Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2003 UN020016

20. August 2003·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,068 Wörter·~40 min·1

Zusammenfassung

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Protokollberichtigung, auch wenn auf die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. Kognition der Kassationsinstanz. Fortgang des Verfahrens bei Gutheissung eines nach dem Endentscheid gesondert gestellten Protokollberichtigungsbegehrens.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN020016/U/T. A, B III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Marti und lic.iur. Meyer sowie der juristische Sekretär lic. iur. Bühlmann Beschluss vom 20. August 2003 in Sachen B., Beschwerdeführer gegen Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestr. 124, 8810 Horgen, Beschwerdegegner betreffend gerichtliche Beurteilung Nichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 5. September 2001 und eine Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001, GU010006

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen bestrafte B. (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) mit Verfügung Nr. ST.2000.4682 vom 30. November 2000 wegen Übertretung von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 5 SVG und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.-- und auferlegte ihm die Kosten im Betrage von Fr. 380.--. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe als Lenker des Personenwagens VW ... am 10. November 2000 um 16.20 Uhr auf der Bergstrasse, Höhe "Bellen 1", in Samstagern durch unvorsichtiges Überholen eine seitliche Kollision mit dem von E. gelenkten Lieferwagen Mazda ... verursacht, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 5/7). Mit Schreiben vom 18. und 30. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (Urk. 5/12-13). Das Statthalteramt führte in der Folge die Einvernahmen der beiden Kollisionsbeteiligten sowie die Befragung eines weiteren Verkehrsteilnehmers als Zeugen durch. Nach abgeschlossener Ergänzung der Untersuchung hielt das Statthalteramt an seiner Strafverfügung fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 5/31). Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. September 2001 des unvorsichtigen Überholens im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 350.--. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wie auch die Kosten des Statthalteramtes wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Urk. 5/41 = Urk. 4). Am 29. November 2001 meldete der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an und stellte gleichzeitig bezüglich des über die Hauptverhandlung vom 5. September 2001 geführten Protokolls ein Begehren um Protokollberichtigung im Sinne von § 154 Abs. 2 GVG (Urk. 5/43).

- 3 - Die Vorinstanz wies das Berichtigungsbegehren mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer ab (Urk. 5/44 = Urk. 3/4). Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tage setzte sie dem Beschwerdeführer die 30-tägige Frist zur Begründung seiner gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 5/45 = Urk. 3/3). Am 8. Januar 2002 bestätigte der Beschwerdeführer den Empfang dieser beiden Verfügungen (Urk. 5/46; vgl. Urk. 1 S. 9 oben). Mit Eingabe vom 16. Januar 2002 meldete der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sodann auch gegen die Nachtragsverfügung - entsprechend der darin angegebenen Rechtsmittelbelehrung - kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (Urk. 5/47 = Urk. 3/5). Eine Fristansetzung zur Einreichung der Begründung gemäss § 431 Satz 3 StPO unterblieb in der Folge (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer reichte darauf bei der Kammer seine als "Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 5. Februar 2002 ein (Urk. 1), in welcher sich sowohl Vorbringen bzw. Rügen bezüglich des vorinstanzlichen Urteils (a.a.O., insbes. S. 9 ff.) wie auch der Nachtragsverfügung (a.a.O., insbes. S. 2 ff.) fanden. Hinsichtlich des Urteils beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Kassationsinstanz solle ihn - den Beschwerdeführer - von Schuld und Strafe freisprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (a.a.O., S. 1). Da den Ausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden konnte, ob der Beschwerdeführer die gegen die Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 (betr. Protokollberichtigungsbegehren) erhobene Beschwerde damit bereits abschliessend begründet hatte, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 5. März 2002 noch die Frist zur allfälligen Ergänzung der diesbezüglichen Beschwerdebegründung angesetzt (Urk. 7). Nach Eingang der Beschwerdeschrift vom 4. April 2002 bezüglich der vorinstanzlichen Nachtragsverfügung wurden beide Beschwerdeschriften der Vorinstanz sowie dem Statthalteramt zur Vernehmlassung bzw. zur Beantwortung zugestellt. Da der Beschwerdeführer die Höhe der ihm mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 auferlegten Zustellgebühren im Betrage von Fr. 90.-- bean-

- 4 standete und geltend machte, die Nachtragsverfügung sei ihm im gleichen Couvert per Post zugestellt worden, in welchem sich auch die Verfügung vom gleichen Tage befunden habe, mit welcher ihm Frist zur Begründung der Beschwerde angesetzt worden sei, so dass im Zusammenhang mit der Nachtragsverfügung keine Zustellkosten entstanden seien (Urk. 1 S. 8 f. bzw. Urk. 10 S. 6 f.), wurde der Vorinstanz zusätzlich im Sinne einer obligatorischen Vernehmlassung Frist angesetzt, um sich zur Frage der mit Nachtragsverfügung erhobenen Zustellgebühren zu äussern (Urk. 11). Die Vorinstanz nahm am 30. April 2002 zur Frage der Gebührenhöhe Stellung und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden (Urk. 14). Das Statthalteramt hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht (vgl. Urk. 12). II. Der Beschwerdeführer nahm das vorinstanzliche Urteil vom 5. September 2001 am 20. November 2001 in Empfang (Urk. 5/42/2). Die mit Eingabe vom 29. November 2001 (Poststempel: 30. November 2001) vorgenommene Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 5/43 S. 3) erfolgte damit rechtzeitig innert der zehntägigen Frist gemäss § 431 Satz 1 StPO. Anders verhält es sich indessen bezüglich der Beschwerdebegründung. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift angesetzt wurde, wurde diesem am 8. Januar 2002 - gleichzeitig mit der Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 - zugestellt (Urk. 5/46 in Verbindung mit Urk. 1 S. 9 oben). Gemäss § 191 GVG wird der Tag der Eröffnung einer Frist (wie auch der Mitteilung eines Entscheides) bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. § 140 Abs. 1 GVG bestimmt sodann, dass in der Gerichtsferien, das heisst in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar, die gesetzlichen und richterlichen Fristen still stehen.

- 5 - Die Frist von 30 Tagen zur Begründung der Beschwerde gemäss § 431 Satz 3 StPO wurde dem Beschwerdeführer somit in den vom 20. Dezember 2001 bis und mit 8. Januar 2002 dauernden Gerichtsferien gemäss § 140 Abs. 1 GVG eröffnet. Ein Verbot, Entscheide, in welchen eine Frist angesetzt wird, auch in den Gerichtsferien zuzustellen, enthält § 140 Abs. 1 GVG nicht (ZR 95 Nr. 39a S. 117 Erw. 7; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 191 GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 9 zu § 140 GVG und N 10 zu § 191 GVG). Die Frage, ob bei einer Fristeröffnung innerhalb der Gerichtsferien der erste Tag nach den Gerichtsferien, das heisst der 9. Januar bzw. 21. August, bei der Fristberechnung mitzuzählen ist, regelt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich. Es besteht indessen diesbezüglich eine veröffentlichte und gefestigte Praxis der Zürcher Gerichte (vgl. etwa auch das Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. März 1991 in Sachen P., 1P.685/1990/tg, Erw. 2b). Danach soll die Regelung des § 191 GVG Gewähr dafür bieten, dass sich die Partei nicht mit einem angebrochenen Tag, an welchem das fristauslösende Ereignis eintritt, begnügen muss, sondern ihr ein ganzer Tag zur Verfügung steht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung, den ersten Tag der Frist voll ausnützen zu können, wird nun aber durch die Gerichtsferien gemäss § 140 Abs. 1 GVG gänzlich abgedeckt. Letztere Gesetzesbestimmung will unter anderem bloss verhindern, dass die Prozessparteien und insbesondere deren Rechtsvertreter während der Gerichtsferien Prozesshandlungen vornehmen müssen. Eine kumulative Anwendung von § 140 Abs. 1 und § 191 GVG findet nicht statt. Erfolgt eine Fristeröffnung innerhalb der Gerichtsferien, so wird der auf das Ende der Gerichtsferien folgende erste Tag bei der Berechnung der gesetzlichen oder richterlichen Frist mitgezählt (ZR 95 Nr. 39a S. 117 f., Erw. 7 und 9; vgl. auch die Auseinandersetzung mit den in ZR 47 Nr. 82, 85 Nr. 66 und 89 Nr. 77 publizierten Entscheiden; ferner ZR 95 Nr. 39b; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 und N 14 zu § 191 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 191 GVG).

