanstandenden Anlagen getätigt worden seien. Bei diesen 17 Anlagegeschäften handelte es sich um solche bei ... Am 25. Januar 1995 stellte die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wie auch die übrigen Angeschuldigten ein. Die Kosten wurden in Anwendung von § 42 Abs. 1 aStPO der Geschädigten auferlegt, während dem Beschwerdeführer und den übrigen Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung und/oder eine Genugtuung zugesprochen wurde, für welche Beträge die Geschädigte gemäss § 43 Abs. 4 aStPO als ersatzpflichtig erklärt wurde (Urk. 6/13 HD 2/3). Einen gegen diese Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs der Geschädigten hiess die - damals noch zuständige - Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. November 1995 teilweise, d.h. mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der Urkundenfälschung gut, wies ihn

- 3 im Übrigen, insbesondere hinsichtlich aller anderen Beschuldigten, aber ab (Urk. 6/13 HD 3/4 und HD 4/12). Mit zwei weiteren Einstellungsverfügungen vom 10. Juni 1996 und 22. Mai 1997 stellte die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung in je einem Teilbereich (Anlagegeschäfte ...) ein, wobei ein gegen die letztere Verfügung erhobener Rekurs der Geschädigten vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an die Bezirksanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/13 HD 5/1 und HD 5/9). In obgenannter Verfügung behandelte der Einzelrichter auch eine von der Geschädigten gegen den damaligen Bezirksanwalt erhobene Befangenheitsrüge, die er als begründet erachtete (Urk. 6/13 HD 5/9 S. 28). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juli 1998 diesbezüglich im gleichen Sinne entschied, kam es zunächst zu einer amtsinternen Umteilung der Strafuntersuchung an einen anderen Bezirksanwalt (vgl. Urk. 5 S. 2). In der Folge erhob die Geschädigte gegenüber dem Beschwerdeführer zusätzlich noch den Verdacht, dieser habe sich auch der mehrfachen Unterdrükkung von Urkunden schuldig gemacht (vgl. a.a.O.). Mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. April 2002 erfolgte die erneute Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Die Kosten wurden in Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO zur Hälfte wiederum der Geschädigten als Anzeigeerstatterin auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Umtriebsentschädigung von Fr. 49'500.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-- aus der Staatskasse zugesprochen, wobei die Geschädigte gemäss § 43 Abs. 4 StPO zur Rückerstattung je der Hälfte dieser Beträge an die Staatskasse verpflichtet wurde (Urk. 6/3 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 25. Juni 2002 erhob die Geschädigte gegen die neuerliche Einstellungsverfügung Rekurs an den Einzelrichter mit dem Antrag, es sei die an-

- 4 gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen (Urk. 6/1). Im vorinstanzlichen Rekursverfahren setzte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer wie auch der Bezirksanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2002 eine nicht erstreckbare Frist bis 21. August 2002 an, um zur Rekursschrift Stellung zu nehmen. Die Bezirksanwaltschaft stellte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2002 den Antrag, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen und damit die Einstellungsverfügung zu bestätigen (Urk. 6/5). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. August 2002 gegen den Einzelrichter ein Ausstandsbegehren und erhob gegen diesen im Zusammenhang mit der von ihm als unangemessen kurz und in Missachtung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien angesetzt betrachteten Frist eine Aufsichtsbeschwerde (Urk. 6/6). Mit Beschlüssen vom 23. August 2002 und 11. September 2002 wies die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich sowohl die Aufsichtsbeschwerde wie auch das Ablehnungsbegehren ab (Urk. 6/9-10). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 reichte in der Folge der Beschwerdeführer die Rekursantwort ein und beantragte darin, es sei der Rekurs der Geschädigten abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft zu bestätigen (Urk. 6/12 S. 2). Mit Verfügung vom 6. März 2003 hob der Einzelrichter die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. April 2002 hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfes der Veruntreuung bezüglich der Anlagegeschäfte ... sowie hinsichtlich des Vorwurfes der Falschbeurkundung bezüglich der Anlagegeschäfte ... auf und wies die Sache insoweit zur weiteren Behandlung an die Bezirksanwaltschaft zurück. Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung (d.h. die Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer) wurde im Übrigen bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zur Hälfte der Geschädigten (Rekurrentin) und zur Hälfte dem Beschwerdeführer (Rekursgegner 2) auferlegt. Sodann bestimmte der Einzelrichter, dass weder der Ge-

