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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2011 UK110028

28. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,249 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Änderung Massnahme / Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UK110028-O/U, damit vereinigt UH110308-O/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 28. November 2011

in Sachen

A._____, Rekurrent / Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekursgegnerin und Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Änderung Massnahme / Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung Rekurs gegen den Entscheid des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 9. Dezember 2010, DJ100019 Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Oktober 2011, U.Nr. 2009/100115

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 29. Juni 2009 wurde A._____ vom Jugendgericht des Bezirks Horgen wegen schwerer Körperverletzung, mehrfachen qualifizierten Raubes und zahlreicher weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einem Jahr Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Das Gericht ordnete sodann die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an (Urk. 5/1/1). Gegen den Schuldpunkt und die Sanktion wurde keine Berufung angemeldet, weshalb die angeordnete Unterbringung in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 5/1/2+3; vgl. auch Urk. 3, S. 2). 2. Nach wiederholten Entweichungen (Urk. 5/3/1) und weiteren Zwischenfällen (Urk. 5/3/4) sowie nach einem Suizidversuch des Verurteilten (Urk. 5/3/9) ordnete die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) am 5. Januar 2010 die Einweisung von A._____ in eine psychiatrische Klinik und dessen stationäre Begutachtung im Hinblick auf eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG an (Urk. 5/3/10). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ (nachfolgend: Gutachten) wurde am 11. Juni 2010 erstattet (Urk. 5/2/2) und am 29. November 2010 ergänzt (Urk. 5/30). Am 10. August 2010 beantragte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht des Bezirks Horgen anstelle der als gescheitert erachteten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Abs. 2 der erwähnten Bestimmung sowie die zusätzliche Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG (Urk. 5/16). Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 hob das Jugendgericht des Bezirks Horgen die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG auf und ordnete die geschlossene Unterbringung von A._____ an, sah aber von einer zusätzlichen ambulanten Massnahme ab (Urk. 5/35; begründeter Entscheid: Urk. 4 = Urk. 5/39).

- 3 - Der in diesem Entscheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung gemäss erklärte A._____ rechtzeitig die Berufung (Urk. 5/38) und nannte fristgerecht seine Beanstandungen (Urk. 5/41 = Urk. 10). Da der Entscheid indessen in Form eines mit Rekurs anfechtbaren Beschlusses hätte ergehen sollen, trat die Berufungsinstanz auf die Berufung nicht ein und überwies das Verfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2011 an die hiesige Strafkammer zur Behandlung als Rekursverfahren (Urk. 3). 3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde dem amtlichen Verteidiger von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) durch die hiesige Kammer unter Hinweis auf den erwähnten Überweisungsbeschluss Frist zur Einreichung einer Rekursschrift bzw. zur Anpassung und Ergänzung der Beanstandungen vom 16. März 2011 angesetzt (Urk. 6). Die ergänzte Rekursbegründung vom 9. September 2011 ging am 12. September 2011 ein. Der Rekurrent beantragt darin Folgendes (Urk. 8 S. 2):

"1. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Jugendgerichtes Horgen vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG anzuordnen. 2. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, letztere zuzüglich 8% MWST, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurden dem Jugendgericht des Bezirks Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberjugendanwaltschaft) Frist zur Stellungnahme zur Berufungs- bzw. Rekursschrift vom 16. März 2011 und zur ergänzten Rekursbegründung vom 9. September 2011 angesetzt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 20. September 2011 (Urk. 13), diejenige der Oberjugendanwaltschaft am 26. September 2011 (Urk. 17 und 18) ein. Mit Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 15) wurde den Parteien der in anderer Sache ergangene Bundesgerichtsentscheid vom 14. September 2011 (1B_437/2011; Urk. 14) in anonymisierter Form zugestellt, mit dem Ersuchen an die Oberjugendanwaltschaft, zu prüfen, ob der Entscheid Anlass dafür gebe, die

