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Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2010 UK100043

3. Mai 2010·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,871 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Fristwahrung bei Einreichung der Ehrverletzungsklage. Anwendung des Gebots von Treu und Glauben. Frage der Fristwiederherstellung.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK100043/U/bee A

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann

Beschluss vom 3. Mai 2010

in Sachen

E., Ankläger und Rekurrent

gegen

A., Angeklagter und Rekursgegner

betreffend Anklage / Nichtzulassung (EV)

Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 4. März 2010, GA100001

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 4. März 2010 liess die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen eine von E. (im Folgenden als Rekurrent bezeichnet) gegen A. (Rekursgegner) angestrengte Ehrverletzungsklage nicht zu (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 25. März 2010 rechtzeitig Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte darin folgende Anträge: "1. A. ist wegen Weiterverbreitung von Ehrverletzungen (Art. 173 1. Abs. 2 "wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet") oder Verleumdungen (Art. 174 1. Abs. 2 "wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet") zu bestrafen. 2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 04. März 2010 ist zu revidieren. 3. Eventuell ist der Fall dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Bearbeitung zuzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." (Urk. 2 S. 2)

Die Vorinstanz verzichtete anlässlich der Übermittlung ihrer Akten an die Rekursinstanz auf eine Vernehmlassung zur Rekursschrift (Urk. 7). Auf die Einholung einer Rekursantwort des Rekursgegners konnte in Anwendung von § 406 StPO verzichtet werden. II. 1.a) Der Rekurrent reichte am 18. Januar 2010 beim Bezirksgericht Meilen gegen den Rekursgegner eine Ehrverletzungsklage mit vorstehend unter Ziffer 1 der Rekursanträge wiedergegebenem Strafantrag ein. In Ziffer 2 der Anträge seiner Ehrverletzungsklage hielt der Rekurrent allerdings fest, die vorliegende Klage werde gegenstandslos, sofern er vor Bezirksgericht Bülach im dortigen Verleumdungsprozess, den P. gegen ihn - den Rekurrenten - eingeleitet hatte, freigesprochen werden sollte (Urk. 6/1 S. 2). Wie den zusammen mit der Ehrverlet-

- 3 zungsklageschrift eingereichten Akten zu entnehmen war, war am Bezirksgericht Bülach eine von P. gegen den Rekurrenten erhobene Ehrverletzungsklage anhängig (Urk. 6/2/2; vgl. auch Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 wies die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen den Rekurrenten zunächst darauf hin, dass sein Strafantrag keine vorbehaltlose, sondern vielmehr eine bedingte Erklärung darstelle, und dass somit kein gültiger Strafantrag vorliege. Dementsprechend setzte sie dem Rekurrenten eine 10-tägige Frist an, um seine Anklage insoweit zu verbessern, als dass es sich bei seinem Antrag um eine vorbehaltlose Erklärung handle. Sodann hielt die Präsidentin i.V. fest, die Zulassung der Anklage setze die Durchführung eines ordnungsgemässen Sühnverfahrens voraus. Da der Rekurrent jedoch keine Weisung des zuständigen Friedensrichters beim Gericht eingereicht habe, sei ihm diesbezüglich die nämliche Frist anzusetzen, um darzutun, dass er den Friedensrichter fristgerecht angerufen habe. In diesem Zusammenhang wies sie den Rekurrenten darauf hin, dass nach zürcherischem Prozessrecht in Ehrverletzungssachen innert der Antragsfrist von drei Monaten sowohl Anklage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben als auch beim Friedensrichter das Sühnbegehren gestellt werden müsse, ansonsten kein Strafantrag im Sinne der Rechtsprechung vorliege (Urk. 6/3). Innert Frist stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Februar 2010 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anrufung des Friedensrichteramtes. Darin machte er geltend, die Klage sei "mit Datum vom 15. Januar 2008" beim Bezirksgericht Meilen fristgerecht eingereicht worden. Die Klage "dürfte am 18.02.09 beim Gericht eingegangen sein". Das Gericht habe genügend Zeit, d.h. vom 18. bis zum 20. Februar 2010, gehabt, um ihm mitzuteilen, dass er zuerst zum Friedensrichter gehen müsse. Eine Friedensrichterverhandlung könne jedoch nichts mehr ändern, und eine Einigung sei nicht möglich, da der Rekursgegner die Daten bereits weitergegeben habe und er - der Rekurrent - auch schon von jener Drittperson [gemeint: P.] verklagt worden sei. Die Friedensrichterverhandlung generiere nur unnötige Kosten (Urk. 6/5).