- 5 schädigten noch dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen werde (Urk. 6/14 = Urk. 4; vgl. Verfügung des Einzelrichters vom 25. März 2003 betreffend Erläuterung: Urk. 6/17). Nebst dem von ihr erhobenen Rekurs gegen die Einstellung der Untersuchung stellte die Geschädigte mit Eingabe vom 17. Juni 2002 zugleich auch beim Einzelrichter in Strafsachen ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung und ersuchte um Sistierung jenes Verfahrens bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (Urk. 6/1 S. 2). Dieses gerichtliche Beurteilungsverfahren wurde vom dafür zuständigen Einzelrichter mit unterdessen rechtskräftig gewordener Verfügung vom 3. Juni 2003 erledigt. Mit diesem Entscheid wurde die in der Einstellungsverfügung unter Dispositiv-Ziffer 2 angeordnete hälftige Kostenauflage an die Geschädigte wie auch die unter Dispositiv-Ziffer 4 vorgenommene Verpflichtung der Geschädigten, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung und Genugtuung zur Hälfte an die Staatskasse zurückzuerstatten, aufgehoben (Urk. 12). Ein weiteres gerichtliches Beurteilungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer die Höhe der ihm zugesprochenen Prozessentschädigung anficht, ist noch anhängig (vgl. Urk. 11). Gegen den vorerwähnten Rekursentscheid meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2003 rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an, worauf ihm der Einzelrichter mit Verfügung vom 25. März 2003 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ansetzte (Urk. 6/15/2, 6/18-19). Mit fristgerecht eingereichter Beschwerdeschrift vom 25. April 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung, womit ihm die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden, aufzuheben und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihm höchstens ein Viertel der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt würden (Urk. 1 S. 2 f.). Nachdem den vorinstanzlichen Rekursakten zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 6. März 2003 auch eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte (Urk. 6/20-21), mit welcher die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung und die

- 6 - Bestätigung der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung verlangt wurde (vgl. unakturierte Beschwerdeschrift vom 14. April 2003 in Urk. 6, braunes Mäppchen), wurde nach Rücksprache mit der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Eingang des diesbezüglichen Bundesgerichtsurteils abgewartet (vgl. Urk. 7-8). Mit Urteil vom 11. Juni 2003 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Urk. 10). In der Folge wurden die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort eingeladen (Prot. S. 2). Der Einzelrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft auf deren Beantwortung (Urk. 14-15). II. 1. Der Einzelrichter gelangte in seinem Entscheid, welcher lediglich noch wegen der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfahrens angefochten wird, hinsichtlich der unter den Verfahrensbeteiligten fast durchwegs umstrittenen Frage, ob und inwieweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen qualifizierten Veruntreuungen und die Urkundendelikte infolge Ablaufs der fünfzehnjährigen absoluten Verfolgungsverjährungsfrist verjährt seien, zu folgenden Schlussfolgerungen: Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft ... vorgeworfene Verwendung einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB sei verjährt (Urk. 4 S. 3 f. mit Hinweis auf Urk. 5 S. 44/45 [recte: S. 36], während die ihm vorgeworfene Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 aStGB noch nicht verjährt sei (Urk. 4 S. 4; vgl. Urk. 5 S. 53 ff.). Sodann betrachtete der Einzelrichter auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Falschbeurkundungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (falsche Bewertung von Wertschriften) allesamt als noch nicht verjährt (Urk. 4 S. 8). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB stellte der Einzelrichter fest, da die Frage der Verjährung dieser dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungen nach

- 7 der früheren Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt zu beurteilen sei, seien die im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften ... vorgeworfenen Veruntreuungen als verjährt zu betrachten (Urk. 4 S. 8 ff., insb. S. 10 Erw. III.5). Bezüglich aller als verjährt bezeichneten Delikte gelangte der Einzelrichter jeweils zu einer Bestätigung der Einstellungsverfügung (Urk. 4 S. 4 und S. 10), d.h. - ohne dies ausdrücklich festzustellen - zur Abweisung des Rekurses. Nachfolgend prüfte der Einzelrichter hinsichtlich derjenigen dem Beschwerdeführer vorgeworfen Veruntreuungen, welche als noch nicht verjährt zu betrachten waren, im Einzelnen, ob die Bezirksanwaltschaft die diesbezüglich geführte Untersuchung zu Recht eingestellt habe, welchen Standpunkt auch der Beschwerdeführer vertrat, oder ob, wie dies die Geschädigte geltend machte, eine Verfahrenseinstellung nicht in Frage komme. Dabei gelangte er bezüglich der Anlagegeschäfte ... zur Auffassung, dass aufgrund der Aktenlage im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob sich der Verdacht anklagegenügend erhärten lasse. Unter diesen Umständen komme die Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht in Frage (Urk. 4 S. 15, S. 18, S. 20, S. 22 und S. 26). Der Einzelrichter bestimmte in Bezug auf diese Anlagegeschäfte, dass die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich des Veruntreuungsvorwurfes aufzuheben und die Sache insoweit an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen sei (a.a.O., Zusammenfassung S. 30). Der Einzelrichter hiess somit - wiederum ohne dies ausdrücklich festzuhalten - den Rekurs insoweit gut. Bei den Anlagegeschäften ... dagegen hielt der Einzelrichter fest, dass es an einem anklagegenügenden Verdacht der Veruntreuung fehle, weshalb die Einstellungsverfügung diesbezüglich zu bestätigen sei (Urk. 4 S. 28 und S. 29; Zusammenfassung S. 30). In diesen Punkten wurde der Rekurs somit sinngemäss abgewiesen. Im Weiteren befasste sich der Einzelrichter mit der unter den Beteiligten ebenfalls mehrheitlich umstrittenen Frage, ob aufgrund der Aktenlage beurteilt werden könne, ob der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit den verschiedenen Anlagegeschäften anklagegenügend erhärtet sei, oder ob es an hinreichenden Anhaltspunkten für