- 4 - Unterbringung des Beschwerdeführers zu überdenken. Mit Eingabe vom 28. September 2011 ging die Stellungnahme der Oberjugendanwaltschaft hierzu ein (Urk. 21). Mit Verfügung vom 29. September 2011 (Urk. 22) wurden dem Rekurrenten die Stellungnahmen der Vorinstanz und der Oberjugendanwaltschaft (Urk. 13, 17 und 18) zur freigestellten Äusserung sowie die Stellungnahme der Oberjugendanwaltschaft vom 28. September 2011 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 nahm der Rekurrent dazu Stellung (Urk. 24). Das Rekursverfahren erweist sich damit als spruchreif. 4. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erhob A._____ (der Einfachheit halber nachfolgend einheitlich als Rekurrent bezeichnet) gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Oktober 2011 (Urk. 28 = Urk. 4 im Verfahren UH110308), mit welcher diese die Versetzung des Rekurrenten ins Massnahmenzentrum D._____ im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung anordnete, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 17. Oktober 2011 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, letztere zuzüglich 8% MWST, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 wurde der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) Frist zur Stellungnahme angesetzt (UH110308, Urk. 6). Deren Stellungnahme ging am 25. Oktober 2011 ein (UH110308, Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 wurde dem Rekurrenten Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (UH110308, Urk. 9). Diese erfolgte mit Eingabe vom 2. November 2011 (UH110308, Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt (UH110308, Urk. 14). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) sowie die eidgenössische Jugendstrafprozessordnung (JStPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablösen. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende Rekursverfahren – in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin anwendbar (Art. 51 Abs. 1 JStPO; vgl. auch Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Zwischen den beiden Verfahren UK110028 und UH110308 besteht insoweit ein enger sachlicher Zusammenhang, als beide zumindest in faktischer Hinsicht auf demselben Entscheid des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 9. Dezember 2010 beruhen, mit dem dieses die geschlossene Unterbringung des Rekurrenten anordnete (Urk. 5/35; begründeter Entscheid: Urk. 4 = Urk. 5/39). Mit Erledigung des vorliegenden Rekursverfahrens wird das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung daher gegenstandslos. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und das Verfahren UH110308 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. Demgemäss werden die Akten des Verfahrens UH110308 als Urk. 29 in die Akten des Verfahrens UK110028 einakturiert. III. 1. Die Vorinstanz begründet die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung und das Absehen von einer ambulanten Massnahme kurz zusammengefasst wie folgt (Urk. 4 = Urk. 5/39): Die mit Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 29. Juni 2009 angeordnete Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG sei in Rechtskraft erwachsen. Die Unterbringung des Rekurrenten in einer offenen Institution sei in sämtlichen Bereichen gescheitert und zeitige nicht den gewünschten Erfolg, was auch von der

- 6 - Verteidigung anerkannt werde. Es lägen deshalb geänderte Verhältnisse im Sinne von Art. 18 Abs. 1 JStG vor. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 22. Altersjahres im Sinne von Art. 19 Abs. 2 JStG habe der am 20. Juni 1992 geborene Rekurrent noch nicht erreicht. Die Voraussetzungen zur Änderung der Massnahme seien damit erfüllt. Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Gutachten über den Rekurrenten sowie den von den Parteien vorgebrachten Argumenten schliesst die Vorinstanz sodann, die Massnahmebedürftigkeit des Rekurrenten sei erstellt. Die Massnahmewilligkeit werde vom Rekurrenten zwar bestritten, stelle allerdings keine Voraussetzung für die Anordnung einer Schutzmassnahme nach JStG dar. Es bestünden zudem durchaus Erfolgsaussichten unabhängig von der Therapiewilligkeit des Rekurrenten. Sowohl die psychische Behandlung des Rekurrenten als auch der Schutz Dritter vor schweren Delikten machten dessen geschlossene Unterbringung erforderlich. Das Begehren der Jugendanwaltschaft um Verbindung der geschlossenen Unterbringung mit einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 14 JStG sei indessen abzuweisen, da diese Verbindung gesetzlich nicht vorgesehen sei und sich ferner erübrige, da die von einer ambulanten Behandlung angestrebten Ziele im Vollzugsauftrag der geschlossenen Einrichtung enthalten seien. 2. Der Rekurrent bringt dagegen in seiner Rekursschrift vom 16. März 2011 (Urk. 10) sowie seiner ergänzenden Rekurseingabe vom 9. September 2011 im Wesentlichen Folgendes vor (Urk. 8): Der Rekurrent sei klar nicht massnahmewillig und werde gegen jegliche Therapien passiven Widerstand leisten, was sich bereits in der Vergangenheit gezeigt habe. Die Massnahme werde daher keinen Erfolg haben. Die Vorinstanz habe das Gutachten bzw. dessen Ergänzung falsch interpretiert, wenn sie davon ausgehe, dieses äussere sich bezüglich der Aussichten einer Therapie trotz mangelnder Therapiewilligkeit klar positiv, bzw. es bestünden durchaus Erfolgsaussichten unabhängig von der Therapiewilligkeit des Rekurrenten. Aus dem Gutachten bzw. dessen Ergänzung gehe vielmehr eindeutig hervor, dass der therapeutische Erfolg, der bei einer Massnahme im geschlossenen Rahmen erwartet werde, einzig und allein aus dem Umstand abgeleitet werde, dass sämtliche bisherigen Therapiebemühungen vollends gescheitert seien. Die zentrale Frage, ob die ge-