- 4 - Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 erwog die Vorinstanz, der Rekurrent bzw. Ankläger nenne keinen konkreten Grund, weshalb er die Frist für die Anrufung des Friedensrichters nicht eingehalten habe, und wies erneut darauf hin, dass innert der dreimonatigen Strafantragsfrist sowohl die Anklage beim Bezirksgericht erhoben als auch das Sühnbegehren beim Friedensrichter gestellt werden müsse, ansonsten kein gültiger Strafantrag vorliege. Der Friedensrichter sei in Ehrverletzungsverfahren gemäss §§ 286 ff. StPO somit in jedem Fall, ungeachtet des Ausgangs des Sühnverfahrens anzurufen. Da aus den Akten kein Grund ersichtlich sei, der den Rekurrenten daran gehindert hätte, das Sühnbegehren rechtzeitig zu stellen, da sodann blosse Rechtsunkenntnis kein Grund zur Wiederherstellung einer versäumten Frist darstelle (m.H.a. BGE 103 IV 131), und da es nicht dem Gericht obliege, die Parteien auf die zur Zulassung der Anklage notwendigen Voraussetzungen hinzuweisen, sei das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. Hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Weisung, zum Nachweis der rechtzeitigen Einleitung des Sühnverfahrens sowie zur Verbesserung der Anklage werde auf die entsprechende Verfügung vom 9. Februar 2010 verwiesen (Urk. 6/6). Daraufhin reichte der Rekurrent unter dem Titel "nachgebesserte Klage" mit Eingabe vom 22. Februar 2010 eine insoweit verbesserte Klageschrift ein, als darin ein vorbehaltloser Strafantrag gegen den Rekursgegner gestellt wurde. Ergänzend machte der Rekurrent unter Beilage eines von ihm verfassten Schreibens vom 11. November 2009 an den Untersuchungsrichter am Bezirksgericht Bülach geltend, er habe darin verlangt, dass der Rekursgegner in das dortige Ehrverletzungsverfahren mit einzubeziehen sei, was bis anhin allerdings nicht geschehen sei. Nachweislich habe P. aufgrund des [vom Rekursgegner] weitergereichten Schreibens beim Bezirksgericht Bülach Verleumdungsklage eingereicht, in welchem Zusammenhang ihm - dem Rekurrenten - bis heute Kosten von mindestens Fr. 3'000.00 entstanden seien (Urk. 6/8-9). b) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz nach kurzer Darstellung der vorstehend wiedergegebenen Prozessgeschichte fest, dass dem Rekurrenten mit Verfügung vom 9. Februar 2010 Frist angesetzt worden sei, um die im Kanton

- 5 - Zürich für eine Ehrverletzungsklage erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, konkret einen vorbehaltlosen Strafantrag zu stellen sowie die Weisung des zuständigen Friedensrichters einzureichen und darzutun, dass er den Friedensrichter fristgerecht angerufen habe. Diese Fristansetzung sei unter der Androhung der Nichtzulassung der Anklage erfolgt. Innert der gesetzten Frist habe der Rekurrent lediglich eine nachgebesserte Anklageschrift eingereicht, habe es jedoch verpasst, die Weisung des zuständigen Friedensrichters einzureichen. Da er innert Frist somit keine Weisung des zuständigen Friedensrichters eingereicht habe, sei androhungsgemäss vorzugehen und die Anklage nicht zuzulassen (Urk. 5 S. 3). 2. In seiner Rekursschrift macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe, nachdem er seine Anklageschrift fristgerecht am 18. Januar 2010 eingereicht habe, diese bis zum 9. Februar 2010 liegen lassen und dann eine fristgerechte Friedensrichterverhandlung verlangt, im Wissen, dass diese Frist am 22. Januar 2010 abgelaufen sei. Wenn die Frist abgelaufen sei, brauche es auch keine Nachbesserungen mehr. Hätte ihm die Vorinstanz umgehend mitgeteilt, dass er zuerst an den Friedensrichter gelangen müsse, wäre die Klage bei diesem noch möglich gewesen. Die Vorinstanz habe ihm seine Rechte verwehrt. Aus was für Gründen auch immer habe sich die Vorinstanz mit sich selber beschäftigt. Jedenfalls sei im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 9. Februar 2010 die Frist beim Friedensrichter bereits abgelaufen gewesen. Dies habe die Vorinstanz ganz genau gewusst und habe ihm - dem Rekurrenten - unbegreiflicherweise unnötige Kosten generiert (Urk. 2 S. 2). Sodann nimmt die Rekursschrift Bezug auf eine im Rekursverfahren eingereichte Verfügung des Untersuchungsrichters des Bezirkes Bülach vom 10. März 2010, worin der Rekurrent darauf hingewiesen wurde, dass im Privatstrafklageverfahren es den Parteien bzw. dem Ankläger obliege, allfällige weitere Personen anzuklagen und damit in das Verfahren "einzubeziehen" (vgl. Urk. 3/7). Wie der besagten Verfügung - so der Rekurrent sinngemäss - zu entnehmen sei, richte sich das Ehrverletzungsverfahren gegen ihn, den Rekurrenten. Somit sei er auch Partei (Urk. 2 S. 3).