- 6 - Die dem Beschwerdeführer mit Zustellung der Fristverfügung am 8. Januar 2002 und damit am letzten Tag der Gerichtsferien eröffnete 30-tägige Frist begann daher am 9. Januar 2002 zu laufen. Der Tag der Mitteilung der Verfügung wird gemäss § 191 GVG zwar nicht mitgezählt; als solcher gilt aber der 8. Januar 2002, der schon dadurch bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, dass er in die Gerichtsferien fiel. Der erste Tag, der bei der Fristberechnung mitzählt, ist damit der 9. Januar 2002. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Beschwerdeschrift gemäss § 431 Satz 3 StPO lief damit am 7. Februar 2002 um 24.00 Uhr ab. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2002 am 8. Februar 2002 (15.11 Uhr) in Einsiedeln als Briefpostsendung mit Zustellnachweis (sog. "Lettre Signature [LSI]") auf (Urk. 2; vgl. Poststempel auf der Rückseite: 8023 Zürich, Hauptbahnhof, 9.2.02, 2 Uhr). Bei der hiesigen Kammer ging die Beschwerde am 11. Februar 2002 ein (Urk. 1 S. 1). Da gemäss § 193 Satz 2 GVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein müssen, um als rechtzeitig eingereicht gelten zu können, erweist sich die erst am 8. Februar 2002 zur Post gegebene Beschwerdeschrift somit als verspätet. Dies hat zur Folge, dass auf die gegen das Urteil vom 5. September 2001 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. An dieser Sachlage vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ergänzenden Beschwerdebegründungsfrist vom 4. April 2003, in welcher er die gegen die Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 erhobene Beschwerde begründete, unter Ziffer 2 seiner Anträge verlangt, dass "der tatsächliche Sachverhalt gem. Protokoll-Berichtigung vom 29. Nov. 2001 auch für die Nichtigkeits-Beschwerde und Urteilsfindung im Hauptverfahren zu berücksichtigen" sei. "Sub-Eventualiter sei ansonsten die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptsache einstweilen abzunehmen" (Urk. 10 S. 1). Da - wie dargelegt - die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bezüglich des Urteils vom 5. September 2001 bereits am 7. Februar 2002 abgelaufen ist, fällt eine Abnahme der - ohnehin von Gesetzes wegen

- 7 nicht erstreckbaren (§ 431 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 189 Abs. 1 GVG) - Frist von vornherein nicht in Betracht, weshalb es bei Annahme verspäteter Beschwerdebegründung zu bleiben hat. III. 1.a) Der Beschwerdeführer hat gegen die ihm ebenfalls am 8. Januar 2002 zugestellte Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 zum Urteil vom 5. September 2001 mit Eingabe vom 16. Januar 2002 (Poststempel: 17. Januar 2002) fristgerecht die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (Urk. 5/46-47). Sodann hat er auch innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 5. März 2002 angesetzten Begründungsfrist die Beschwerdeschrift vom 4. April 2002 (Postaufgabe: 5. April 2002) rechtzeitig eingereicht (vgl. Urk. 8; Urk. 10 angeheftetes Couvert). b) Der Umstand, dass - wie vorstehend dargelegt worden ist - auf die gegen das Urteil vom 5. September 2001 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wegen verspäteter Einreichung der Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden kann, hat auf die Behandlung der gegen die Nachtragsverfügung rechtzeitig erhobenen Beschwerde keinen Einfluss; insbesondere kann nicht etwa argumentiert werden, das gegen die Nachtragsverfügung betreffend Protokollberichtigung geführte Rechtsmittel entbehre der Grundlage bzw. sei sinnlos, weil die gegen das unter anderem auf diesem Protokoll beruhende Urteil erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht zu behandeln sei und dieses Urteil daher ohnehin Bestand habe. Zwar wird in ZR 87 Nr. 96 festgehalten, beim Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren handle es sich weder um ein Urteil noch um einen Erledigungsbeschluss im Sinne von § 428 StPO, sondern um einen prozessleitenden Entscheid, weshalb ein solcher Entscheid im Strafprozess unter dem Gesichtspunkt von § 430 [Abs. 1] Ziff. 4 StPO nicht direkt, sondern nur im Zusammenhang mit dem darauf beruhenden Endentscheid zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden könne. Anfechtungsobjekt sei somit auch bei der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid über das Protokollberichtigungsbe-

- 8 gehren das vorinstanzliche Urteil (a.a.O., S. 227). Wie dem dieser Publikation zu Grunde liegenden Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 1988 entnommen werden kann, hatte der dortige Beschwerdeführer sowohl gegen das obergerichtliche Urteil wie auch gegen den ein in diesem Zusammenhang gestelltes Protokollberichtigungsbegehren abweisenden Beschluss späteren Datums kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Diese beiden Beschwerden wurden vereinigt und gemeinsam behandelt, wobei es sich von der Sache her rechtfertigte, zunächst die gegen den Protokollberichtigungsentscheid gerichtete Beschwerde zu behandeln. Da die Kassationsinstanz zur Auffassung gelangte, dass bereits die Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der Protokollberichtigungsfrage begründet war, hob sie in Gutheissung beider Beschwerden gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowohl den diesbezüglichen Beschluss wie auch das Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese zunächst das Protokoll neu fasste und sodann unter Zugrundelegung des berichtigten Protokolls ein neues Urteil fällte. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen behandelte das Kassationsgericht einige Rügen der unmittelbar gegen das Urteil gerichteten Beschwerde, die vom Ausgang des Protokollberichtigungsverfahren nicht betroffen waren, wobei diese aber nicht als begründet erachtet wurden (Kass.-Nr. 347/87 i.S. D.R., Erw. I.4, II.4 und III.). Ähnlich verfuhr das Kassationsgericht in einem späteren Beschluss vom 28. November 1988, welcher ebenfalls zwei gegen ein Urteil bzw. einen Beschluss betreffend Protokollberichtigung des Obergerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerden behandelte. Auch dort wurde auf den bloss prozessleitenden Charakter eines Entscheides über ein Protokollberichtigungsbegehren, auf die im Zusammenhang mit dem Endentscheid zu erfolgende Anfechtung und den Umstand, dass auch bei der gegen den Protokollberichtigungsentscheid gerichteten Beschwerde das Urteil Anfechtungsobjekt sei, hingewiesen (Kass.-Nr. 132/88 i.S. W.-B., Erw. II.2). Da sich die gegen den Beschluss betreffend Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde wiederum als begründet erwies, hob das Kassationsgericht in deren Gutheissung diesen Entscheid wie auch das Urteil auf und wies die Sache zur Vornahme der beantragten Protokollberichtigungen und zur Ausfällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Da sich im dortigen Fall die Behandlung der zweiten, unmittelbar gegen