- 7 schlossene Unterbringung des Rekurrenten auch gegen dessen Willen erfolgversprechend durchgeführt werden könne, sei nach wie vor ungeklärt und könne nicht nach dem Ausschlussprinzip beantwortet werden. Ein neues, unabhängiges Gutachten sei zwingend notwendig. Dies nicht zuletzt, weil das Gutachten auch zum Schluss komme, die Massnahme könne bei fortgesetzter Verweigerung sogar kontraproduktiv sein und eine Therapieresistenz bewirken. Das Gutachten sei demnach nicht eindeutig und widerspreche sich gar. Es ergebe sich aber nicht nur aus dem Gutachten, sondern bereits aus der Natur der Sache, dass ein gewisses Mitwirken des Beschwerdeführers für einen therapeutischen Erfolg unabdingbar sei. Der Grund für das Scheitern sämtlicher therapeutischer Massnahmen liege darin, dass der Beschwerdeführer ein "normales Leben" führen wolle. Er wolle mithin zusammen mit seiner Familie leben und einer geregelten Tätigkeit nachgehen. Bei seinem letzten Kurvengang habe er unter Beweis gestellt, dass er dazu in der Lage sei. Es sei an der Zeit, ihm diese Möglichkeit zu geben, indessen unter Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG. Diese Möglichkeit sei dem Rekurrenten noch nie gewährt worden; dazu sei er aber bereit. Auf die Anordnung einer Massnahme, bei der von Beginn weg feststehe, dass sie nicht erfolgreich sein werde, sei in analoger Anwendung von Art. 19 Abs. 1 JStG zu verzichten. Zu verweisen sei im Übrigen auf den Bericht zur Vorstellung im Massnahmenzentrum D._____ vom 7. September 2010, in dem sämtliche beteiligten Personen der Einrichtung den Rekurrenten als nicht massnahmefähig eingestuft hätten. Es sei mithin davon auszugehen, dass es für den Rekurrenten keine Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung gebe, die in der Lage sei, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten, wie dies bei einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG Voraussetzung sei. 3. Die Oberjugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 (Urk. 17) die Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf die von ihr eingereichte Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 20. September 2011 (Urk. 18), in welcher Letztere im Wesentlichen darauf hinweist, dass im Gutachten festgehalten werde, zur Durchführung einer – auch zum Schutze Dritter – notwendigen therapeutischen Behandlung unter den gege-

- 8 benen Umständen komme nur eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Betracht. Massnahmeunwilligkeit allein könne nicht zum Abbruch der Schutzmassnahme führen. Die intensive Arbeit in einem geeigneten therapeutischen und pädagogischen Umfeld erscheine aber keineswegs aussichtslos: Zunächst habe die über einen längeren Zeitraum geführte therapeutische und sozialpädagogische Behandlung bisher noch gar nicht umgesetzt werden können. Überdies habe die intensive therapeutische Intervention im Psychiatriezentrum E._____ durchaus eine gewisse Wirkung gezeigt. 4. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 (Urk. 24) führt der Rekurrent demgegenüber aus, diese gewisse Wirkung sei einzig auf eine intensive medikamentöse Behandlung zurückzuführen, gegen die er sich während einer gewissen Zeit habe wehren können. Eine solche medikamentöse Behandlung werde im Massnahmenzentrum D._____ nicht durchgeführt werden können, zumal er sich gegen die Einnahme der entsprechenden Medikamente mit aller Kraft wehren werde. Die geplante Massnahme sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt als gescheitert zu betrachten. 5.1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen zur Änderung einer Schutzmassnahme (Veränderung der Verhältnisse, Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bzgl. der zu ändernden Schutzmassnahme, Wahrung der Höchstaltersgrenze) in Anwendung von § 161 GVG/ZH auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 4 = Urk. 5/39 S. 3 ff.). Der Rekurrent bestreitet denn auch das Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung der Massnahme nicht, insbesondere anerkennt er ausdrücklich, dass die offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG gescheitert ist (Urk. 5/33 S. 3; Urk. 8 S. 3). 5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten zutreffend begründet, dass der Rekurrent massnahmebedürftig sei (Urk. 4 = Urk. 5/39 S. 6 ff.). Dagegen wendet sich der Rekurrent nicht. Unbestritten ist weiter, dass der Rekurrent nicht massnahmewillig ist, die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG aber grundsätzlich auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen kann (Urk. 8 S. 3). Vorliegend ist demnach einzig