- 8 das Vorliegen der Falschbeurkundung fehle, so dass die Einstellung der Untersuchung zu Recht erfolgt wäre. Hierbei stellte der Einzelrichter zunächst fest, hinsichtlich der Anlagegeschäfte ... seien diese Fragen nicht zu prüfen, da die Geschädigte dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Falschbeurkundungen vorgeworfen habe (Urk. 4 S. 30 f.). Sodann ging der Einzelrichter davon aus, dass die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs der Falschbeurkundung bei den Anlagegeschäften ... zu bestätigen sei, da es diesbezüglich an hinreichenden bzw. anklagegenügenden Anhaltspunkten fehle (Urk. 4 S. 33 und S. 35 f.), während er bei den Anlagegeschäften ... zur Auffassung gelangte, dass sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht beurteilen lasse, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Falschbeurkundung schuldig gemacht habe, weshalb eine Bestätigung der Einstellungsverfügung nicht in Frage komme (Urk. 4 S. 34). Er bestimmte daher, dass die Einstellungsverfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen sei (a.a.O., S. 36). Dieses Vorgehen entsprach wiederum einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Schliesslich behandelte der Einzelrichter noch die Frage der Einstellung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (recte: Art. 254 Abs. 1 StGB). Er stellte fest, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für die Tat, weshalb die diesbezügliche Einstellung der Untersuchung zu Recht erfolgt und die Einstellungsverfügung deshalb in diesem Punkte zu bestätigen sei (Urk. 4 S. 36 f.). Dieses Vorgehen entsprach einer Abweisung des Rekurses. Zur Frage der Regelung der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfahrens erwog der Einzelrichter, dass die Geschädigte (Rekurrentin) mehrheitlich in der Verjährungsfrage und hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, nicht verjährten Veruntreuungen obsiege; sie unterliege jedoch mehrheitlich hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Falschbeurkundungen und bezüglich der ihm vorgeworfenen Unterdrückung von Urkunden. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens - so der Einzelrichter - rechtfertige es sich, dessen Kosten der Geschädigten und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen

- 9 - (mit Hinweis auf § 396a StPO). Eine Prozessentschädigung für das Rekursverfahren sei demzufolge weder der Geschädigten noch dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 4 S. 37). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten verstosse gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wie auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er beruft sich dabei auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 6 StPO (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Im Einzelnen stellt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Hauptantrages auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 396a StPO könne bei einem Rekursverfahren, in welchem eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde angefochten werde, nicht ohne Verletzung der erwähnten verfassungsmässigen bzw. Konventionsrechte angewendet werden. Ein Angeschuldigter habe grundsätzlich einen allfälligen Fehler der Strafuntersuchungsbehörde, welcher zu einer verfrühten Einstellung der Untersuchung geführt habe, nicht zu vertreten, insbesondere auch nicht für den Fall, dass eine Anzeigeerstatterin eine solche "fehlerhafte" Einstellungsverfügung auf dem Rekursweg erfolgreich anfechte. Eine solche Regelung widerspreche zudem auch § 42 StPO. Diese Bestimmung erlaube der Untersuchungsbehörde, einem Angeschuldigten nur dann Kosten aufzuerlegen, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichfertiges Benehmen verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Angeschuldigte nicht einmal selber Rekurs erhoben, so dass nicht nachvollzogen werden könne, warum er in einem Rekursverfahren gegen eine Einstellungsverfügung schlechter gestellt sein solle, als bei der Einstellungsverfügung selber (a.a.O., S. 5 Ziff. 6). Die Unzulässigkeit der Kostenauflage ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 396a StPO. Diese Bestimmung erlaube die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung "in der Regel" im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Ausdrücklich werde festgehalten, dass von dieser Regel in begründeten Fällen abgewichen werden könne, namentlich wenn