- 9 das Urteil gerichteten Beschwerde erübrigte, wurde diese als gegenstandslos abgeschrieben (a.a.O., Erw. II.8 und III.). Aus dieser Praxis ist indessen nicht abzuleiten, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auf die gegen das Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde nicht (mehr) eingetreten werden kann, die lediglich gegen den Entscheid betreffend Protokollberichtigung erhobene Beschwerde ebenfalls nicht mehr zu behandeln wäre. Es entspricht gefestigter Lehre und Rechtsprechung, dass ein Protokollberichtigungsbegehren auch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses noch gestellt werden kann (ZR 66 Nr. 149; Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 und N 17 zu § 154 GVG; Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 3. Mai 1991, RK90123U, i.S. R., Erw. II). Das Begehren um Berichtigung des Protokolls gemäss § 154 Abs. 2 GVG ist von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden. Nach der Gerichtspraxis sind jedoch solche Begehren nach der Entdekkung des unrichtigen Protokolleintrages "so bald als möglich" zu stellen (ZR 54 Nr. 188, 89 Nr. 105; Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 154 GVG). In manchen Fällen wird eine Partei erst durch das (unter Umständen mit der Ausfällung rechtskräftige) Urteil veranlasst, das Protokoll überhaupt auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Mangels einer gesetzlichen Befristung muss daher ein Berichtigungsbegehren jederzeit noch zugelassen werden. Lediglich eine ungehörige Verzögerung kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Verwirkung des Rechtsbehelfes zur Folge haben (ZR 66 Nr. 149; Hauser/Schweri, a.a.O.; vgl. vorstehend zitierter Beschluss des Obergerichtes vom 3. Mai 1991). So wäre es beispielsweise unter Umständen durchaus denkbar, dass ein Berichtigungsbegehren erst zu einem Zeitpunkt - und zwar noch rechtzeitig - gestellt wird, in welchem nicht nur das bezirksgerichtliche oder obergerichtliche Urteil rechtskräftig geworden, sondern auch die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits verstrichen ist. Zweifellos stünde einer gegen den die Protokollberichtigung abweisenden Entscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde an die jeweilige Kassationsinstanz nichts entgegen. Prozessleitende Entscheide, die nach dem Urteil oder Erledigungsbeschluss zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Protokollberichtigungsbegehren ergehen, unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn von ihnen die Aufrechterhaltung des Urteils bzw. Erledigungsbeschlusses ab-

- 10 hängt (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., Fn 50 bei N 6 zu § 428 StPO mit Hinweis auf ZR 63 Nr. 44 und Beschluss des Kassationsgerichtes vom 4. Mai 1992, Kass.-Nr. 91/276 S, i.S. K., Erw. IV.2). So hat auch die II. Strafkammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 11. September 1992 in einem Verfahren, in welchem sämtliche kantonalen und bundesrechtlichen Beschwerden gegen das Urteil bereits erledigt worden waren, bezüglich der Frage, ob gegen den Nachtragsbeschluss, mit welchen noch auf ein Protokollberichtigungsbegehren nicht eingetreten wurde, wiederum die Möglichkeit der Anfechtung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einzuräumen sei, Folgendes ausgeführt: Zwar werde nach der Praxis der zürcherischen Gerichte der Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren grundsätzlich nicht als selbständiger End- bzw. Erledigungsentscheid betrachtet, sondern als Zwischenentscheid, weshalb er der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nur insofern unterliege, als er mit dem (angefochtenen) Hauptentscheid - in der Regel dem in der Sache ergangenen Urteil - überprüft werden könne. Da im dort vorliegenden Fall über die Nichtigkeitsbeschwerden zum Urteil aber bereits befunden worden sei, liege bei dieser Konstellation faktisch kein prozessleitender, sondern ein selbständiger Erledigungsentscheid vor, der der Prüfung durch die Kassationsinstanz zugänglich sein müsse (CZ90292U.9 i.S. K., Erw. IV). c) Hinsichtlich des Fortganges des Verfahrens in Fällen, in denen ein Urteil rechtskräftig geworden ist und dagegen entweder keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben oder bereits durch Abweisung bzw. Nichteintreten erledigt wurde, ergibt sich Folgendes: Wird ein nach dem Endentscheid gesondert gestelltes Protokollberichtigungsbegehren gutgeheissen, so hat dies nicht zur Folge, dass das erkennende Gericht auch das Urteil entsprechend abändern muss. So ist beispielsweise ein vorinstanzliches Urteil für die Berufungsinstanz mit der Ausfällung und dem Ablauf der Berufungsfrist formell und materiell rechtskräftig geworden, so dass diese auf eine verspätete Berufung nicht eintreten kann. Es ist dann Sache der Prozessparteien, zu prüfen, ob gegen das mit dem berichtigten Protokoll im Widerspruch stehende Urteil nachträglich noch ein Rechtsmittel gegeben sei, und dieses allenfalls innert nützlicher Frist zu ergreifen, um auch das Urteil abändern zu lassen (ZR 66 Nr. 149; Hauser/Schweri, a.a.O., N 17 zu § 154 GVG; Frank/

- 11 - Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 vor § 259 ff. ZPO, N 28 zu § 281 Ziff. 1 ZPO und N 5 zu § 141 ff. GVG [Anhang II]). Für diesen Rechtsmittelweg kommt in Strafsachen in erster Linie die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO in Verbindung mit § 431 StPO in Frage, welche innert der subsidiären, ab Entdeckung des Mangels laufenden Frist anzumelden ist (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 zu § 154 GVG; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 431 StPO). Es handelt sich hierbei in Wirklichkeit um einen revisionsähnlichen Fall (vgl. § 449 Ziff. 3 StPO) des nachträglichen Entdeckens von Mängeln, der - falls gegeben der Wiederaufnahme nach §§ 439 ff. StPO vorgeht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 431 StPO). Entsteht bei einer Gutheissung eines Protokollberichtigungsbegehrens ein erheblicher Widerspruch zwischen Protokoll und Urteil, so kann der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO erfüllt sein (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 431 und N 26 zu § 430 StPO). Die sekundäre Frist läuft ab Zustellung des Berichtigungsentscheides (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 431 StPO, mit Hinweis auf ZR 66 Nr. 149 [S. 315]). d) Auf die gegen die vorinstanzliche Nachtragsverfügung betreffend Protokollberichtigungsbegehren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar in beiden von ihm eingereichten Beschwerdeschriften Ausführungen vorträgt, die sich mit der erwähnten Verfügung befassen, dass sich indessen sämtliche diesbezüglichen Vorbringen in der ersten Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4-9) in der ergänzenden Beschwerdebegründung in praktisch identischer Form wieder finden (Urk. 10 S. 2-7). e) Zu beachten ist sodann, dass die Kognition der Kassationsinstanz bei der Behandlung der gegen einen abweisenden Protokollberichtigungsentscheid erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt ist. Soweit sich das Gericht, das die Verhandlung durchführte, in seinem Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren aus eigenem Wissen darüber ausspricht, ob das Protokoll richtig geführt worden ist oder nicht, kann sich die obere Instanz über diese Feststellung nicht hinwegsetzen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 15 zu § 154 GVG; ZR 93 Nr. 73 mit Hinweis auf Max Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach

- 12 zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 35 f. Fn 49). Die obere Instanz kann nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen beurteilen, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt sei; deshalb steht ihr kein Entscheidungsrecht darüber zu (Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 154 GVG). Tritt das Gericht aber aus rechtlichen Gründen auf gewisse Fragen nicht ein oder begeht es irgendwelche Formfehler, so kann dies von der Kassationsinstanz überprüft werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 15 zu § 154 GVG; ZR 93 Nr. 73). In Frage kommt im Wesentlichen somit nur eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln bzw. wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (Guldener, a.a.O., S. 35; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 4 f.). Diese Auffassung trifft nicht nur auf den Fall der mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Entscheidung über ein Protokollberichtigungsbegehren zu, sondern gilt sogar auch in den Fällen, in denen gegen einen solchen Entscheid das an sich ordentliche und vollkommene Rechtsmittel des Rekurses gemäss § 402 Ziff. 6 StPO gegeben ist (d.h. in im Übrigen berufungsfähigen Fällen; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 15 zu § 154 StPO; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Zürich 1968, S. 108; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 402 StPO; ZR 75 Nr. 44). Auch diesbezüglich besteht einhellige Auffassung dahingehend, dass der Rekurs gegen eine ein Protokollberichtigungsbegehren betreffende Entscheidung nur zulässig ist, wenn er sich gegen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens richtet, nicht aber, wenn damit die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz erstrebt wird. Es liegt danach in der Natur der Sache, dass zur Beurteilung eines Protokollberichtigungsbegehrens in materieller Hinsicht allein die für das Protokoll zuständige Instanz fähig sein dürfte. Die Rechtsmittelinstanz ist grundsätzlich gar nicht in der Lage, über Vorfälle zu entscheiden, die sich vor erster Instanz abgespielt haben, da sie hierüber keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat. Dies bringt es mit sich, dass eine umfassende materielle Überprüfung eines über ein Protokollberichtigungsbegehren gefassten Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz in aller Regel unmöglich sein dürfte. Diese in einem bereits zitierten Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 7. Mai 1975 dargelegte Auffassung (ZR 75

- 13 - Nr. 44) entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 26.2.1992, RK91159U, i.S. S., Erw. II.3.1). Auch in der Literatur wird festgestellt, dass Entscheidungen über Protokollberichtigungsbegehren nur wegen Verfahrensmängeln anfechtbar sind, da sich die auf Berichtigung bezüglichen Vorgänge jeder Kenntnis und selbständigen Feststellbarkeit der Rechtsmittelinstanz entziehen (Meili, a.a.O., S. 108 und 164; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 402 StPO). 2.a) Nach dem Gesagten kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geprüft werden, ob die gegen das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Einwände von der Vorinstanz im Verfahren betreffend Protokollberichtigung formell korrekt behandelt worden sind. Oder anders ausgedrückt: Auf die Rügen, mit denen behauptet wird, das dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde liegende Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. September 2001 sei fehler- oder lückenhaft bzw. dessen Inhalt stimme in einer den Vorschriften über die Protokollierung gemäss §§ 141 ff. GVG widersprechenden Weise nicht mit dem vom Beschwerdeführer in seinem Protokollberichtigungsbegehren behaupteten Inhalt überein, kann daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. b) Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen (Urk. 10 S. 2 lit. a) erst nach der Urteilszustellung und nach spezieller Vorsprache beim Bezirksgericht Einsicht in das von ihm in wesentlichen Punkten als lücken- und fehlerhaft beanstandete Protokoll erhalten hat, stellt kein dem vorinstanzlichen Verfahren anhaftender Nichtigkeitsgrund dar. Es wird nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei die zu einem früheren Zeitpunkt anbegehrte Einsicht in das Protokoll verweigert worden. Auch ist er selbst der Auffassung, dass er sein Protokollberichtigungsbegehren fristgerecht eingereicht habe, was denn auch nicht in Frage gestellt worden ist. c) Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführte richterliche Befragung sei - so der Beschwerdeführer - einigermassen wörtlich protokolliert worden, wenn auch mit einigen Fehlern und Lücken. Die Einzelrichterin behaupte indessen in der angefochtenen Nachtragsverfügung, § 141 GVG schreibe kein wörtliches Protokoll vor. Im Wortlaute dieser Gesetzesbestimmung

- 14 könne er aber die von der Vorinstanz behauptete Formulierung nicht finden. Von wesentlicherer Bedeutung sei aber § 144 GVG, wonach - nebst den Anträgen und Parteierklärungen - die mündlichen Ausführungen der Parteien aufzunehmen seien, soweit sie zur Sache gehörten und keine Wiederholungen seien (Urk. 1 S. 2 lit. b). Die Einzelrichterin hat in zutreffender Weise und unter Bezugnahme auf einschlägige publizierte Entscheide festgehalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Protokollführung gemäss den §§ 141 ff. GVG kein wörtliches Protokoll vorschreiben, sondern dass nach der - auch vom Beschwerdeführer zitierten - Bestimmung des § 144 [Abs. 1] GVG unter anderem die mündlichen, zur Sache gehörenden und keine Wiederholungen aufweisenden Ausführungen aufzunehmen sind. Dass es sich dabei immer nur um die Protokollierung der wesentlichen Aussagen handle, folge schliesslich klar aus § 146 GVG; danach würden lediglich auf Verlangen einer Partei oder des Einvernommenen einzelne Äusserungen oder Fragen wörtlich ins Protokoll aufgenommen und auch nicht zugelassene Ergänzungsfragen protokolliert (Urk. 3/4 S. 2 mit Hinweis auf ZR 87 Nr. 96 und 93 Nr. 73; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 144 GVG, N 1 zu § 146 GVG und N 2 zu § 149 GVG). Es versteht sich ohne weiteres, dass die - wie erwähnt - zutreffende Auffassung der Vorinstanz, wonach grundsätzlich kein wörtliches Protokoll abzufassen ist, aufgrund des Umstandes, dass im vorinstanzlichen Protokoll die Befragung des Beschwerdeführers - wie dieser behauptet - "einigermassen wörtlich protokolliert" worden sein soll (mit Ausnahme der geltend gemachten Fehler und Lücken, die im Berichtigungsentscheid separat behandelt wurden), keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen vermag. Wenn auch keine Verpflichtung zur Erstellung eines wörtlichen Protokolls besteht, so hindert dies nicht, gleichwohl ein solches (teilweise) anzufertigen. Erneut ist indessen an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich im Protokollberichtigungsverfahren gesetzte Mängel gerügt werden können. d) aa) Hinsichtlich der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Befragung machte der Beschwerdeführer in seinem Berichtigungsbegehren geltend, es habe vorgängig ein Dialog zwischen der Einzelrichte-

