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Zürich Obergericht Strafkammern 21.04.2010 UK100031

21. April 2010·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,942 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Notwendige Verteidigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. UK100031/U/gk A, B

III. Strafkammer

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Ruggli, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann

Beschluss vom 21. April 2010

in Sachen

F., Rekurrent

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, 8610 Uster, Rekursgegnerin

betreffend Amtliche Verteidigung

Rekurs gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Februar 2010, BU100013

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Am 24. Juni 2009 erstattete die in B. domilizierte L. Establ. bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, eine Strafanzeige gegen L.-B., L. sowie gegen F. (im Folgenden als Rekurrent bezeichnet) wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, eventuell Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, diversen Urkundendelikten und SVG-Widerhandlungen. Den Angeschuldigten wurde - zusammengefasst - Folgendes vorgeworfen: Im November 2008 habe die Garage E. AG bei der L. Establ. einen Leasingantrag für die R. GmbH mit Sitz in O. (Leasingnehmerin) gestellt, deren Gesellschafterin L.-B. war. Gegenstand des Kauf- bzw. Leasingvertrages sei ein fabrikneues Fahrzeug der Marke Nissan (Barkaufpreis Fr. 42'760.--), gewesen. Nachdem sämtliche vertraglichen Abreden erfüllt worden seien, wozu nebst einer Anzahlung und Bezahlung der ersten Leasingrate insbesondere auch der Eintrag "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis gehörte, sei das Fahrzeug der Leasingnehmerin am 19. November 2008 herausgegeben worden. In der Folge sei lediglich am 12. Februar 2009 noch eine Leasingrate bezahlt worden. Weitere Zahlungen seien trotz ergangener Mahnungen und Kündigungsandrohung unterblieben. Auch sei bekannt geworden, dass sowohl die Haftpflicht- wie auch die Motorfahrzeug- Kaskoversicherung infolge Nichtbezahlung der Prämien per 30. April 2009 sistiert worden sei. Gemäss weiteren Abklärungen der L. Establ. sei das Fahrzeug am 5. Januar 2009 durch L.-B. bzw. L. namens der R. GmbH an O.Z. zum Preis von Fr. 34'500.-- verkauft worden. Über weitere Stationen sei das Fahrzeug schliesslich mittels eines Leasingvertrages mit der M. AG Zürich und der Garage W. AG als Lieferantin zu einem Barkaufspreis von Fr. 37'461.70 an die M. G. GmbH in W. gelangt (Urk. 6 Strafanzeige S. 4 ff.). Die L. Establ. ging gemäss ihren Angaben in der Strafanzeige den Gründen nach, wie es trotz des im Fahrzeugausweis des Leasingobjekts vorgenommenen Eintrages "Halterwechsel verboten" zu einem Verkauf habe kommen können. Ein

- 3 solcher Eintrag werde mit dem Code 178 (Halterwechsel verboten), gefolgt vom Code, der die Leasinggesellschaft bezeichne, im vorliegenden Fall "LI1", vorgenommen. Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich - so die L. Establ. - hätten ergeben, dass zwei Wochen nach Übergabe des Leasingobjekts die Löschung des fraglichen Eintrages beantragt und anschliessend auch ausgeführt worden sei. Dem "Amtlichen Formular für den Eintrag und die Löschung der Ziffer 178 'Halterwechsel verboten' im Fahrzeugausweis" (Formular "CH 178") sei zu entnehmen, dass die R. GmbH als Antragstellerin zur Löschung des Eintrages und eine D. Auto GmbH in H. als "begünstigte Person/Firma" in Erscheinung getreten seien. Aus unerfindlichen Gründen sei die D. Auto GmbH als begünstigte Person eingesetzt worden, obwohl im Fahrzeugausweis der obengenannte Vermerk eingetragen war, wonach die mit dem Code LI1 bezeichnete L. Establ. eigentlich die begünstigte Person im Sinne dieses Formulars gewesen sei. Die auf dem Formular "CH 178" für die begünstigte Person bzw. Firma abgegebene Unterschrift stimme mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit mit derjenigen des Geschäftsführers der D. Auto GmbH, d.h. mit derjenigen des Rekurrenten überein. Der Rekurrent bzw. die durch ihn handelnde D. Auto GmbH hätten sich somit gegenüber der Zulassungsbehörde widerrechtlich als begünstigte Firma ausgegeben und die Behörde mit diesen falschen Angaben dazu veranlasst, den Eintrag 178 im Fahrzeugausweis zu löschen und einen neuen Fahrzeugausweis ohne solchen Eintrag auszustellen. Dadurch sei es dem Rekurrenten gelungen, den beiden Mitangeschuldigten L.-B. und/oder L. den Weg frei zu machen, um das Leasingobjekt ohne entsprechende Berechtigung zu verkaufen (Urk. 6 Strafanzeige S. 8 ff.). Dem Rekurrenten wurde in der Strafanzeige die Erfüllung folgender Straftatbestände zum Vorwurf gemacht: Zum einen soll er im Zusammenhang mit dem erwähnten Formular "CH 178" die Ausstellung eines neuen, den erwähnten Eintrag nicht mehr enthaltenden Fahrzeugausweises erschlichen und damit gegen Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG verstossen haben. Die L. Establ. als Anzeigeerstatterin wies im Hinblick auf das Vorliegen eines Urkundendeliktes darauf hin, dass gemäss Art. 97 Ziff. 2 SVG die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches in den unter Ziff. 1 der Bestimmung genannten Fällen nicht zur Anwendung kä-

