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Zürich Obergericht Strafkammern 26.10.2011 UK110022

26. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,008 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Kosten / Entschädigung / Genugtuung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UK110022-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 26. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Rekurrentin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Rekursgegnerin

betreffend Kosten / Entschädigung / Genugtuung Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 05.10.2010, DG100070

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 5. Oktober 2010 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon 23 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. In Bezug auf die in Anklageziffer 4 erhobenen Vorwürfe des Diebstahls und Hausfriedensbruchs wurde die Rekurrentin freigesprochen. In Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Rekurrentin auferlegt (Urk. 11 S. 27 f.). 2. Hiergegen liess die Rekurrentin innert Frist Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien mindestens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Rekurrentin sei eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft von 23 Tagen zuzusprechen, mindestens im Umfang der ihr durch die Untersuchungshaft entgangenen Löhne von zusammen Fr. 4'398.--, abzüglich 6.05 % AHV, ALV, zuzüglich Zinsen von 5 % ab 1. November 2007. 3. Der Rekurrentin sei eine Genugtuung zuzusprechen für die durch die Untersuchung erlittene Unbill im Betrag von Fr. 5'000.--, eventuell nach Ermessen des Gerichtes, zuzüglich 5 % Zinsen ab 23. August 2007. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Auf die seitens der Rekurrentin gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Berufung wurde mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 nicht eingetreten (Urk. 12).

- 3 - 4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. Juli 2011 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 15. August 2011 vernehmen (Urk. 18). 5. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). II. 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens - wie bereits ausgeführt - in Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen begründeten Entscheids einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung der Rekurrentin (Urk. 11 S. 28). In der Begründung wurde hingegen erwogen, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Rekurrentin aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 11 S. 27). Im seitens der Rekurrentin eingereichten Dispositiv vom 5. Oktober 2010 wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Rekurrentin auferlegt (Urk. 3). 1.2. Die Rekurrentin lässt diesbezüglich in der Rekursschrift ausführen, das mündlich eröffnete und im schriftlichen Dispositiv ausgehändigte Urteil könne nicht im Dispositiv des begründeten Urteils einseitig und ohne Begründung einfach abgeändert werden, und dies zum Nachteil der Rekurrentin und gegen deren Anträge an der Hauptverhandlung (Urk. 2 S. 2).

- 4 - 1.3. Nach § 166 GVG werden offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt. Ein offenkundiges Versehen ist immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willensbildung des Gerichts handeln (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 N 1). Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung aus, dass das anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2010 mündlich eröffnete und anschliessend den anwesenden Parteien übergebene Dispositiv - insbesondere die Kostenauflage mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - der Beratung des Gerichts entsprochen habe. Im Dispositiv des begründeten Urteils sei in der Folge ein Fehler unterlaufen. Ziffer 7 des Dispositivs sollte insofern lauten, als dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Rekurrentin auferlegt würden (Urk. 18 S. 1). Bei der Formulierung im Dispositiv des begründeten Urteils, "die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt" handelt es sich also um ein offensichtliches Versehen. Berichtigungen im Sinne von § 166 GVG werden in der Regel durch das erkennende Gericht vorgenommen. Eine Rückweisung erscheint vorliegend jedoch nicht angebracht, hat die Rekurrentin in diesem Verfahren doch selbst eine Berichtigung beantragt. Folglich geht ihr durch die Berichtigung durch das hiesige Gericht keine Instanz verloren. Ziffer 7 des Dispositivs des angefochtenen (begründeten) Entscheides ist somit in Anwendung von § 166 GVG dahingehend abzuändern, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen werden.