- 10 sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst gesehen habe. Die Bestimmung verlange damit nicht zwingend die Auferlegung von Kosten im Rekursverfahren. Aufgrund der genannten Verfassungsbestimmungen könne die Auferlegung von Kosten in einem solchen Rekursverfahren nicht erfolgen, und es müsse überdies berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht selber Rekurs erhoben habe, wozu er auch mangels Beschwer gar nicht legitimiert gewesen wäre. Alleine deshalb, weil er die Abweisung des Rekurses beantragt habe, könne ihm kein Vorwurf im Sinne von § 42 StPO gemacht werden. Vielmehr habe er sich aus guten Gründen zu seinem Antrag veranlasst gesehen, habe doch die Bezirksanwaltschaft die über elfjährige Strafuntersuchung mit einer Mehrfachbegründung eingestellt und zusätzlich das leichtfertige und teilweise verwerfliche Verhalten der Anzeigeerstatterin ausdrücklich festgehalten. Soweit die Vorinstanz dies zu berücksichtigen unterlasse, seien die erwähnten Ansprüche auf ein faires Verfahren sowie auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt worden (a.a.O., S. 5 f. Ziff. 6). Allein aus dem Umstand, dass ein Angeschuldigter gegen eine Einstellungsverfügung selber gar keinen Rekurs erheben könne, erhelle, dass in einem solchen Rekursverfahren § 396a StPO nicht zur Anwendung komme. Andernfalls würde der Angeschuldigte letztlich für Fehler der Untersuchungsbehörde zur Verantwortung gezogen, indem ihm Kosten des Rekursverfahrens für die Aufhebung der Einstellungsverfügung auferlegt würden, ohne dass er selber berechtigt wäre, ebendiese Fehler zu rügen. Insbesondere sei es dem Angeschuldigten verwehrt, einen Rekurs gegen die Einstellungsverfügung zu erheben, um zum Beispiel eine weitere, von der Untersuchungsbehörde im Entscheid nicht berücksichtigte Begründung für die Einstellung der Untersuchung zu verlangen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung sei verletzt, wenn ihm nicht dieselben prozessualen Rechte zur Verfügung stünden, er aber gleichwohl die finanziellen Konsequenzen einer fehlerhaften Einstellungsverfügung, welche im Rekursverfahren aufgehoben werde, tragen müsse. Auch die Unschuldsvermutung sei verletzt, weil dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt würden, bevor feststehe, dass er sich überhaupt strafbar gemacht habe und welche ihm selbst

- 11 bei einer zweiten definitiven Einstellung (oder bei einem gerichtlichen Freispruch) nicht zurückerstattet würden (a.a.O., S. 6 f. Ziff. 7). 3. Zunächst ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde Folgendes festzuhalten: Gemäss § 428 Ziff. 1 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen Urteile und Erledigungsentscheide der Einzelrichter. Gemäss ständiger Praxis gelten gutheissende Rekursentscheide gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Bezirksanwaltschaften nicht als Endentscheide, sondern stellen Zwischenentscheide dar, weshalb dagegen keine Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 6 zu § 428 StPO). Möglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen, wenn sie sich gegen einen abweisenden Rekursentscheid betreffend die genannten Verfügungen richten, handelt es sich dabei doch um einen Endentscheid, welcher zum Abschluss des Strafverfahrens vor der betreffenden Instanz führt (a.a.O., N 5). Folgerichtig findet sich im vorliegend angefochtenen Entscheid denn auch unter Dispositiv-Ziffer 7 die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung (worin Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft "im Übrigen" bestätigt wurde, d.h. der Rekurs teilweise abgewiesen wurde) die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben sei (Urk. 4 S. 39). Zulässig ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht nur hinsichtlich dieser Hauptsache, sondern auch hinsichtlich der prozessualen Nebenfolgen des Rekursentscheides. Bei der in der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 der einzelrichterlichen Verfügung angeordneten Kostenregelung, wonach die Rekursparteien die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte zu tragen hätten, handelt es sich wiederum um einen mit der Beschwerde anfechtbaren Endentscheid (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7 zu § 428 StPO; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 10 f.; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Januar 2003, UN020095, Erw. II.1.3, vom 25. Februar 2003, UN020123, Erw. 3a, und vom 2. April 2003, UN020061, Erw. I.2). Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als zulässig.

- 12 - 4.a) Gemäss § 396a StPO erfolgen im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah. Diese am 6. Dezember 1999 in das Gesetz eingefügte und seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende Bestimmung ist speziell auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten und regelt deren Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Verfahrensbeteiligten. Wie bereits unter dem alten Recht, welches bezüglich des Rechtsmittelverfahrens für die prozessualen Nebenfolgen noch keine ausdrückliche Regelung enthielt, im Sinne einer Lückenfüllung jedoch den zivilprozessualen Grundsatz anwandte, wonach grundsätzlich der in der oberen Instanz unterliegende Prozessbeteiligte die Kosten zu tragen hat und allenfalls entschädigungspflichtig wird (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 407 StPO m.w.H.), gilt auch gemäss § 396a StPO ein den Regeln im Zivilprozessrecht (vgl. § 64 Abs. 1 und § 68 ZPO) angeglichener Grundsatz der Kosten- und Entschädigungsregelung nach Obsiegen und Unterliegen, von welchem in begründeten Fällen allerdings Ausnahmen möglich sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung dieser Bestimmung ZR 100 Nr. 62 und 101 Nr. 22). b) Im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor allem festzuhalten, dass für das Rekursverfahren, in welchem eine Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung angefochten wird, die Bestimmung von § 42 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch schon zur früheren Rechtslage Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 42 und N 1 zu § 398 StPO). Auch ein solches Rekursverfahren hat sich - wie alle andern in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren - bezüglich seiner prozessualen Nebenfolgen nach der eigens für sie geschaffenen Bestimmung des § 396a StPO zu richten. Der vom Beschwerdeführer angeführte § 42 Abs. 1 StPO regelt dagegen die Frage der Kostenauflage für das Untersuchungsverfahren, welches durch Nichtanhandnahme oder Einstellung zum Abschluss gebracht wird, wie dies § 189 Abs. 1 StPO für den Fall eines gerichtlichen Freispruchs tut. In diesen nicht verurtei-