- 4 men. Es stelle sich jedoch die Frage, ob dieser Ausschluss auch für den Umstand gelte, dass der erschlichene Ausweis durch die unrichtigen Angaben nun auch einen unwahren Inhalt ausweise und dem Täter oder Dritten die Möglichkeit einräume, sich aufgrund dieses unwahren Inhalts einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Vorgehen des Rekurrenten erfülle nicht nur den Straftatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG, sondern auch den Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung und zwar als denjenigen Spezialfall, der in Art. 253 Abs. 1 StGB und nicht in Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 Schlusssatz StGB geregelt sei, denn die zitierte SVG-Bestimmung stelle zwar das Erschleichen eines Ausweises (also dessen ungerechtfertigte Ausstellung durch eine Amtsperson) infolge unrichtiger Angaben, nicht aber die Bewirkung einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung in der Form eines unwahren Ausweises unter Strafe. Mit anderen Worten falle die mittelbare Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB nicht unter den Ausschluss von Art. 97 Ziff. 2 SVG, weil diese Tatbestandsvariante durch Art. 97 Ziff. 1 SVG überhaupt nicht erfasst werde. Zum andern soll der Rekurrent bei den von der L. Establ. unter den Tatbestand des Betruges (und nur eventualiter unter denjenigen der Veruntreuung) gefassten Tathandlungen im gemeinsamen Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeschuldigten als Mittäter tätig gewesen sein (Urk. 6 Strafanzeige S. 13 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, bei welcher die Strafanzeige einging, trat die gegen die drei Angeschuldigten geführte Strafuntersuchung am 21. Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland ab, da dort bereits ein Verfahren gegen L.-B. und L. wegen mehrerer ähnlich gelagerter Delikte anhängig war (Urk. 6 ND 7/6.1-2). Der Rekurrent wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme am 2. Februar 2010 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Darin bestritt er vehement, etwas mit dem Leasingvertrag zwischen der R. GmbH und der L. Establ. oder mit der Löschung des Eintrages Code 178 im Fahrzeugausweis zu tun zu haben. Auch gab er an, die beiden Mitangeschuldigten L.-B. und L. nicht zu kennen. Er bestritt sodann, das Formular "CH 178" vom 2. Dezember 2008 namens der D. Auto GmbH ausgefüllt zu haben, und dass die darauf befindliche Unterschrift von

- 5 ihm stamme, obwohl er auf die Ähnlichkeit dieser Unterschrift mit derjenigen hingewiesen wurde, die er - eingestandenermassen - auf einem anderweitigen Leasing-Antrag vom 5. Dezember 2009 im Zusammenhang mit einem Mercedes angebracht hatte. Bezüglich des auf dem Formular "CH 178" aufgedruckten Stempels der genannten Firma machte er geltend, es sei ihm im Herbst 2008 ein solcher Stempel abhanden gekommen (Urk. 10/4). 3. Bereits am 3. Februar 2010 liess der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Antrag stellen, es sei ihm sein Verteidiger, Rechtsanwalt X., als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Rekurrent am 24. September 2009 aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug durch die Zuger Polizei verhaftet und mit Entscheid des Haftrichters des Kantons Zug vom 25. September 2009 in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 2. November 2009 sodann sei dem Rekurrenten der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden. Da er sich - so wurde argumentiert - somit seit dem 24. September 2009 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befinde, seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO erfüllt (Urk. 10/2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland, welche das Gesuch an den Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen weiterleitete, hielt unter Hinweis auf den dem Rekurrenten gegenüber erhobenen Vorwurf fest, ein Antrag, es sei dem Rekurrenten gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 oder Ziff. 5 StPO ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, erscheine seitens der Untersuchungsbehörde als nicht erforderlich (Urk. 10/1). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2010 wies der Präsident des Bezirksgerichtes Meilen das Gesuch ab. Zur Begründung wurde festgehalten, im gegen den Rekurrenten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführten Strafverfahren wegen Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Widerhandlung gegen das SVG, mehrfacher Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, Betrug etc. sei dieser am 25. September 2009 in Untersuchungshaft versetzt und am 2. November 2009 sei ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden. Er befinde sich somit seither im vorzeitigen Straf-