- 9 zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung notwendig und erfolgversprechend ist oder ob auch eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 JStG zielführend wäre. In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent Mängel des Gutachtens geltend und beantragt ein Ergänzungsgutachten. 5.2.1. Die Gutachter diagnostizieren beim Rekurrenten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), bestehend aus dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (Urk. 5/2/2, S. 35 ff., S. 43). (Für die Ereignisse im Dezember 2009 wurde überdies ein Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode mit Suizidalität [ICD-10 F 32.1] und einen Zustand nach vorsätzlicher Selbstbeschädigung durch Erhängen [ICD-10 X70] diagnostiziert). Ausserdem liege beim Rekurrenten eine Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F 10.1) vor (Urk. 5/2/2, S. 38). In dem bisher etwa sieben- bis achtjährigen Problemverlauf zeichneten sich deutlich stereotype und zunehmend persönlichkeitsverbundene Erlebnis- und Verhaltensmuster beim Rekurrenten ab, die sich bei weiter ungünstigem und untherapiertem Verlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit zu definitiv fixen Persönlichkeitsmerkmalen mit sehr schwieriger Beeinflussbarkeit formieren könnten. Angesichts dieser langjährig bestehenden und gleichförmigen Muster des Rekurrenten sei von einer bereits weitgehend manifesten Persönlichkeitsstörung auszugehen, deren Chancen für eine therapeutische Beeinflussung sich bei fortgesetzter Verweigerung aller Behandlungsversuche im Sinne einer Therapieresistenz weiter verschlechtern könnten (ebenda, S. 33). Die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zeigten sich beim Rekurrenten insbesondere in einer nicht sehr ausgeprägten Opferempathie, in einer deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, welche sich neben der Begehung zahlreicher vielgestaltiger Delikte vor allem durch die Verweigerung administrativer therapeutischer Auflagen durch kontinuierliche Entweichungen äussere, in einem Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger therapeutischer Beziehungen, in einer in vielen Situationen erheblich eingeschränkten Frustrationstoleranz und einer deutlich herabgesetzten gewalttätigen Handlungsschwelle, in einer mental (noch) nicht vorhandenen Reife und Kompetenz, aus fehlerhaften Handlungen selbstkorrigierend zu lernen und in einer fehlenden Verantwortungsübernahme für seine

- 10 - Situation (ebenda, S. 35 ff.). Die Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Grössengefühl, Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Schönheit oder ideale Liebe, Gefühle der Einmaligkeit, Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung, unbegründete Anspruchshaltung, Ausnützung von zwischenmenschlichen Beziehungen, Mangel an Empathie, Neidgefühle oder die Überzeugung, beneidet zu werden, arrogantes, hochmütiges Verhalten) zeigten sich beim Rekurrenten insbesondere darin, dass die eigene erhöhte Lebensposition immer wieder eine wichtige Erlebnisweise und ein bedeutendes Lebensziel gewesen zu sein scheine. Wesentliche Überzeugungen könnten bei ihm kaum korrigiert oder relativiert werden. Ansprüche, wie die familiäre Unterbringung oder der Wunsch nach permanenter Präsentation von Entweichungsmöglichkeiten, bestünden bei ihm in sehr autonomer, von sich selbst überzeugter und kaum zu beeinflussender Weise (ebenda, S. 37). Züge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Tendenz, impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung der Konsequenzen und mit wechselnder, instabiler Stimmung; geringe Fähigkeit zum Vorausplanen; Ausbrüche intensiven Ärgers, die oft zu gewalttätigem und explosiblem Verhalten führen; Impulsivität und mangelnde Selbstkontrolle) zeigten sich beim Rekurrenten insbesondere durch wechselnde und schwer zu regulierende Affekte, die unter anderem eine Triebkraft für die begangene schwere Körperverletzung, die Einweisung in die Psychiatrie F._____ und für suizidale Impulshandlungen darstellten, sowie in einer massiven Impulskontrollstörung im Zusammenhang mit den zahlreichen Entweichungen und in einem Versagen der rationalen Reflexion der Konsequenzen in emotionalen, impulsiven Situationen (ebenda, S. 37 f.). Legalprognostisch sei untherapiert die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung aggressiver und tätlicher Vorgänge aus Affektgründen durchaus erhöht. Belastend sei diesbezüglich die chronifizierte Verweigerungshaltung des Rekurrenten gegenüber institutionalisierten stationären Therapien, welche durch die ungünstigen privaten Lebensumstände und die schwierige Beeinflussbarkeit des Rekurrenten legitimiert erschienen. Riskant sei zudem die Verwechslung der kurzfristig meist gegebenen Anpassungsfähigkeit und Kooperation des Rekurrenten mit einer positiven Therapieprognose. Dieser verfüge nämlich über eine kompe-