- 15 rin und ihm über die Frage, ob er die von ihm verfassten Plädoyernotizen verlesen dürfe bzw. zu den Akten reichen solle, stattgefunden. Sowohl in seinem Berichtigungsbegehren wie auch - praktisch gleichlautend - in der Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2002 gab der Beschwerdeführer diesen von ihm behaupteten Dialog im Einzelnen wörtlich wieder und versah ihn teilweise mit Bemerkungen (Urk. 5/43 S. 1 f., Urk. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz nahm Bezug auf das Verlangen des Beschwerdeführers in seinem Protokollberichtigungsbegehren, es hätte die auf Seite 2 in der Protokollnotiz zusammengefasste Aufforderung der Einzelrichterin an ihn, er solle frei sprechen, wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden müssen. Es sei - so die Vorinstanz -, ohne auf die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Wortwechsels einzugehen, grundsätzlich festzuhalten, dass kein wörtliches Protokoll gesetzlich vorgeschrieben sei und nur die wesentlichen Ausführungen zu protokollieren seien (Urk. 3/4 S. 2 Erw. 2.1a-b). Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese prozessablauftechnischen Ausführungen nicht zur Sache gehörten und soweit sie doch relevant seien, seien diese in der fraglichen Protokollnotiz festgehalten worden. Auch gehe aus dem Urteil klar hervor, dass die Plädoyernotizen, wie versprochen, die nötige Berücksichtigung erhalten hätten (a.a.O., Erw. 2.1c). Schliesslich erwog die Vorinstanz - hinsichtlich sämtlicher Berichtigungsanträge -, es gelte im Übrigen festzuhalten, dass sich das Protokoll auf die Notizen, welche während der Verhandlung verfasst worden seien, stütze. Dieses Protokoll sei nach der Verhandlung erstellt worden (a.a.O., Erw. 3). In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, der Dialog, dessen Wortlaut im Einzelnen aufgezeigt worden sei, sei "klarerweise äusserst wesentlich und voll zur Sache gehörend". Die mit der erwähnten Protokollnotiz vorgenommene Zusammenfassung dagegen ergebe einen völlig anderen Sinn des tatsächlich Vorgefallenen. Sodann legt der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche Bestandteile dieses Dialoges auch bei allenfalls gekürzter Protokollierung zumindest sinngemäss hätten in das Protokoll aufgenommen werden müssen (Urk. 10 S. 2 f. lit. c, c1-c6).

- 16 bb) Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das anlässlich der Verhandlung geführte Handprotokoll und die für die Protokollierung geltenden Grundsätze feststellte, dass die für das Verfahren relevanten und wesentlichen Ausführungen in der Protokollnotiz im ausgefertigten Protokoll enthalten seien, so ist dies nicht zu beanstanden. Die in der Protokollnotiz auf Seite 2 des vorinstanzlichen Protokolls abgekürzte Wiedergabe des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dialoges erscheint im Übrigen als gerechtfertigt. Aus dieser Notiz sowie der zuvor abgegebenen Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine gegen die Bussenverfügung erhobenen Einwände in seinem Plädoyer aufgeschrieben, ergibt sich ohne weiteres, dass die Einzelrichterin den Beschwerdeführer sein vorbereitetes Plädoyer nicht halten liess, sondern ihn aufforderte, frei zu sprechen bzw. lediglich die von ihr gestellten Fragen zu beantworten und seine vorbereiteten Plädoyernotizen ins Recht zu legen, damit diese später die nötige Prüfung und Berücksichtigung erfahren würden. War die Vorinstanz aufgrund der Beurteilung des Protokollberichtigungsbegehrens der Auffassung, der fragliche Verhandlungsabschnitt sei in seinem wesentlichen Gehalt durch die Abfassung des Protokolls erfasst, so brauchte sie weder - wie in der Beschwerdeschrift verlangt wird (Urk. 10 S. 3 lit. d) - im "Anerkennungsfall", d.h. wenn der vom Beschwerdeführer im Einzelnen geltend gemachte Wortlaut zuträfe, das Berichtigungsbegehren gutzuheissen noch im "Bestreitungsfall" allenfalls bestehende Tonträger mit Aufzeichnungen der Verhandlung vorzulegen oder Zeugeneinvernahmen von an der Verhandlung beteiligten Personen durchzuführen. cc) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die vorinstanzliche Erwägung, wonach vorliegend diese prozessablauftechnischen Ausführungen (gemeint der zwischen Einzelrichterin und Beschwerdeführer über die Durchführung der Befragung und die Einreichung der Plädoyernotizen bzw. deren Verlesen geführte Dialog) nicht zur Sache gehörten, sei offensichtlich falsch, ergebe sich doch aus § 143 GVG, dass das Protokoll in chronologischer Ordnung zu führen sei und Aufschluss über Ort und Zeit der Prozesshandlungen zu geben habe (Urk. 10 S. 3 lit. d).

- 17 - Hierzu ist Folgendes auszuführen: Wie erwähnt worden ist, hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch fest, dass die betreffenden prozessablauftechnischen Ausführungen - soweit sie gleichwohl relevant seien - Aufnahme ins Protokoll gefunden hätten. Mit diesem Hinweis auf den im formellen Teil des Protokolls aufzunehmenden Inhalt über den Gang der Verhandlungen und die wesentlichen prozessualen Vorgänge des Verfahrens (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 143 GVG) hat die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht Genüge getan und ein Nichtigkeitsgrund ist nicht gesetzt worden. e) In der Beschwerdeschrift wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 3/4 S. 2 unten) Bezug genommen, wonach aus dem Urteil klar hervorgehe, dass die Plädoyernotizen, wie versprochen, die nötige Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das vorinstanzliche Urteil mehrmals durchgelesen, aber er habe "nicht die Spur dieser (vorinstanzlich behaupteten) Textpassage gefunden". Doch selbst wenn dies so im Urteil stehen würde - so der Beschwerdeführer weiter -, wäre es mit dem blossen Versprechen der Einzelrichterin, die Plädoyernotizen würden die nötige Berücksichtigung erfahren, nicht getan. Nicht einmal dann, wenn dies wirklich geschehen wäre, was aber klar nicht der Fall sei. Kein einziger der zahlreichen aufgezeigten Verfahrens- und anderer Mängel würde dadurch behoben. Die nötige Berücksichtigung der Plädoyernotizen im Sinne der Einzelrichterin bedeute hier jedoch "tatsächlich und offensichtlich deren absolute und totale Nichtbeachtung und dies auf alle Fälle schon unbesehen und von vornherein", wie sie - die Einzelrichterin - ehrlicherweise zu Beginn der Hauptverhandlung zugegeben habe (Urk. 10 S. 3 lit. e). Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die angebliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Plädoyernotizen habe sich in deren blossen Ablage zu den Akten erschöpft. Keine der von ihm in diesen Notizen aufgezeigten Fakten, Berechnungen oder Beweismittel werde im Urteil auch nur bloss erwähnt, geschweige denn, erfahre darin eine Auseinandersetzung (Urk. 10 S. 4 lit. f). Auf diese Rügen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus folgendem Grunde nicht einzugehen: Gegenstand des vorinstanzlichen Protokollberichtigungsentscheides war die Frage, ob die besagte Protokollnotiz auf Seite 2 des