- 6 vollzug, weshalb die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO nicht erfüllt seien. Ausserdem wurde ausgeführt, dass der dem Rekurrenten seitens der Staatsanwaltschaft See/Oberland vorgeworfene Sachverhalt als nicht schwierig erscheine, weshalb auch § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO nicht zur Anwendung gelangen könne, da das Gesetz von aussergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts spreche. Schliesslich wurde erwogen, die Staatsanwaltschaft See/Oberland erachte eine Bestellung gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO als nicht notwendig, gehe mithin nicht davon aus, dass gegen den Rekurrenten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Aussicht stehe (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 4. März 2010 rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, es sei ihm Rechtsanwalt X. für das bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland anhängige Verfahren wie auch für das Rekursverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2010 auf die Einreichung einer Rekursantwort, die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet (Urk. 1 S. 2). Bereits mit Verfügung vom 11. März 2010 trat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die bei ihr geführte Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ab, nachdem diese die Übernahme der Strafuntersuchung bestätigt hatte (Urk. 8). II. 1. In Ergänzung zu den bereits mit dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers gemachten Ausführungen wird in der Rekursschrift vorgetragen, dass der Rekurrent, welcher am 4. November 2009 aus der am 25. September 2009 durch den Haftrichter am Strafgericht des Kantons Zug angeordneten Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug überführt worden sei (vgl. Urk. 10/3/2, Urk. 3/2 S. 2), am 2. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zug ein Gesuch um Versetzung aus dem vorzeitigen Strafantritt zurück in die Untersu-

- 7 chungshaft gestellt und gleichzeitig um unverzügliche Entlassung aus letzterer ersucht habe (vgl. Urk. 3/4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe alsdann mit Verfügung vom 4. Februar 2010 zwar den vorzeitigen Strafantritt widerrufen, sei jedoch dem Haftentlassungsgesuch nicht nachgekommen, sondern habe beim Haftrichter Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Mit Entscheid vom 8. Februar 2010 habe der Haftrichter des Kantons Zug das Haftentlassungsgesuch ebenfalls abgewiesen und den Rekurrenten in Untersuchungshaft zurückversetzt (vgl. Urk. 3/2 S. 8). Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 habe der Rekurrent schliesslich erneut ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt gestellt, welchem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug noch gleichentags entsprochen worden sei (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 2 S. 3 ff.). In der Rekursschrift wird geltend gemacht, der Rekurrent habe sich somit vom 25. September bis zum 3. November 2009, d.h. während 40 Tagen, und somit länger als fünf Tage gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO in Untersuchungshaft befunden. Sodann sei er vom 4. bis 11. Februar 2010, d.h. wiederum länger als fünf Tage, in Untersuchungshaft gewesen. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe sich der Rekurrent demnach nicht ununterbrochen seit dem 2. November 2009 im vorzeitigen Strafvollzug befunden (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren nimmt die Rekursschrift auf die Erwägungen des Haftrichters am Strafgericht des Kantons Zug in dessen Entscheid vom 8. Februar 2010 Bezug. Der Rekurrent habe nebst der im Rahmen des nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anhängigen Verfahrens zu gewärtigenden Strafe aufgrund seiner bereits erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung gemäss einem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 4. Dezember 2009 in Zukunft möglicherweise auch mit dem Vollzug von neun Monaten Freiheitsstrafe aus diesem Urteil zu rechnen [Der Rekurrent war mit besagtem Urteil wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Um-