- 5 - 2.1. Die Rekurrentin lässt in der Rekursschrift im Wesentlichen zusammengefasst sodann ausführen, Kostenauflagen und Entschädigungsverweigerungen dürften nicht so erfolgen, dass sie eine strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens der beschuldigten Person zum Ausdruck brächten. Die Rekurrentin habe am 12. September 2007 die Behändigung der beschädigten Y._____-Tasche [Luxusmarke] und der Armbanduhr aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft eingestanden und die Rückgabe dieser Uhr ermöglicht. Nur wegen des angeblichen und nie bewiesenen Juwelendiebstahls sei eine Untersuchungshaft und die zweieinhalbjährige Untersuchung mit aller damit verbundenen Unbill gegen die Rekurrentin geführt worden, die aber gar nichts zu ihren Lasten ergeben habe. Sie sei bezüglich dieser Anklageziffer vollumfänglich freigesprochen worden. Dies sei bei der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht berücksichtigt worden, was auch eine Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung bedeute. Im Weiteren wird auf die Plädoyernotizen bzw. die Anträge und Beilagen anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2. Hinsichtlich der Auferlegung der (weiteren) Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 Folgendes fest: In Ziffer VII. der Begründung des Urteils sei ein Standardsatz verwendet worden, der nicht dem konkreten Fall entspreche. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien der Rekurrentin bezüglich des Freispruchs nicht - wie dort festgehalten - ausgangsgemäss auferlegt worden, sondern in Anwendung von § 189 Abs. 1 StPO/ZH, da die Rekurrentin die Einleitung der Untersuchung und die Durchführung des Gerichtsverfahrens durch ein verwerfliches und leichtfertiges Benehmen verursacht habe. Nach theoretischen Ausführungen zu § 189 Abs. 1 StPO/ZH führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, insbesondere die durch die Rekurrentin begangene mietvertragliche Verletzung des Hausrechts der Geschädigten sei als Benehmen im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH zu werten. Da die Rekurrentin dies drei Mal gemacht habe, sei es auch eine adäquate Folge ihres rechtswidrigen Verhaltens, dass die Untersuchung in der Folge auf einen weiteren Hausfriedensbruch sowie einen weiteren Diebstahl ausgedehnt worden sei, zumal die Rekurrentin bei den erstgenannten Hausfriedensbrüchen nicht nur den Hausfrieden gebrochen, son-

- 6 dern auch noch Diebstähle begangen habe. Folglich seien ihr die Kosten aufzuerlegen und habe sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Urk. 18 S. 1 f.). 2.3. Wird ein Angeklagter verurteilt, so hat er gemäss § 188 Abs. 1 StPO/ZH in der Regel die gesamten Kosten des Prozesses zu tragen. Wird ein Angeklagter freigesprochen, trägt grundsätzlich der Staat die Kosten des Verfahrens. Gemäss § 189 Abs. 1 StPO/ZH werden einem Freigesprochenen die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Bei einem Teilfreispruch ist eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung vorzunehmen, und die anteilsmässig auf die mit Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht gemäss den erwähnten Vorgaben von § 189 Abs. 1 StPO/ZH dem Freigesprochenen aufzuerlegen sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 f. zu § 189 StPO/ZH). Die Kostentragungspflicht des Angeschuldigten bzw. Freigesprochenen beruht nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wird. Voraussetzung für die Haftung für Untersuchungskosten ist demnach in Analogie zu Art. 41 OR ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten. Als widerrechtlich ist ein Verhalten zu qualifizieren, wenn es gegen Normen aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst, die den Angeschuldigten direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Schuldhaft ist das Verhalten, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Es setzt in objektiver Hinsicht das vorsätzliche oder fahrlässige Abweichen von einem Durchschnittsverhalten voraus, in subjektiver Hinsicht Urteilsfähigkeit. Das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten muss zudem adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein (vgl. dazu die Leitentscheide BGE 116 Ia 162 und BGE 119 Ia 332 sowie zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1205 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu § 42; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an

- 7 unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss., Zürich 1998, S. 46 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Tatbestand fehlten (BGE 109 Ia 164 f. E. 4b). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird jedoch verletzt, wenn der Begründung zu entnehmen ist, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht den Angeschuldigten für strafrechtlich schuldig hält. Dabei ist nicht auf das Verständnis eines juristisch geschulten Lesers abzustellen, sondern auf den Eindruck, wie er im Publikum entsteht (BGE 114 Ia 302). Mit anderen Worten darf bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung die Kostenauflage nicht damit begründet werden, im Falle eines Urteils wäre der Angeklagte voraussichtlich schuldig gesprochen worden. Die Kostenauflage darf sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 374). 2.4. Der Rekurrentin wurde in der Anklageschrift vom 8. Februar 2010 zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Sie habe sich am 6. und 16. Juli 2007 sowie am 17. August 2007 mit einem Drittschlüssel in die zwar ihr gehörende, aber der Geschädigten B._____ (nachfolgend: Geschädigte) vermieteten Wohnung begeben und eine Y._____-Tasche im Wert von ca. Fr. 650.-- sowie eine Armbanduhr der Marke "…" im Wert von Fr. 21'350.-- mitgenommen (Anklageziffern 1-3). Sodann habe sie sich zwischen dem 17. und 20. August 2007 erneut gegen den Willen der Geschädigten mit einem Drittschlüssel in die genannte Wohnung begeben und diverse Schmuckstücke (eine Damenarmbanduhr und vier Halsketten) im Wert von ca. Fr. 1'076'500.-- mitgenommen (Anklageziffer 4; Urk. 9/HD27). 2.5. Während der Dauer des Mietverhältnisses verliert die Vermieterschaft das Gebrauchsrecht an der Mietsache, welches sich üblicherweise aus dem Eigentumsrecht ergibt. So ist die Vermieterschaft z.B. nicht mehr befugt, die Mieträume ohne Zustimmung der Mieterschaft zu betreten oder Schlüssel zu besitzen. Sie