- 13 lenden Verfahrensabschlüssen stellen die erwähnten Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung besondere, sich unter anderem auch am Grundsatz der Unschuldsvermutung ausrichtende Anforderungen für eine Kostenauflage an den Angeschuldigten oder allenfalls den Verzeiger bzw. an den Angeklagten. Art. 6 Ziff. 2 EMRK und damit die Unschuldsvermutung wird im Falle der Kostenauflage an den Angeschuldigten oder Freigesprochenen verletzt, wenn Kostenentscheide bei Freispruch oder nach Einstellung des Strafverfahrens direkte oder indirekte Schuldfeststellungen enthalten, indem der Sachverhalt so dargestellt wird, als habe der Betroffene die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung eben doch begangen (BGE 116 Ia 166 f. und 175; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 42 StPO). Die Kostenauflage darf mithin grundsätzlich nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden. Die Unschuldsvermutung ist insbesondere verletzt, wenn die Kostenauflage in irgendeiner Form mit der Begründung gekoppelt ist, der Beschuldigte sei bzw. bleibe eines Deliktes verdächtig oder schuldig, vor allem wenn bei einer Einstellung bzw. einem Abschreibungsbeschluss dargetan wird, der Betreffende wäre bei Fällung eines Sachurteils schuldig gesprochen worden (Donatsch/Schmid, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das durch Nichtanhandnahme oder Einstellung der Untersuchung erledigte Verfahren ist gemäss §§ 42 f. StPO zu prüfen, ob von der Grundregel, wonach die Kosten einer nicht an Hand genommenen oder eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen werden und der Betroffene aus dieser entschädigt wird, beim Vorliegen der besonderen hiezu erforderlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens bzw. Verletzung einer Verhaltensnorm, Schuldhaftigkeit des Verhaltens und dessen Adäquanz hinsichtlich der Einleitung oder Erschwerung der Untersuchung) abgewichen werden könne, ohne dabei im vorstehend dargelegten Sinne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Ob der in der Einstellungsverfügung getroffene Entscheid über die Kosten und Entschädigung, insbesondere eine ausnahmsweise vorgenommene Kostenauflage an den Angeschuldigten, den gestellten Anforderungen gerecht wird und auch die Unschuldsvermutung nicht tangiert, kann der Betroffene mittels des an den Einzelrichter zu stellenden Begeh-

- 14 rens um gerichtliche Beurteilung gemäss § 44 Satz 2 StPO und alsdann mit Rekurs bzw. Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht überprüfen lassen (vgl. Satz 5 dieser Bestimmung). Entsprechendes gilt für den die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung anfechtenden Verzeiger bzw. Geschädigten, wobei in diesem Falle etwas andere Grundsätze zu beachten sind und die Unschuldsvermutung naturgemäss keine Rolle spielt. Sowohl die prozessualen Nebenfolgen des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens nach § 44 Satz 2 StPO, bei dessen ihm zu Grunde liegenden Begehren es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handelt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 44 StPO), wie auch diejenigen des gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 15 zu § 44 StPO) sind - im Falle des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung nach zivilprozessualen Regeln, d.h. nach Obsiegen und Unterliegen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO) bzw. im Falle der genannten Rechtsmittel - entsprechend der in § 396a StPO geschaffenen Regelung zu entscheiden. Gleiches gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Untersuchung als solche gerichteten Rekursverfahren gemäss § 402 Ziff. 1, 3 und 4 StPO sowie der gegen den Rekursentscheid geführten Beschwerdeverfahren gemäss § 428 Ziff. 1 und 2 StPO. Bezüglich des Rekursverfahrens im Besonderen kann hier festgehalten werden, dass die von den Kommentatoren im Jahre 1996 vertretene Auffassung, bei Gutheissung des Rekurses seien die Kosten regelmässig auf die Staatskasse zu nehmen und eine Belastung des unterliegenden (privaten) Rekursgegners habe zu unterbleiben, da dieser den offensichtlich fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid nicht zu verantworten habe (Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 8 zu § 407 StPO), zumindest aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung als grundsätzlich überholt zu bezeichnen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. April 2003 i.S. B., UN020061, Erw. 3a). In den genannten Rechtsmittelverfahren so im vorliegend hinsichtlich seiner prozessualen Nebenfolgen zu überprüfenden Rekursverfahren beim Einzelrichter wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ist bei der Regelung der Kosten und der Entschädigung ausschliesslich die hiefür geschaffene Bestimmung des § 396a StPO zur Anwendung zu bringen. Für