- 6 - 3.a) Gemäss § 309 Abs. 1 StPO sind Anklagen wegen Ehrverletzung - soweit es sich um sog. gewöhnliche Ehrverletzungen und nicht um solche wegen Ehrverletzung durch die Presse handelt - beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung einer Anklageschrift anhängig zu machen. Wird der Streit anlässlich der durchzuführenden Sühnverhandlung nicht beigelegt, kann der Kläger vom Friedensrichter die Weisung verlangen, welche er - der Kläger - zusammen mit der Anklageschrift dem Gericht einzureichen hat (§ 310 und 312 StPO). Die vom Kläger einzuhaltende Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB gilt aufgrund dieser kantonalen Prozessbestimmungen erst dann als eingehalten, wenn der Ehrverletzungsprozess beim zuständigen Bezirksgericht durch gleichzeitiges Einreichen von Weisung und Anklageschrift anhängig gemacht wird (BGE 69 IV 198, 71 IV 66). Mit Rücksicht darauf, dass es in manchen Fällen aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, innerhalb dieser dreimonatigen Frist das Sühnverfahren durchzuführen, wird es zur Wahrung der Antragsfrist als genügend erachtet, wenn vor Ablauf derselben beim Friedensrichter das Sühnbegehren gestellt und gleichzeitig ein Doppel der Anklageschrift direkt dem Bezirksgericht übermittelt wird (sog. doppelte vorsorgliche Klageeinleitung; Irma Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess …, Zürich 1988, S. 125 ff.; Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 287 N 23 m.w.H.; BGE 103 IV 132; vgl. auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes in ZR 56 Nr. 53). b) Vorliegend reichte der Rekurrent die Klageschrift am 18. Januar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bezirksgericht Meilen ein. Gemäss seiner eigenen Darstellung erfuhr der Rekurrent anlässlich einer Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter des Bezirkes Bülach am 22. Oktober 2009 von den von ihm im vorliegenden Verfahren seiner Ehrverletzungsklage zu Grunde gelegten Fakten (Urk. 6/1 S. 2). Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB zur Stellung des rechtsgültigen Strafantrages gegen den Rekursgegner lief somit am 22. Januar 2010 ab, wovon auch der Rekurrent selber ausgeht. Da es der Rekurrent unbestrittenermassen unterliess, innert dieser Frist entsprechend der Bestimmung von § 309 StPO an den zuständigen Friedensrichter zu gelangen, und er demgemäss nicht in der Lage war, der Vorinstanz innert der ihm mit Verfügung vom 9.