- 8 hat lediglich das Recht, die Mieträumlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zu besichtigen. Der Mieter kann sich - auch gegenüber der Vermieterschaft auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes (Art. 926-929 ZGB) berufen (Lachat/Püntener, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, N 2/1.3.1 f.). 2.6. Die Rekurrentin räumte in den polizeilichen Einvernahmen vom 23. August 2007 und 11. September 2007 ein, die an die Geschädigte vermietete Wohnung in Abwesenheit derselben betreten zu haben (Urk. 9/HD8/1-2). In der Hafteinvernahme vom 12. September 2007 und in der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2010 gab sie bei der Staatsanwaltschaft sodann zudem zu, die Y._____-Tasche und eine Uhr mitgenommen zu haben (Urk. 9/HD8/3-4). Die fragliche Y._____- Tasche wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2007 am Wohnort der Rekurrentin sichergestellt (Urk. 9/HD17/2). Die fragliche Uhr wurde von einer Nachbarin der Rekurrentin am 25. September 2007 bei der Polizei abgegeben (Urk. 7/HD4 S. 5 ff.). Die Rekurrentin gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme an, sie habe die Uhr aus dem Fenster geworfen, als die Polizei gekommen sei. In der Folge habe sie gesehen, dass diese Nachbarin die Uhr getragen habe (Urk. 7/HD8/3 S. 6). Wie bereits ausgeführt, wurde die Rekurrentin bezüglich den Anklageziffern 1-3 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls verurteilt (Urk. 11). Ihr Verhalten - mehrfaches Betreten der Wohnung mit einem zurückbehaltenen Schlüssel und Mitnahme von Gegenständen - wich von demjenigen eines Durchschnittsmenschen ab und war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer Straftat zu erwecken. Es war demnach gerechtfertigt, die erfolgte Strafuntersuchung gegen die Rekurrentin durchzuführen (vgl. Wallimann Baur, a.a.O., S. 68). Die Rekurrentin musste wissen, dass ihr Verhalten eine Strafuntersuchung zur Folge haben musste. Das Benehmen der Rekurrentin ist somit als verwerflich im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH zu qualifizieren und war ursächlich für die gesamte Strafuntersuchung, weshalb ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu Recht auferlegt wurden.

- 9 - 3.1. Gemäss § 191 StPO/ZH ist einem freigesprochenen Angeklagten unter den in § 43 angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Nach § 43 Abs. 1 StPO/ZH ist, wenn dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt werden, darüber zu entscheiden, ob ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist. 3.2. Da der Rekurrentin jedoch die Kosten aufzuerlegen sind, sind ihr weder eine Entschädigung für allfällige Kosten oder Umtriebe noch eine Genugtuung auszurichten. 4. In teilweiser Gutheissung des Rekurses bzw. in Berichtigung im Sinne von § 166 GVG ist Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen (begründeten) Entscheides somit dahingehend abzuändern bzw. zu berichtigen, als dass der Rekurrentin die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt werden. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. III. 1. Gestützt auf § 13 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG vom 4. April 2007) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-festzulegen. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Unter den gegebenen Umständen - die Rekurrentin obsiegt in Bezug auf die amtliche Verteidigung und unterliegt im Übrigen rechtfertigte es sich, die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Rekurrentin aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu Gunsten der Rekurrentin ist betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung die neurechtliche Regelung (Art. 426 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO/CH; vgl. Schmid, Übergangsrecht StPO, N39 und dort Fn 2) anzuwenden.

- 10 - 2. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Entscheid zu befinden (vgl. §§ 16 und 17 AnwGebV OG vom 21. Juni 2006).

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses bzw. in Berichtigung im Sinne von § 166 GVG wird Ziffer 7 des Dispositivs des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2010 (Proz.Nr. DG100070) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und zu 2/3 der Rekurrentin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Rekurrentin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO/CH im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Rekursverfahren. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und die Rekurrentin; mit dem Ersuchen, baldmöglichst die Honorarnote dem Gericht einzureichen (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (gegen Empfangschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

- 11 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 26. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses bzw. in Berichtigung im Sinne von § 166 GVG wird Ziffer 7 des Dispositivs des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2010 (Proz.Nr. DG100070) aufgehoben und durch folgende... 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und zu 2/3 der Rekurrentin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Rekurrentin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO/CH im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Rekursverfahren. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und die Rekurrentin; mit dem Ersuchen, baldmöglichst die Honorarnote dem Gericht einzureichen (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (gegen Empfangschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in ...

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