- 11 tente und eindrucksvolle Anpassungsfähigkeit, welche jedoch mit überraschenden, impulsiven und affektintensiven Handlungsweisen alterniere. Positiv erscheine demgegenüber neben weiteren Faktoren, dass der Rekurrent über durchaus kooperative, verantwortungsvolle, prosoziale Eigenschaften verfüge. Das therapeutische Engagement und die ansatzweise Bindungsfähigkeit des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ im ersten Halbjahr zeige, dass bei ihm unter geeigneten und therapeutisch intensiv und beziehungsorientiert gestalteten Umständen durchaus auch Eigenschaften und Voraussetzungen im Sinne einer prosozialen und selbststabilisierenden Entwicklung vorhanden seien (ebenda, S. 39 f.). Bezüglich einer Unterbringung des Rekurrenten sei seine Unfähigkeit, in konkurrierenden affektiven und motivationalen Situationen eine Verhaltenskontinuität oder Therapiemotivation aufrecht zu erhalten, zu beachten. Es sei davon auszugehen, dass er zwar über die grundlegenden Eigenschaften verfüge, um eine milieuorientierte, sozialpädagogische und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erfolgreich wirken zu lassen, falls ein genügend langer Zeitraum zur Verfügung stehe. Diese persönlichen Fähigkeiten hätten bisher zu einzelnen therapeutischen Einsichten beim Rekurrenten geführt. Es bestünden jedoch entgegengesetzte Strebungen, welche ihm subjektiv sehr wichtig seien, welche aber eine längerfristige Einbindung in eine Therapie eher verunmöglichten, wie die intensive fast abhängige Bindung an den Familien- und Freundeskreis, die Sehnsucht nach unstigmatisierten, normalen Lebensverhältnissen und die fast paranoid erscheinende Angst und Abwehr vor institutionellen Strukturen. Eine ambulante Therapie erscheine jedenfalls wegen der Unwägbarkeiten und Mängel des sozialen Settings, potenziellem Alkoholkonsum, persönlichen Strukturmängeln und Kontrollschwächen in Versuchungs- und Krisensituationen als zu risikoreich. Eine einfache therapeutische Lösung scheine zwar für die nähere Zukunft nicht zu bestehen. Für eine, auch zum Schutze Dritter, notwendige therapeutische Behandlung des Rekurrenten und zur therapeutischen Weiterführung der im ersten Halbjahr auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ bewirkten, erkennbar positiven Entwicklungsansätze beim Rekurrenten erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

- 12 geeignet und notwendig sowie erfolgversprechend. Ohne eine längerfristige systematische Therapie sei von einer fortschreitenden Fixierung der Persönlichkeitsstörung und einer Verschlechterung der therapeutischen Erreichbarkeit auszugehen (ebenda, S. 40 ff., S. 43 ff.). Der fehlende Massnahmewille des Rekurrenten lasse zwar Komplikationen bei einer geschlossenen Unterbringung erwarten. Unter Wahrung einer äusseren Kontinuität könnten jedoch selbst unter diesen Umständen sehr wohl wesentliche therapeutische Leistungen mit dem Rekurrenten erarbeitet und realisiert werden, wie die Erfahrung zeige. Eine therapeutische Patentlösung im Sinne einer Erfolgsgarantie könne in Anbetracht der schwerwiegenden entwicklungs- und persönlichkeitsbedingten Störung des Rekurrenten, welche tendenziell alle therapeutisch strukturierten Situationen aufzuheben versuche, allerdings nicht geboten werden (Urk. 5/30). 5.2.2. a) Der Rekurrent beanstandet zunächst, das erstellte Gutachten sei mangelhaft. Die Frage, ob eine therapeutische und/oder erzieherische Behandlung auch gegen den Willen des Rekurrenten erfolgversprechend durchgeführt werden könnte, sei im ursprünglichen Gutachten gar nicht und in der Ergänzung des Gutachtens nicht klar beantwortet worden. Weiter sei das Gutachten widersprüchlich, da es auch die Schlussfolgerung enthalte, die Massnahme könne bei fortgesetzter Verweigerung sogar kontraproduktiv, im Sinne einer Therapieresistenz, wirken (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 10 S. 2 f.). b) Gemäss § 127 StPO/ZH muss ein Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Schlüssigkeit des Gutachtens bedeutet die nach logischen Gesichtspunkten überzeugende und widerspruchsfreie Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Sachverständigen (Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 8 [1999] S. 567 ff., S. 573). Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGer vom 20. Oktober 2011 [6B_87/2011], E. 2.2.2. m.w.H.). c) Die gutachterlichen Schlussfolgerungen wie sie vorstehend (E. III.5.2.1.) zusammenfassend wiedergegeben wurden, sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Insbesondere ist bezüglich der gutachterlich befürchteten Therapie-