- 15 die Heranziehung der Bestimmung des § 42 StPO, welcher die Auflage der Untersuchungskosten an den Angeschuldigten und entsprechend die Verweigerung einer Entschädigung an diesen nur vorsieht, wenn die Kosten durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung der Untersuchung erschwert wurden, bleibt bei dieser Entscheidung - wie erwähnt - kein Raum. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung käme allenfalls dann in Frage, wenn sich aus der Begründung der Regelung der prozessualen Nebenfolgen des Rechtsmittelverfahrens ein entsprechender Vorwurf strafrechtlichen Verschuldens des mit Kosten belasteten Beteiligten entnehmen liesse. Solches ist im vorliegenden Fall, wo die Kostenregelung gemäss der in § 396a StPO statuierten Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen begründet und vorgenommen wurde, in keiner Weise gegeben. c) Nach der - insbesondere auch unter der ausdrücklichen Regelung gemäss § 396a StPO - gefestigten Praxis der Kammer trägt ein Angeschuldigter, der sich in einem vom Geschädigten angestrengten Rekursverfahren als Rekursgegner mit der angefochtenen Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde identifiziert und die Abweisung des Rekurses beantragt, ein entsprechendes Kosten- und Entschädigungsrisiko für den Fall, dass er mit seinem Antrag (vollumfänglich oder teilweise) unterliegt, d.h. wenn der Rekurs (vollumfänglich oder teilweise) gutgeheissen wird (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Juli 2002 i.S. J., UN020032, Erw. II.2.3, sowie vom 25. Februar 2003 i.S. K., UN020123, Erw. 3b). Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Angeschuldigter erfolglos die Abweisung einer vom Geschädigten gegen einen abweisenden Rekursentscheid betreffend Einstellung der Untersuchung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt. Auch in diesem Falle wird der Angeschuldigte bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und Aufhebung des Rekursentscheides unter Rückweisung an den Einzelrichter im Umfange seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. September 2002 i.S. B., UN020006, Erw. III, sowie vom 18. Februar 2003 i.S. C., UN020070, Erw. III). Im gleichen Sinne wird beispielsweise auch entschieden, wenn ein Angeschuldigter die Abweisung einer von der Verwaltungsbehörde gegen den einzelrichterlichen Freispruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt, welch letztere indessen

- 16 gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. August 2002 i.S. T., UN020018, Erw. III.). Schliesslich kann noch darauf hingewiesen werden, dass auch ein im Ehrverletzungsverfahren Angeklagter, der erfolglos die Abweisung eines vom Ankläger gegen die Nichtzulassung der Anklage erhobenen Rekurses beantragt, in Anwendung von § 396a StPO in Verbindung mit § 293 StPO grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2003 i.S. S., UK020056, Erw. III). d) Wie den vorstehend zusammengefassten Erwägungen des einzelrichterlichen Entscheides entnommen werden konnte, erwies sich die durchgeführte Untersuchung als hinsichtlich verschiedener dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungs- und Falschbeurkundungstatbestände als mangelhaft und die Einstellungsverfügung in diesen Punkten somit als verfehlt. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass die Einstellung des Verfahrens teilweise auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Untersuchung basierte, geltend macht, er dürfe nicht letztlich für Fehler der Untersuchungsbehörde zur Verantwortung gezogen werden, indem ihm Kosten des Rekursverfahrens, welches zur Aufhebung der Einstellungsverfügung nötig geworden sei, auferlegt würden, so kann darin die Rüge erblickt werden, die Vorinstanz habe verkannt, dass ein begründeter Fall im Sinne von § 396a StPO vorliege. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Der Einzelrichter hob in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Einstellungsverfügung hinsichtlich einiger Deliktsvorwürfe auf und wies die Sache diesbezüglich an die Untersuchungsbehörde zur weiteren Behandlung zurück. Zur Korrektur des Einstellungsentscheides war ein von der Geschädigten anzuhebendes Rekursverfahren notwendig, weshalb die hiezu angefallenen Kosten an sich zunächst als Folge einer fehlerhaften staatlichen Handlung erscheinen. Der heutige Beschwerdeführer hat sich jedoch in diesem Rekursverfahren mit der Einstellungsverfügung identifiziert und in seiner 34seitigen Rekursantwortschrift den Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses eingehend begründet (Urk. 6/12). Ergänzend verwies er zur Begründung auch auf die vor der Bezirksanwaltschaft vorgetragenen umfangreichen Ausführungen (a.a.O., S. 3). Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer -

- 17 wenn auch in legitimer Weise - seine Interessen verfolgt, ist aber zugleich auch ein entsprechendes Prozessrisiko eingegangen. Hinsichtlich derjenigen Deliktsvorwürfe, bei denen die Einstellung der Untersuchung durch Abweisung des Rekurses "bestätigt" wurde, konnte denn auch von einem Obsiegen des Beschwerdeführers mit seinen Anträgen ausgegangen werden. Hinsichtlich derjenigen Deliktsvorwürfe, bei denen der Einzelrichter hingegen in Aufhebung der Einstellungsverfügung zu einer Rückweisung an die Bezirksanwaltschaft gelangte, ging der Beschwerdeführer mit der ausdrücklichen Identifikation mit dem Einstellungsentscheid und dem begründeten Verlangen nach Abweisung des diesbezüglich erhobenen Rekurses das Kosten- und Entschädigungsrisiko für den - tatsächlich eingetretenen - Fall des Unterliegens mit diesem Antrag ein (vgl. die vorstehend zitierten Kammerbeschlüsse vom 15. Juli 2003 und 25. Februar 2003). An dieser Auffassung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung (d.h. gegen die Einstellung der Untersuchung als solche) - naturgemäss - selbst keinen Rekurs erheben konnte. Darin eine Verletzung des Gleichheitsgebotes für den Fall einer Kostenauflage bei Unterliegen zu erblicken, erscheint abwegig. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, dass er keine Rekurslegitimation etwa daraus abzuleiten vermöchte, dass er die der - seiner Meinung an sich zu Recht ergangenen - Einstellung zu Grunde liegende Begründung durch eine andere, von der Untersuchungsbehörde unberücksichtigt gelassene Begründung ersetzt haben möchte. Die Bestimmung des § 396a StPO regelt die prozessualen Nebenfolgen wie erwähnt - für alle Verfahrensbeteiligten, die sich mit ihren begründeten Anträgen am Rechtsmittelverfahren beteiligen und damit das damit einhergehende Prozessrisiko eingehen. Dieses trifft sowohl den Rechtsmittelkläger wie auch den Rechtsmittelbeklagten. Von diesem Grundsatz ist auch der Angeschuldigte, gegen den eine Untersuchung eingestellt wurde, als Rekursgegner im Falle des vom Geschädigten erhobenen Rekurses betroffen. Selbstverständlich kann von diesem nicht erwartet werden, dass er in seiner Rekursantwort gegen die Verfahrenseinstellung opponiert, hingegen hat er sich - will er sich keinem Prozessrisiko im Falle des Unterliegens aussetzen - allenfalls einer Rekursbeantwortung bzw. eines Antrages auf Abweisung zu enthalten.

- 18 - Ebenfalls zu keinem andern Ergebnis gelangt man angesichts der Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer aus guten Gründen zu seinem Antrag veranlasst gesehen habe, weil die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung mit einer Mehrfachbegründung eingestellt und der Geschädigten eine leichtfertige und teilweise verwerfliche Anzeigeerstattung vorgeworfen habe. Insbesondere kann darin, dass die Vorinstanz diese Umstände nicht im Sinne eines in guten Treuen gestellten Antrages berücksichtigte, auch keine Gehörsverletzung erblickt werden. Zwar hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem neueren Entscheid zur Regelung der prozessualen Nebenfolgen eines Berufungsverfahrens gemäss § 396a StPO entschieden, es sei aufgrund besonderer Umstände von einer in guten Treuen erhobenen und hernach wieder zurückgezogenen Berufung einer Geschädigten auszugehen. Im beurteilten Fall lag der Geschädigten im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist lief, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Es hatte keine mündliche Urteilseröffnung stattgefunden, so dass der Geschädigten der Entscheid auch nicht in den Grundzügen mündlich erläutert wurde. Die Geschädigte konnte - allein aufgrund des zugestellten Urteilsdispositivs - somit nicht beurteilen, aus welchen Gründen das Gericht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung, den die Bezirksanwaltschaft einlässlich begründet hatte, dennoch freisprach (ZR 101 Nr. 22 S. 83). Von einer dem vom Kassationsgericht beurteilten Fall ähnlichen Konstellation kann im vorliegenden Fall zweifellos nicht die Rede sein, lag dem Beschwerdeführer doch nicht nur die Begründung des Einstellungsentscheides, sondern - in seiner Parteirolle als zur Beantwortung eingeladener Rekursgegner zwangsläufig - auch die Rekursbegründung der Geschädigten vor, so dass er ein allfälliges Prozessrisiko einer diesbezüglichen Stellungnahme durchaus abzuschätzen vermochte. Lediglich am Rande kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich der einzelrichterlichen Verfügung vom 3. Juni 2003 entnehmen lässt, dass sich die vom Beschwerdeführer angesprochene und mit der Einstellungsverfügung angeordnete teilweise Kostenauflage an die Geschädigte wie auch deren Verpflichtung zu teilweiser Übernahme der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung als in allen Teilen ungerechtfertigt erwies (Urk. 12).