- 18 vorinstanzlichen Protokolls den darin beschriebenen Verhandlungsteil zutreffend wiedergab bzw. zusammenfasste. Ob die Vorinstanz jedoch - gemäss ihrer in der Protokollnotiz festgehaltenen Zusicherung - tatsächlich den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Plädoyernotizen die erforderliche Beachtung schenkte und die darin vorgetragenen Argumente, soweit sie für die Urteilsfindung erheblich waren, in die Würdigung einbezog, ist eine Frage, die sich allenfalls im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen, jedoch verspätet begründeten Nichtigkeitsbeschwerde stellte bzw. gestellt hätte. Lediglich beiläufig kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich im vorinstanzlichen Urteil an verschiedenen Stellen Hinweise auf die in den Plädoyernotizen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente finden (vgl. Urk. 4 S. 3 f. Erw. II.1b, S. 4 Erw. II.2b, S. 7 Erw. II.3f). f) Gemäss vorinstanzlichem Protokoll beschrieb der Beschwerdeführer die von ihm ausgangs Schindellegi in Richtung Samstagern bis zur etwa 1,5 km entfernten Kollisionsstelle befahrene Strecke wie folgt: Auf die Frage, ob es sich um eine gerade Strecke handle, erklärte er, sie habe leichte Kurven. Anhand der von ihm eingereichten Karten (vgl. Urk. 5/37-38) legte er dar, es gehe hinunter und bei der Tankstelle habe es eine Rechtskurve. Dann komme die erste Abzweigung nach Hütten, an der E. (sein späterer Kollisionsgegner, den er überholen wollte) vorbeigefahren sei. Weiter komme dann nochmals eine Kurve und schliesslich gehe es "einige Meter geradeaus". Er habe geschaut, ob die Strasse frei sei, und da sie frei gewesen sei, habe er zum Überholen angesetzt (Urk. 5 Prot. S. 2 f.). Sodann beschrieb der Beschwerdeführer die von den Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten, deren Abstände zueinander und das von ihm nach einem Kontrollblick und Ausschwenken auf die Überholspur vorgenommene Überholmanöver im Einzelnen (a.a.O., S. 3). Im Protokollberichtigungsbegehren beanstandete der Beschwerdeführer, es müsse an der besagten Stelle heissen "schliesslich geht es einige hundert Meter (und nicht "einige Meter") geradeaus". Er fügte bei, effektiv handle es sich um ca. 430 Meter, wie sich den eingereichten Landeskarten entnehmen lasse (Urk. 5/43 S. 2 Mitte).

- 19 - Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass ein Protokoll nicht wörtlich geführt werden müsse. Zudem falle der Unterschied zwischen der Formulierung "einige Meter" und "einige hundert Meter" im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht. Lese man die entsprechende Protokollstelle, werde nämlich klar, dass all die dort erwähnten Tätigkeiten mit einem Auto, welches ausserorts fahre, nicht in wenigen Metern zu erledigen seien. Insbesondere seien vorliegend die Verhältnisse auch klar, da vom Beschwerdeführer genügend Kartenmaterial zur Verfügung gestellt worden sei, und aus diesem die Distanzen ersichtlich seien (Urk. 3/4 S. 3 Erw. 2.2b). Die Vorinstanz stellte sich somit auf den Standpunkt, die fragliche Protokollstelle gebe in ihrem Zusammenhang betrachtet den für die Beurteilung des Falles wesentlichen Inhalt der Ausführungen zutreffend wieder. Wenn in der Beschwerdeschrift diesbezüglich geltend gemacht wird, die Vorinstanz räume zwar "explizit (sinngemäss und verklausuliert)" ein, dass sie sich geirrt habe und dass es sich tatsächlich richtig um "einige hundert Meter" gehandelt habe, komme aber gleichwohl zu einer Abweisung des Berichtigungsbegehrens (Urk. 10 S. 4 lit. g), so geht diese Rüge insofern an der Sache vorbei, als sich den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise das in der Beschwerdeschrift Behauptete entnehmen lässt. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der im Protokoll festgehaltenen Vorgänge und dem dazugehörigen Kartenmaterial selbst beim protokollierten Wortlaut ("einige Meter") eindeutig ergebe, dass es nicht um eine Strecke von nur wenigen Metern, sondern eben um eine längere Strecke gehe. Unzutreffend sind daher auch die Vorbringen, wonach es gemäss vorinstanzlicher Auffassung nicht ins Gewicht fallen solle, ob auf einer Ausserortsstrecke nur "einige Meter" gerader Strecke oder - richtig - "einige hundert Meter" zum gefahrlosen Überholen zur Verfügung gestanden hätten (a.a.O.). Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich diese Auffassung aber gerade nicht. Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass sich dem Protokollinhalt zusammen mit dem Kartenmaterial unschwer entnehmen lasse, dass es sich um eine längere geradeaus verlaufende Strecke gehandelt habe. Ein Nichtigkeitsgrund wird hier nicht nachgewiesen.

- 20 g) aa) Der Beschwerdeführer trug im Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 5/43 S. 2 f. Ziff. 3-8) vor, das ausgefertigte Protokoll sei an diversen, von ihm näher bezeichneten Stellen (Urk. 5 Prot. S. 3-5) in einem bestimmten Sinne zu ergänzen, es sei an einer Stelle (a.a.O., S. 5) ein Zusatz zu streichen und schliesslich weise das Protokoll auf Seite 5 unten eine grössere Lücke auf. Die Vorinstanz wies hinsichtlich dieser Berichtigungsanträge im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin, dass die Ausfertigung des Protokolls gemäss § 154 Abs. 1 GVG Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen bilde. Der Beschwerdeführer, der in seinem Begehren um Berichtigung des Protokolls behaupte, das bezirksgerichtliche Protokoll beinhalte Unterlassungen, Ungenauigkeiten und Fehler, tue in keiner Weise dar, worauf sich seine diesbezüglichen Behauptungen stützten. Er stelle indes lediglich nicht belegte Gegenbehauptungen auf. Das Protokollberichtigungsbegehren sei schon deshalb abzuweisen. Im Übrigen gelte es allgemein festzuhalten, dass sich das Protokoll auf die Notizen, welche während der Verhandlung verfasst worden seien, stütze. Vorliegend sei das Protokoll nach der Verhandlung erstellt worden. Ob der Beschwerdeführer - so die Einzelrichterin weiter -, der nach über zwei Monaten seine Aussagen vor Gericht so detailliert präsent habe, sich wirklich erinnere oder ob er diese unter Zuhilfenahme seiner zahlreichen Unterlagen ergänzt habe, welche ja auch vom Gericht für die Urteilsfindung studiert worden seien, könne offen bleiben, da schon die formellen Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben seien (Urk. 3/4 S. 3-4). bb) In seiner Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 4 f. lit. h) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst noch einmal einen Teil seiner Ausführungen, welche Änderungen am vorinstanzlichen Protokoll vorzunehmen seien. Die im Begehren unter Ziff. 3 geltend gemachte Ergänzung des Protokolls sowie die unter Ziff. 8 behauptete "grössere Lücke" im Protokoll nimmt er indessen in der Beschwerdeschrift nicht mehr auf. Hinsichtlich letzterem Punkt kann an dieser Stelle sogleich festgehalten werden, dass sich diesbezüglich das Berichtigungsbegehren ohnehin als unzureichend begründet erwies, da der Beschwerdeführer nicht dartat, wel-