- 7 - Februar 2010 angesetzten (Nach-)Frist die für eine rechtsgültige und rechtzeitige Klageerhebung erforderliche Weisung des Friedensrichters einzureichen bzw. den Nachweis für ein fristgerecht gestelltes Sühnbegehren zu erbringen, liess die Vorinstanz die Anklage mit angefochtener Verfügung nicht zu. c) Der Rekurrent beschränkt sich in seiner Rekursschrift im Wesentlichen auf die Argumentation, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass er zuerst an den Friedensrichter gelangen müsse, obwohl dies im Zeitpunkt seiner Klageeinreichung beim Bezirksgericht noch möglich gewesen wäre. Mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs des Rekurrenten bezüglich der Frist zur Anrufung des Friedensrichters bzw. zur Stellung eines Sühnbegehrens bereits in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2010 befasst. Wie vorstehend dargestellt worden ist, wies sie das Fristwiederherstellungsgesuch mit besagter Verfügung ab. Konsequenterweise hätte die Vorinstanz bereits in jenem Zeitpunkt gestützt auf die Begründung, dass der Rekurrent die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB verwirkt habe, nebst der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auch gleich die Nichtzulassung der Ehrverletzungsklage verfügen können. Denn aus den Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 15. Februar 2010 ergab sich unmissverständlich, dass er bis zu jenem Zeitpunkt noch kein Sühnbegehren beim Friedensrichter gestellt hatte, währenddem das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB unterdessen bereits erloschen war, was ihn denn auch zur Stellung eines entsprechenden Wiederherstellungsgesuchs veranlasste. Ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Rekurrenten jedoch hinsichtlich der Frist zur Stellung des Sühnbegehrens keine Restitution zu gewähren sei, so konnte eine - wie auch immer geartete - Nachbesserung der lediglich beim Bezirksgericht eingereichten Anklageschrift ohnehin nichts mehr daran ändern. Die Vorinstanz unterliess es im Übrigen auch, ihren Entscheid betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs mit der dafür vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung des Rekurses zu versehen (§ 402 Ziff. 6 StPO; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 402 N 21). Auf den Ausgang des Verfahrens haben diese Mängel allerdings insofern keinen Einfluss, als der Re-

- 8 kurrent nunmehr den vorinstanzlichen Endentscheid mit Rekurs anficht und sich dabei insbesondere auch mit der Frage der Fristwiederherstellung befasst. Bezüglich Letzterem ist den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 16. Februar 2010, welche dem angefochtenen Endentscheid zu Grunde liegen, vollumfänglich beizupflichten. Zu Recht wies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Praxis hin, wonach blosse Rechtsunkenntnis keinen Wiederherstellungsgrund darstellt (BGE 103 IV 133; Bundesgerichtsurteil 2A.302/2004 vom 26. Mai 2004, Erw. 4; Irma Baumann, a.a.O., S. 128; Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, Zürich 2002, § 199 N 26; vgl. auch N 31 zum Rechtsirrtum). Als zutreffend erweist sich auch die Feststellung, wonach aus den Akten kein Grund ersichtlich wird, der den Rekurrenten an einer rechtzeitigen Stellung des erforderlichen Sühnbegehrens gehindert hätte. Ein solcher Grund wird denn vom Rekurrenten auch nicht vorgetragen. Soweit er dagegen geltend macht, die Vorinstanz habe seine Anklageschrift im Wissen darum, dass die Strafantragsfrist am 22. Januar 2010 abgelaufen sei, bis zum 9. Februar 2010 liegen lassen, so kann diesen Behauptungen nicht gefolgt werden. Bei der Vorinstanz ging die Anklageschrift am 19. Januar 2010 ein. Zwar war dem darin Ausgeführten zu entnehmen, dass der Rekurrent nach eigener Darstellung am 22. Oktober 2009 von den inkriminierten Tathandlungen des Rekursgegners Kenntnis erhielt, woraus gefolgert werden konnte, dass die Antragsfrist am 22. Januar 2010 ablief. Die Behauptung, die Vorinstanz habe den Rekurrenten im Hinblick auf den vorgängigen Fristablauf bewusst erst mit Verfügung vom 9. Februar 2010 aufgefordert, die für eine Anhängigmachung der Klage erforderliche Weisung des Friedensrichters einzureichen, findet in den Akten keine Stütze und erweist sich als haltlos. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift hatte die Vorinstanz keine Kenntnis darüber, dass der Rekurrent bis anhin noch kein Sühnbegehren gestellt hatte. Es war lediglich so, dass sich unter den zusammen mit der Anklageschrift eingereichten Beilagen (Urk. 6/2/1-5) (noch) keine Weisung befand, weshalb die Vorinstanz dem Rekurrenten entsprechend Frist zu deren Einreichung ansetzte. Dass diese Fristansetzung mit Verfügung vom 9. Februar 2010 erfolgte, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass die Vorinstanz die Anklageschrift liegen gelassen hätte, sondern entsprach dem in vergleichbaren Fällen gewohnten Geschäftsgang bzw.