- 8 fang von neun Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben und im Umfang von neun Monaten angeordnet wurde; Urk. 3/3]. Hinzu komme - so wird in der Rekursschrift der erwähnte Haftrichterentscheid weiter zitiert -, dass die zusätzlich zu erwartende Sanktion als Zusatzstrafe aufgrund einer gedanklichen Gesamtstrafe von über 24 Monaten ergehen dürfte, so dass dieses neue Urteil ebenfalls - unabhängig von der Prognosestellung - zumindest teilweise zu vollziehen sein werde. Der Rekurrent habe somit nach heutiger Einschätzung mit einem Strafvollzug von deutlich über einem Jahr zu rechnen. Per heute befinde sich der Rekurrent nach der Rechnung des Haftrichters lediglich seit 137 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, so dass die Mutmassung der Verteidigung, es sei bereits ein wesentlicher Teil der zu erwartenden Strafe verbüsst worden, so nicht zutreffend sei (Urk. 2 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 3/2 S. 4 f.). Aufgrund dieser Ausführungen ergebe sich somit, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers sowohl nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO wie auch nach Ziff. 3 dieser Bestimmung erfüllt seien (Urk. 2 S. 6). 2.a) Der Rekurrent befand sich in der Zeitspanne vom 25. September 2009 bis zur Überführung in den vorzeitigen Strafvollzug am 4. November 2009 sowie ab deren erneuter Anordnung vom 8. Februar 2010 bis zum 11. Februar 2010, als wiederum der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde, in Untersuchungshaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung begann die fünftägige Frist gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO hinsichtlich der zweiten Zeitspanne jedoch nicht schon im Zeitpunkt des Widerrufs des vorzeitigen Strafantritts durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, sondern erst mit der Eröffnung des entsprechenden Haftrichterentscheids, d.h. somit frühestens am 8. Februar 2010 (Lieber/Donatsch in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 57 zu § 11 Abs. 2 StPO). Als der Rekurrent am 2. Februar 2010 im vorliegend durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafverfahren in einer delegierten Einvernahme und im Beisein seines Verteidigers, welcher den Rekurrenten bereits im Verfahren vor den Zuger Strafbehörden als amtlicher Verteidiger vertrat, durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurde, befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug gemäss

- 9 - Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. November 2009. Auch im Zeitpunkt, als der Rekurrent durch seinen Verteidiger das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Strafverfahren stellte, d.h. am 3. Februar 2010, befand er sich immer noch im vorzeitigen Strafvollzug. Wie vorstehend dargelegt worden ist, wurde er erst mit Haftrichterentscheid vom 8. Februar 2010 erneut in Untersuchungshaft gesetzt und bereits am 11. Februar 2010 wieder in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO - soweit man lediglich Untersuchungshaft im Sinne von §§ 58 ff. StPO darunter fasst - lagen daher weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides am 18. Februar 2010 vor. Der Rekurrent befand sich - wie gesagt - im vorzeitigen Strafvollzug und die hier interessierende Zeitspanne der Untersuchungshaft erstreckte sich lediglich auf vier Tage und eine Bestellung gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO bezöge sich ohnehin erst auf die Zeit ab dem fünften Tag der Untersuchungshaft und auch nur solange, als diese weiter andauerte. Eine - in bestimmten Fällen und Konstellationen allenfalls in Frage kommende (vgl. Max Hauri, Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Zürich 2003, Ziff. 72 S. 25) - rückwirkende Bestellung des Verteidigers des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren gestützt auf die Tatsache, dass sich der Rekurrent im Zuger Verfahren vom 25. September bis zum 4. November 2009 in Untersuchungshaft befand, steht nicht im Raum. Gemäss Auffassung der Vorinstanz erstreckt sich die Dauer der notwendigen Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO zwar auch auf eine allfällige Sicherheitshaft, die eine Fortsetzung der Untersuchungshaft darstellt, jedoch nicht auf die Dauer des vorzeitigen Strafantritts (gleicher Ansicht: Max Hauri, a.a.O., Ziff. 42 S. 12), was von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird. Sinn und Zweck der Bestimmung von § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO besteht darin, einem Angeschuldigten, dem die Freiheit entzogen worden ist, beizustehen, und zwar unabhängig von der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Hinsichtlich der Sicherheitshaft wird argumentiert, dass diese nichts anderes als die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei und wie diese das Strafverfahren und den Strafvollzug sichern solle (ZR 91/92 Nr. 12). Der vorzeitige Strafantritt ist zum einen bundes-