- 21 chen Wortlaut bzw. Inhalt die behauptete Lücke aufweisen solle, und ausdrücklich einräumte, dass er diesen nicht mehr wiedergeben könne (Urk. 5/43 S. 3). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die formellen Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben seien, geltend, es genüge wohl, wenn Fehler im Protokoll festgestellt würden. Die Vorinstanz habe diese "im Nachhinein materiell gar nicht explizit bestritten und sinngemäss ... partiell gar konkret eingestanden, aber dennoch nicht korrigiert". Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, worin denn diese formellen Voraussetzungen überhaupt bestehen sollen. Eine "Beweisführung", aus welchen Gründen diese Voraussetzungen angeblich nicht gegeben seien, fehle vollständig. Die Vorinstanz lasse es diesbezüglich "bei der leeren Behauptung ohne jeden Begründungsansatz bewenden". Sie mache überhaupt nicht geltend, die im Protokollberichtigungsbegehren beantragten Änderungen seien unrichtig. Wären sie unrichtig - so der Beschwerdeführer -, so hätte das Gericht bzw. der Protokollführer dies anhand von Tonträgern zu beweisen. Er - der Beschwerdeführer - habe während der Verhandlung in Stichworten und unmittelbar danach im Geschäft in Horgen wesentliche Punkte für sich festgehalten. Zum einen verfüge er über ein gutes Gedächtnis, zum andern sei er angesichts der Verweigerung, seine Plädoyernotizen vortragen zu können, so konsterniert gewesen, dass er jenen Dialog nicht so schnell wieder vergesse. Für einen anlässlich der Verhandlung Anwesenden und Interessierten seien die aufgezeigten Lücken im Protokoll relativ leicht ersichtlich und rekonstruierbar. Der vorinstanzliche Protokolltext wirke aufgrund der aufgezeigten Lücken holprig und verliere sprunghaft den Sinn (Urk. 10 S. 5 f. lit. i). Ausserdem vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ohnehin die in den von ihm eingereichten Plädoyernotizen gemachten Ausführungen gemäss § 150 GVG hätten im Protokoll stehen sollen. Letztlich sei aber die als teilweise falsch, mehrfach lückenhaft und teilweise unvollständig gerügte vorinstanzliche "Protokollversion blosse Behauptung, ohne schlüssige Beweise" gemäss § 149 Abs. 2 GVG. Die Vorinstanz werde wohl kaum behaupten wollen, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sei, die Tonbandaufzeichnungen von

- 22 der Gerichtsverhandlung zu erstellen (a.a.O., S. 6). Sie verliere sich in der angefochtenen Nachtragsverfügung als einziger "Begründung" bloss in vagen Allgemeinplätzen, wonach sich das Protokoll auf die Notizen, welche während der Verhandlung verfasst worden seien, stütze. Die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, anhand dieser Verhandlungsnotizen des Protokollführers Punkt für Punkt aufzuzeigen, inwiefern sich denn daraus eine allfällige Abweichung zu den im Berichtigungsbegehren gemachten Angaben ergebe. Er - der Beschwerdeführer - habe seinerseits ja sehr präzise auf die wesentlichen Protokollfehler hingewiesen. Die Vorinstanz habe sich damit aber überhaupt nicht auseinander gesetzt und in keinem einzigen Punkt - allenfalls gestützt auf jene Handnotizen oder auf eine Tonaufnahme - eine Abweichung aufgezeigt. Solches - gemeint offenbar: die Handnotizen oder Tonaufzeichnungen - sei von der Vorinstanz weder bislang noch vor dem Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren ediert worden. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO macht der Beschwerdeführer daher geltend, die Vorinstanz habe eine sorgfältige Untersuchung über die behaupteten Abweichungen des beanstandeten Protokolles vor Erlass ihres Berichtigungsentscheides unterlassen (a.a.O., S. 7). cc) Soweit mit der Beschwerde beanstandet wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer mittels Vorlage der Handnotizen oder allfälliger Tonaufzeichnungen nachzuweisen, dass seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung nicht in der von ihm im Berichtigungsbegehren behaupteten Form gemacht worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise bemerkte - die Ausfertigung des Protokolls gemäss der Bestimmung des § 154 Abs. 1 GVG zunächst Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen bildet. Folgerichtig obliegt es primär der Partei, welche das Bestehen einer Unrichtigkeit oder Lücke im ausgefertigten Protokoll behauptet, einen entsprechenden "Gegenbeweis" zu erbringen. Dabei versteht es sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang von einer Partei, welche an der Verhandlung teilnahm, über welche ein Protokoll erstellt wurde, keine allzu hohen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gestellt werden dürfen. Immerhin wird von ihm erwartet werden dürfen, dass er darlegt, worauf sich seine Änderungsanträge stützen, und dass er allfällige Beweisanträge stellt (Vorlage des

- 23 - Handprotokolls; Abhörung der Tonbandkassette, sofern eine Tonaufzeichnung gemacht und diese für die Protokollausfertigung verwendet wurde; Vernehmlassung des Protokollführers etc.; vgl. auch ZR 102 Nr. 33). Wie dem Protokollberichtigungsbegehren zu entnehmen ist, beschränkte sich der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz richtig feststellte - darin darauf, einfach die von ihm behaupteten, ins Protokoll aufzunehmenden Ausführungen wiederzugeben, ohne seine diesbezüglichen Behauptungen durch nähere Angaben zumindest glaubhaft zu machen und durch Beweisanträge zu untermauern. Insofern ist die vorinstanzliche Auffassung, es seien die formellen Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nicht gegeben, an sich nicht zu beanstanden. Es fragt sich allerdings, ob die Vorinstanz nach Eingang des Berichtigungsbegehrens verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Angaben, worauf sich die von ihm beantragten Änderungen und Ergänzungen des Protokolls stützten und welche Beweise dafür angeboten würden, nachzuliefern. Eine diesbezügliche Rüge findet sich in der vorliegenden Beschwerdeschrift indessen nicht und kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr (und damit als ein im Kassationsverfahren an sich unzulässiges Novum) darlegt, aus welchen Gründen er die von ihm behauptete Fassung der besagten Protokollstellen, wie sie seiner Ansicht nach zu lauten hätten, angeben konnte, und dass er sich auf die Beweisführung mittels Tonträgern, Handnotizen und Zeugenbefragungen beruft. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr gerügt, die Vorinstanz habe es versäumt, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Berichtigungsanträgen im Einzelnen auseinanderzusetzen und die Richtigkeit des ausgefertigten Protokolls anhand der Handnotizen oder einer Tonaufzeichnung abzuklären. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz - mit Ausnahme der in ihren Erwägungen 2.1 und 2.2 behandelten Protokollergänzungsbegehren - unter Erwägung 2.3 sowie Erwägung 3 mit den in Frage stehenden Ergänzungen nicht im Einzelnen befasste und auf die jeweils anbegehrten konkreten Änderungen nicht ausdrücklich einging, sondern diese gesamthaft bzw. zusammenfassend behandelte. Den vorinstanzlichen Feststellungen kann indessen entnommen werden, dass die Beweis