- 9 - Prozessverlauf. Insbesondere konnte von der Vorinstanz in Anbetracht der eingereichten Anklageschrift samt Beilagen wie auch der zeitlichen Verhältnisse nicht verlangt werden, dass sie von sich aus den Rekurrenten für den Fall, dass dieser nicht von selbst schon das Notwendige vorgekehrt haben sollte, noch vor dem kurzfristig bevorstehenden Ablauf der Antragsfrist auf das Erfordernis der fristgerechten Stellung eines Sühnbegehrens aufmerksam gemacht hätte. Ein solcher Hinweis wäre aufgrund des im Strafprozessrecht für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch für Behörden und Gerichte, geltenden Gebots von Treu und Glauben (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 247 ff.) allenfalls zu fordern gewesen, wenn sich für die Vorinstanz aus den Akten irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Rekurrent die gesetzlich vorgeschriebene Anhängigmachung der Ehrverletzungsklage beim zuständigen Friedensrichter unterlassen haben könnte. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Zwar wird den Friedensrichtern gemäss vorstehend zitiertem Kreisschreiben der Verwaltungskommission (ZR 56 Nr. 53 Ziff. 3) empfohlen, einen Ankläger, der das Sühnbegehren bei ihnen bereits gestellt hat, darauf aufmerksam zu machen, dass er zur Wahrung der Antragsfrist vor deren Ablauf ein Doppel der Anklageschrift dem zuständigen Bezirksgericht einzureichen habe, dies jedenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass dem Ankläger die Weisung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zugestellt werden kann (vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 287 N 23; Handbuch für die Friedensrichter des Kantons Zürich, Zürich 1977, N 92). Eine solche Gefahr ist vom Friedensrichter unter anderem dann anzunehmen, wenn die Sühnverhandlung aus bestimmten Gründen (z.B. Verschiebung der bereits angesetzten Verhandlung) vor Ablauf der Antragsfrist nicht mehr stattfinden kann, so dass die Weisung vom Friedensrichter nicht mehr rechtzeitig ausgestellt und deshalb vom Ankläger ebenfalls nicht mehr rechtzeitig dem Gericht eingereicht werden kann (ZR 56 Nr. 53 Ziff. 3). Diese Fallkonstellation ist indessen nicht mit der vorliegenden zu vergleichen, wo dem Bezirksgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Gefahr einer Fristversäumnis bestehe (vgl. auch den der vorliegenden Fallkonstellation entsprechenden BGE 103 IV 132 f.). Anders liegen die Verhältnisse schliesslich auch dann,

- 10 wenn z.B. ein Ankläger irrtümlicherweise ein Schriftstück, welches die angeblich ehrverletzenden Äusserungen enthält, offensichtlich oder ausdrücklich als ein Presserzeugnis bzw. Medienerzeugnis im Sinne der §§ 294 ff. StPO qualifiziert und deshalb die Anklage direkt beim Bezirksgerichtspräsidenten einreicht. In diesem Fall muss das Gericht davon ausgehen, dass der Ankläger demzufolge noch keine Anklage beim Friedensrichter eingereicht hat, so dass ihm - falls die Antragsfrist von Art. 31 StGB noch gewahrt werden kann - eine entsprechende Frist anzusetzen ist (Irma Baumann, a.a.O., S. 172). Für die Bezirksgerichtspräsidentin i.V. des Bezirkes Meilen bestand nach dem Gesagten indessen keine Veranlassung oder Verpflichtung, den Rekurrenten unmittelbar nach Eingang der Ehrverletzungsklage bzw. im Hinblick auf die Fristwahrung auf das von Gesetzes wegen erforderliche Stellen eines Sühnbegehrens hinzuweisen. d) Soweit der Rekurrent auf bestimmte Erwägungen der Verfügung des Untersuchungsrichters des Bezirkes Bülach vom 10. März 2010 Bezug nimmt, ist auf die Vorbringen nicht einzugehen, da jener Entscheid nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses darstellt. 4. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Rekurrent kostenpflichtig (§ 396a StPO). Dem Rekursgegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und wird dem Rekurrenten auferlegt.

- 11 - 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rekurrenten  den Rekursgegner (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift; Urk. 2)  die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten; Urk. 6) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär:

lic. iur. H.R. Bühlmann

versandt am:

anonymisiert am : …………………….. von: …………………………………. (lic. iur. H.R. Bühlmann)

Demnach beschliesst das Gericht:

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