- 13 resistenz kein Widerspruch zu den weiteren Ausführungen und Schlussfolgerungen auszumachen. Vielmehr wird im Kontext zum bisherigen Kreislauf der Unterbringung des Rekurrenten in diversen offenen Institutionen und seinen jeweils erfolgten Entweichungen ausgeführt, die Chancen, seine bereits weitgehend manifeste Persönlichkeitsstörung therapeutisch beeinflussen zu können, könnten sich bei einer fortgesetzten Verweigerung sämtlicher Behandlungsversuche weiter verschlechtern, dies im Sinne einer Therapieresistenz (Urk. 5/2/2 S. 33). Die Gutachter betonen die Notwendigkeit eines zuverlässigen und nachhaltigen therapeutischen Settings im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung zur Weiterführung und Kontinuität der bisher erreichten positiven Entwicklungsansätze und weisen darauf hin, dass sich aufgrund der wiederholten therapievermeidenden Entweichungen aus den offenen Institutionen die dringend benötigte Therapiezeit bedenklich verkürze (vgl. Urk. 5/2/2 S. 32, S. 41, S. 45; Urk. 5/30). Die befürchtete Therapieresistenz spricht damit nicht gegen eine Unterbringung in einer geschlossenen Institution, sondern vielmehr dafür: Durch die geschlossene Unterbringung kann die therapeutische Erreichbarkeit des Rekurrenten und die Verfügbarkeit der notwendigen Therapiezeit überhaupt erst sichergestellt werden, da aufgrund dessen zahlreicher Entweichungen bislang keine Therapie mit der notwendigen Intensität über einen ausreichend langen Zeitraum durchgeführt werden konnte. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der gutachterlichen Formulierung, dass eine Therapieresistenz nicht die gänzliche Unbehandelbarkeit des Rekurrenten bedeuten würde, sondern "lediglich" die Chancen für eine therapeutische Beeinflussung der Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten weiter verschlechtern (vgl. Urk. 5/2/2 S. 33), eine Therapie mithin weiter erschweren würde (vgl. dazu auch Schmauss/Messer (Hrsg.), Therapieresistenz bei psychischen Erkrankungen, München 2009, und ebenda insbesondere Sack, Therapieresistenz in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen, S. 211 ff.). Die Aussagen der Sachverständigen betreffend die zu befürchtende Therapieresistenz sind somit nicht widersprüchlich, sondern vielmehr durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Die Frage, ob eine therapeutische und/oder erzieherische Behandlung auch gegen den Willen des Rekurrenten erfolgversprechend durchgeführt werden könnte, wird – entgegen seiner Auffassung – in der nachträglichen Ergänzung des