- 19 e) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf § 396a StPO zu Recht als grundsätzlich dem Verfahrensausgang des Rekursverfahrens entsprechend, d.h. im Verhältnis seines Unterliegens bzw. Obsiegens, kosten- und entschädigungspflichtig betrachtete. Wie aus den einleitend wiedergegebenen Erwägungen des angefochtenen Entscheides hervorgeht, ging die Vorinstanz hinsichtlich der zu einer Abweisung bzw. zu einer Gutheissung des Rekurses und diesbezüglichen Aufhebung der Einstellungsverfügung führenden gegenteiligen Standpunkte von einem je hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen aus. Diese Einschätzung ist aufgrund der einleitend dargestellten Gegebenheiten und der unterschiedlichen Beurteilung der jeweiligen Parteivorbringen (vgl. vorstehend Erw. II.1) an sich nicht zu beanstanden und wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht angefochten. Die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer erweist sich indessen aus nachfolgend dargestellten Gründen gestützt auf die erhobenen Rügen als ungerechtfertigt. 5.a) In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie die den Rekursgegnern (Bezirksanwaltschaft und heutiger Beschwerdeführer) anfallende Hälfte der Rekurskosten kurzerhand alleine dem Beschwerdeführer auferlege. Auch wenn gestützt auf § 203 Ziff. 1 GVG einer staatlichen Behörde keine Kosten auferlegt werden dürften, gehe es nicht an, diese dem Staat grundsätzlich zufallenden Kostenanteile kurzerhand dem zweiten (privaten) Rekursgegner aufzuerlegen. Damit werde jedes Prozessrisiko einer staatlichen Behörde auf den privaten Prozessgegner (bzw. "Mitrekursgegner") überwälzt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenübernahme bzw. "Haftungsübernahme" bestehe nicht. Soweit der angefochtene Entscheid [gemeint: die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer] nicht gemäss dem Hauptantrag aufzuheben sei, sei gemäss Eventualantrag dem Beschwerdeführer höchstens ein Viertel der Rekurskosten aufzuerlegen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). b) Diese Rügen erweisen sich - jedenfalls im Ergebnis - als begründet. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Bezirksanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung im Rekursverfahren mittels Eingabe vom 16. August 2002 gegen die vorgetragenen Rügen der Geschädigten verteidigt und vollumfängliche Abweisung deren

- 20 - Rekurses beantragt hat (Urk. 6/5). Es erscheint daher unter dem Aspekt des § 396a StPO angezeigt, nebst dem Beschwerdeführer im gleichen Umfang auch die Untersuchungsbehörde als obsiegende bzw. unterliegende Verfahrensbeteiligte zu betrachten, weshalb es sich rechtfertigt, die auf die unterliegenden Rekursgegner entfallende Hälfte der Rekurskosten entsprechend hälftig aufzuteilen (vgl. die vorstehend zitierten Beschlüsse der Kammer vom 15. Juli 2002 i.S. J., UN020032, Erw. II2.4 und vom 25. Februar 2003 i.S. K., UN020123, Erw. 3b). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer lediglich ein Viertel der Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, während ein weiterer Viertel auf die Staatskasse zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Kostenregelung der Vorinstanz aufzuheben und durch eine entsprechend abgeänderte Fassung zu ersetzen. Der Frage, inwieweit die vorstehenden Überlegungen sich im vorliegenden Fall auf die Regelung der Entschädigungsfolgen auswirken würden, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, da eine Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 5 des einzelrichterlichen Entscheides nicht erfolgte, so dass es bei der vorinstanzlichen Regelung zu bleiben hat. III. Wie bereits erwähnt, richtet sich auch die Regelung der prozessualen Nebenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach § 396a StPO. Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag (bzw. den diesbezüglichen Rügen), wonach er lediglich die Hälfte des ihm auferlegten Kostenanteils zu tragen habe, durchdringt, während er mit dem Antrag auf vollumfängliche Übernahme der Kosten auf die Staatskasse unterliegt, sind ihm folgerichtig die Kosten des angestrengten Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm auch eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 538.-- aus der Staatskasse zuzusprechen.

- 21 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2003 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin und zu einem Viertel dem Rekursgegner 2 auferlegt. Der restliche Viertel der Kosten wird auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 538.-- (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer; Fr. 38.--) aus der Staatskasse ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: � den Beschwerdeführer � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (unter Rücksendung seiner Akten; mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten be-

- 22 reits der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich überlassen worden sind) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.-R. Bühlmann Anonymisiert am 15. Dezember 2003 von: (lic. iur. H.-R. Bühlmann)

Das Gericht zieht in Betracht: Demnach beschliesst das Gericht:

UN030046 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2003 UN030046 — Swissrulings