- 24 bildende, nach der Verhandlung erstellte Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls offenbar auf ihre Übereinstimmung mit dem während der Verhandlung verfassten Handprotokoll geprüft wurde. Zwar ist sodann auch richtig, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der im Berichtigungsbegehren (Ziff. 4-8) wiedergegebenen Wortlauts der Aussagen des Beschwerdeführers gar nicht bestritt, sondern dies ausdrücklich offen liess. Selbst wenn sie aber von der Richtigkeit ausgegangen wäre bzw. davon hätte ausgehen müssen, so hätte dies an sich aber noch keinen zwingenden Grund für eine Gutheissung des Begehrens und eine entsprechende Änderung des Protokolls dargestellt. Es ist hiezu erneut in Erinnerung zu rufen, dass kein wörtliches Protokoll zu erstellen ist und ein solches auch nicht nachträglich auf dem Weg über ein Protokollberichtigungsbegehren erzwungen werden kann (ZR 87 Nr. 96), und dass nur die wesentlichen Aussagen zu protokollieren sind, d.h. mündliche Ausführungen der Parteien, soweit sie zur Sache gehören und keine Wiederholungen sind (§ 144 Abs. 1 GVG). In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass sich bei einer Durchsicht der vom Beschwerdeführer unter Ziff. 4-8 des Berichtigungsbegehrens (Urk. 5/43 S. 2 f.) bzw. der in der Beschwerdeschrift unter lit. h (Urk. 10 S. 4 f.) wiedergegebenen Passagen gleichen Wortlautes ohne weiteres ergibt, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Ergänzungen entweder bereits im ausgefertigten Protokoll sinngemäss enthalten sind oder sich als blosse Wiederholungen der in den diversen von ihm im vorherigen Verfahrensabschnitt bzw. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen, Eingaben bzw. Plädoyernotizen teilweise ebenfalls bereits mehrfach vorgetragenen Ausführungen erweisen. So finden sich beispielsweise die vom Beschwerdeführer unter Ziff. 4 dargelegten Vorbringen, welche ergänzend einzufügen seien, wonach E. höchstens 1 bis 3 Sekunden vor der Kollision geblinkt haben könne und die Einfahrt aus topografischen Gründen erst kurz davor habe erkennen können, sowohl in den Eingaben des Beschwerdeführers an das Statthalteramt Horgen vom 18. bzw. 30. Dezember 2000 (Urk. 5/12 S. 3, Urk. 5/13 S. 1-2; vgl. auch Urk. 5/6 S. 2) wie auch in seinen ebenfalls zu den Akten gereichten Plädoyernotizen (Urk. 5/39 S. 2, 4, 6-7) ausdrücklich oder sinngemäss wieder. Gleiches gilt für die andern unter Ziff. 5-8 geltend gemachten Berichtigungsanträge, bei denen es zumeist

- 25 um Wiederholungen von zum Teil bereits mehrfach aus den Unterlagen hervorgehenden Argumenten bzw. Ausführungen oder um den sinngemässen Inhalt der Aussagen im wiedergegebenen Wortlaut geht (vgl. Urk. 5/1 S. 5, Urk. 5/5 S. 4, Urk. 5/12 S. 2, Urk. 5/13 S. 2 und Anhang, Urk. 5/21 S. 4, Urk. 5/39 S. 1 und S. 2). dd) Auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gemäss § 150 GVG die in seinen Plädoyernotizen gemachten Ausführungen ins Protokoll hätten übernommen werden müssen, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde schon deshalb nicht näher einzugehen, da diese Frage nicht Gegenstand des Protokollberichtigungsverfahrens bildete. h) Unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es versäumt, ihm das Verhandlungsprotokoll, welches zu den Akten erhoben worden sei und - trotz seiner Fehler und Mängel - als entscheidende Grundlage für den Entscheid gedient habe, vorzulegen. Er habe sich deshalb nie zu dessen Inhalt äussern, auf dessen fehlerhafte und unvollständige Wiedergabe entscheidender Stellen rechtzeitig hinweisen und deren Korrektur vor Ausfällung des daher auf zahlreichen Fehlern und Unvollständigkeiten basierenden Fehlentscheides veranlassen können. Er beruft sich hiezu auf § 152 StPO (Urk. 10 S. 6). Diese Rüge bezieht sich offensichtlich nicht auf den Protokollberichtigungsentscheid, vor dessen Fällung der Beschwerdeführer sich zum Protokollinhalt ja äussern konnte, sondern auf das unter anderem auf dem Protokoll basierende Urteil, weshalb nicht mehr darauf einzutreten ist. 3.a) Wie bereits einleitend unter Erwägung I. ausgeführt worden ist, beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der ihm mit der Nachtragsverfügung betreffend das Protokollberichtigungsbegehren auferlegten Zustellgebühren im Betrage von Fr. 90.-- (vgl. Urk. 3/4 S. 4 Disp.-Ziff. 2) und macht geltend, die Nachtragsverfügung sei ihm im gleichen Couvert per Post zugestellt worden, in welchem sich auch die Verfügung vom gleichen Tage befunden habe, mit welcher ihm Frist zur Begründung der Beschwerde gegen das Urteil angesetzt worden sei

- 26 - (vgl. Urk. 5/45 = Urk. 3/3), weshalb im Zusammenhang mit der Nachtragsverfügung keine Zustellgebühren entstanden seien. Die Vorinstanz räumte in ihrer hiezu eingereichten Vernehmlassung ein, dass in der Nachtragsverfügung unter der Rubrik "Zustellgebühren" offensichtlich ein Schreibfehler passiert sei, und statt Fr. 90.-- korrekterweise Fr. 19.-- hätten verrechnet werden müssen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass für die Fristverfügung gleichen Datums dem Beschwerdeführer keine Kosten verrechnet worden seien (Urk. 14). b) Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Nachtragsverfügung aufzuheben und die dortige Gebühr für Zustellungen entsprechend § 1 der Verordnung des Obergerichtes betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993 auf Fr. 19.-- festzusetzen. Ein vom Beschwerdeführer verlangter vollumfänglicher Verzicht auf die Festsetzung von Zustellgebühren betreffend den Nachtragsentscheid kommt dagegen nicht in Betracht, selbst wenn dieser zusammen mit der - frei von Gebühren zugestellten - Fristverfügung verschickt wurde. IV. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer vollumfänglich kostenpflichtig und es ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO). Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers in einem gänzlich nebensächlichen Punkt, der zu keinen wesentlichen Bemühungen führte, kann angesichts des Umstandes, dass auf dessen Hauptbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil nicht eingetreten werden kann und dessen Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung in den Hauptpunkten abzuweisen ist, zu keiner anderen Kosten- und Entschädigungsfolge führen.

- 27 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 5. September 2001 wird nicht eingetreten. 2. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Nachtragsverfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 19. Dezember 2001 wird deren Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und neu wie folgt gefasst: "2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 200.--; die weiteren Kosten betragen Fr. 90.-- Schreibgebühren Fr. 19.-- Zustellgebühren" Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an: � den Beschwerdeführer � das Statthalteramt des Bezirkes Horgen � die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Horgen (unter Rücksendung der Akten)

- 28 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. Bühlmann Anonymisiert am 12. Dezember 2003 von: lic. iur. Bühlmann

Das Gericht zieht in Betracht: Demnach beschliesst das Gericht:

UN020016 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2003 UN020016 — Swissrulings