- 14 - Gutachtens vom 29. November 2010 (Urk. 5/30) beantwortet. Daraus geht klar hervor, dass die Gutachter eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG trotz fehlender Therapiemotivation des Rekurrenten für erfolgversprechend halten. Aus dem Umstand, dass sie angesichts der diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung des Rekurrenten und dessen chronifizierter Verweigerungshaltung gegenüber institutionalisierten stationären Therapien sowie gegenüber sämtlichen Formen systematischer Therapie überhaupt (Urk. 5/2/2 S. 39, S. 45) keine allzu euphorischen Erfolgsprognosen wagen, bedeutet nicht, dass das Gutachten undeutlich wäre. Vielmehr determinieren Persönlichkeitsstörungen fast zwangsläufig schwierige Therapieverläufe (Sack, a.a.O., S. 211). d) Zusammenfassend ist das Gutachten nicht mangelhaft. Der Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung darauf abgestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2.3. a) Der Rekurrent kritisiert, die Vorinstanz habe das Gutachten bzw. dessen Ergänzung falsch interpretiert, wenn sie davon ausgehe, dieses äussere sich bezüglich der Therapieaussichten trotz mangelnder Therapiewilligkeit klar positiv, bzw. es bestünden durchaus Erfolgsaussichten unabhängig von der Therapiewilligkeit des Rekurrenten. Aus dem Gutachten bzw. dessen Ergänzung gehe vielmehr eindeutig hervor, dass der therapeutische Erfolg, der bei einer Massnahme im geschlossenen Rahmen erwartet werde, einzig und allein aus dem Umstand abgeleitet werde, dass sämtliche bisherigen Therapiebemühungen vollends gescheitert seien. Auf die Anordnung einer Massnahme, bei der zum Vornherein feststehe, dass sie nicht erfolgreich sein werde, sei in analoger Anwendung von Art. 19 Abs. 1 JStG zu verzichten (Urk. 8 S. 2 ff.; Urk. 10). b) Die Vorinstanz hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten zutreffend begründet, dass vorliegend sowohl die psychische Behandlung des Rekurrenten als auch der Schutz Dritter vor schweren Delikten eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich machten (Urk. 4 = Urk. 5/39 S. 6 ff.). Entgegen der Ausführungen des Rekurrenten hat die Vorinstanz dabei das Gutachten bezüglich der Erfolgsaussichten bei nicht vorhandener Therapiewilligkeit nicht

- 15 falsch interpretiert. Im Gutachten wird klar ausgeführt, eine geschlossene Unterbringung des Rekurrenten erscheine zurzeit nicht zuletzt unter dem Aspekt des Schutzes Dritter bis zu deutlich Risiko senkenden therapeutischen Fortschritten als indiziert. Die notwendige therapeutische Behandlung des Rekurrenten könne durch eine ambulante Massnahme wegen der Unwägbarkeiten des sozialen Settings, potentiellem Alkoholkonsum, persönlichen Strukturmängeln und Kontrollschwächen in Versuchungs- und Krisensituationen derzeit nicht sichergestellt werden. Das therapeutische Engagement und die ansatzweise Bindungsfähigkeit des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ im ersten Halbjahr 2010 zeige, dass bei ihm unter geeigneten und therapeutisch intensiv und beziehungsorientiert gestalteten Umständen Eigenschaften und Voraussetzungen im Sinne einer prosozialen und selbststabilisierenden Entwicklung vorhanden seien. In einem gesicherten therapeutischen Rahmen sei durchaus eine konstruktive und weiterführende therapeutische Erreichbarkeit und Mitarbeit des Rekurrenten gegeben. So seien auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ bis zur Entweichung des Rekurrenten anlässlich seiner Vorstellung in einer offenen Wunschinstitution positive Entwicklungsansätze erzielt worden, die es weiterzuführen gelte. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen basieren denn auch nicht einzig auf dem Umstand, dass die bisherigen Massnahmen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG gescheitert sind, wie der Rekurrent behauptet (Urk. 8 S. 3), sondern werden unter anderem auf die im ersten Halbjahr auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ mit der Behandlung des Rekurrenten gemachten Erfahrungen und die bewirkten positiven Entwicklungsansätze zurückgeführt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten, steht damit keineswegs zum Vornherein fest, dass die Massnahme "nicht erfolgreich sein wird". Eine solche Annahme wäre – vor allem wenn der Jugendliche für die Sicherheit Dritter eine Gefahr darstellt, wie dies vorliegend der Fall ist – ohnehin nicht vorschnell zu treffen, denn die Wirksamkeit der Massnahme hängt oft auch von der Beharrlichkeit ab, mit der sie durchgeführt wird (Riesen-Kupper, in: StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 19 JStG N 4 m.w.H.). Ziel der Massnahme ist auch die Erarbeitung der Therapiebereitschaft (vgl. BGer vom 6. Januar 2011 [6B_798/2010], E. 1.5.2.

- 16 m.w.H.). Dass eine solche erreicht werden kann, ist angesichts der ersten positiven Ansätze im Rahmen der Unterbringung des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums E._____ nicht ausgeschlossen. Eine über einen genügend langen Zeitraum durchgeführte therapeutische und sozialpädagogische Intervention konnte aber bislang aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten gar nicht durchgeführt werden. Ob die an der Vorstellung im Massnahmenzentrum D._____ beteiligten Personen den Beschwerdeführer als nicht massnahmefähig eingestuft haben, ist entgegen den Vorbringen des Rekurrenten in vorliegendem Verfahren irrelevant. Zunächst handelt es sich beim Bericht zur Vorstellung im Massnahmenzentrum D._____ vom 7. September 2010 (Urk. 5/25) nicht um ein psychiatrisches Gutachten. Sodann obliegt die Wahl des Vollzugsortes, d.h. der geeigneten Institution, der Vollzugsbehörde (Art. 17 Abs. 1 JStG). 5.2.4. Zusammenfassend ist somit die von der Vorinstanz angeordnete Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG nicht zu beanstanden. 6. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Mit vorliegendem Verfahrensausgang wird die Beschwerde gegen die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. Oktober 2011 angeordnete Versetzung ins Massnahmenzentrum D._____ im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben. IV. 1.a) Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs würde der Rekurrent im Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO/ZH). Gemäss § 388 Abs. 1 StPO/ZH ist jedoch bei der Bemessung, Auflage und Bezug der Verfahrenskosten den Verhältnissen und dem Fortkommen des Pflichtigen Rechnung zu tragen. Der erste Heimaufenthalt des Rekurrenten geht auf das Jahr 2004 zurück. Seit einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Jahr 2007 ist er – abgesehen von

- 17 den Zeiten seiner Kurvengänge und Inhaftierungen – unterbrochen in diversen Heimen und weiteren Institutionen untergebracht (vgl. Urk. 5/1/1 S. 29 ff.; Urk. 5/16 = Urk. 20/2/1; Urk. 5/5/6) und verfügt demgemäss über keinen finanziellen Rückhalt. Ein Einkommen wird er aufgrund der angeordneten geschlossenen Unterbringung auch in nächster Zeit nicht erzielen. Aufgrund der Lebensumstände des Rekurrenten ist daher auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren zu verzichten. Die übrigen Kosten des Rekursverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. aArt. 40 Abs. 3 JStG). b) Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 für seine Tätigkeit und Barauslagen im Rekursverfahren Rechnung in der Höhe von Fr. 5'001.80 (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer auf Fr. 83.– und 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'918.80) gestellt (Urk. 25). Die Honorarnote hält sich an die Vorgaben der auf das vorliegende Rekursverfahren noch anwendbaren (vgl. vorstehend, E. II. und § 25 AnwGebV, LS 215.3) Verordnung über die Anwaltsgebühren 21. Juni 2006 (aAnwGebV). Der Betrag ist damit ausgewiesen und zu vergüten. 2.a) Das Beschwerdeverfahren ist zufolge der Abweisung des Rekurses gegenstandslos geworden; die Gegenstandslosigkeit hat mithin der Rekurrent zu vertreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ihm somit in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.v.m. Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 4). Zufolge der vorstehend ausgeführten wirtschaftlichen Situation des Rekurrenten ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.v.m. Art. 425 StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 425 N 3 m.w.H.). b) Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 für seine Tätigkeit und Barauslagen im Beschwerdeverfahren Rechnung in der Höhe von Fr. 631.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) gestellt (Urk. 29/3). Überdies hat er mit Eingabe vom 2. November 2011 für seine im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel entstandenen Aufwendungen weiter Rechnung in der Höhe von

- 18 - Fr. 435.50 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) gestellt (Urk. 29/12). Die Honorarnoten halten sich an die Vorgaben der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Die Beträge sind damit ausgewiesen und zu vergüten.

Es wird beschlossen: 1. Die Verfahren UK110028 und UH110308 werden unter der Verfahrensnummer UK110028 vereinigt und das Verfahren UH110308 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 4. Die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der amtliche Verteidiger des Rekurrenten wird für seine Aufwendungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'401.60 und für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'152.35, d.h. insgesamt mit Fr. 6'553.95, aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Rekurrenten, im Doppel, für sich und zuhanden des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) − das Jugendgericht des Bezirks Horgen, ad Prozess-Nr. DJ100019 (gegen Empfangsschein)

- 19 - − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 5 und Urk. 20 (gegen Empfangsschein) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B − die Obergerichtskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Gegen Ziffer 5 dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Zürich, 28. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. A. Scheidegger

Beschluss vom 28. November 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Verfahren UK110028 und UH110308 werden unter der Verfahrensnummer UK110028 vereinigt und das Verfahren UH110308 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 4. Die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der amtliche Verteidiger des Rekurrenten wird für seine Aufwendungen im Rekursverfahren mit Fr. 5'401.60 und für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'152.35, d.h. insgesamt mit Fr. 6'553.95, aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an:  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

UK110028 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2011 UK110028 — Swissrulings