- 10 rechtlich vorgesehen und kann einem Täter nach Art. 75 Abs. 2 StGB gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die kantonalzürcherische Vorschrift des § 71a StPO knüpft die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts an die Bedingung, dass dadurch der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird. Gemäss den Weisungen für die Untersuchungsführung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Stand 1. März 2010; Ziff. 33.19) soll die Strafuntersuchung abgeschlossen sein oder kurz vor ihrem Abschluss stehen und der vorzeitige Strafantritt kommt bei bestehender Kollusionsgefahr nicht in Frage. Zwar ist der vorzeitige Strafvollzug nicht Untersuchungshaft im Sinne von §§ 58 ff. StPO, sondern Strafvollzug nach Art. 74 ff. StGB, so dass grundsätzlich das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist. Im Zweifelsfall sind jedoch die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anwendbar. Insbesondere ist es auch möglich, dass die Strafverfolgungsbehörde einschränkende Anordnungen in Bezug auf Kontakte mit der Aussenwelt, Vollzugslockerungen und Urlaube usw. trifft (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 u. N 4 zu § 36 [a]StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 693; BSK Strafrecht I-Brägger, Art. 75 N 17; vgl. auch Art. 236 Abs. 1 und 4 der schweizerischen StPO). Die einschlägige Vorschrift der Strafprozessordnung für den Kanton Zug (§ 86bis Abs. 1) entspricht der bundesrechtlichen Regelung. In ihren Verfügungen zur Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts durch den Rekurrenten ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gewisse Einschränkungen im Vollzugsregime an, indem Hafturlaub oder anderweitige Vollzugslockerungen ausgeschlossen wurden (Urk. 10/3/2, Urk. 3/5). Da auch bei einem Angeschuldigten, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, der Zugriff auf Verteidigungsmittel und die Kommunikationsmöglichkeit mit der Aussenwelt eingeschränkt ist, könnte man sich daher fragen, ob nicht - zumindest unter bestimmten Umständen - ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO vorliege. Da - wie sich später zeigen wird - die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für den Rekurrenten aus anderen Gründen angezeigt erscheint, braucht diese Frage indessen hier nicht entschieden zu werden. b) Der Argumentation der Verteidigung hinsichtlich der in Aussicht stehenden Strafe ist mit Blick auf das gegen den Rekurrenten durch die Staatsanwalt-

- 11 schaft des Kantons Zug geführte Strafverfahren, in welches das vorliegende Verfahren durch entsprechende Abtretungsverfügung überführt worden ist, beizupflichten. Wie den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen, insbesondere denjenigen des Haftrichters des Kantons Zug in seinem Entscheid vom 8. Februar 2010, zu entnehmen war, hat der Rekurrent aufgrund der im dort anhängigen Strafverfahren, in welchem auch der im zuvor hierorts geführten Verfahren untersuchte Sachverhalt mit zu beurteilen sein wird, aus den genannten Gründen mit einer Zusatzstrafe zu rechnen, die auf einer gedanklichen Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB von über 24 Monaten Freiheitsstrafe basiert, und hat demgemäss eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu gewärtigen. Im gleichen Masse wie im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO vorliegen, der Umstand zu berücksichtigen ist, dass gleichzeitig mit einer Verurteilung über den Vollzug einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist und die neu auszufällende Strafe zusammen mit der früheren Strafe mehr als ein Jahr beträgt (vgl. Lieber/Donatsch, a.a.O., N 58 zu § 11 Abs. 2), so ist in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ein Strafverfahren mit Bezug auf einen Tatvorwurf, der für sich allein betrachtet zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr führte, zunächst im einen Kanton geführt und alsdann in das in einem anderen Kanton hängige Strafverfahren überführt bzw. an die dortigen Strafbehörden abgetreten wird, zu verfahren. Für die Beurteilung, ob eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Aussicht steht und demgemäss ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Angeschuldigter, gegen den aus irgendwelchen Gründen gleichzeitig mehrere Strafuntersuchungen, die sich mit Deliktsvorwürfen allenfalls unterschiedlicher Gewichtigkeit befassen, geführt werden, nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn sämtliche Delikte in einem einzigen Verfahren beurteilt werden (vgl. Lieber/Donatsch, a.a.O., N 58 zu § 11 Abs. 2; Titus Graf, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, Plädoyer 5/97 S. 28). Das bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführte Verfahren wurde gestützt auf die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 344 Abs. 1 StGB an die Zuger Strafbehörden abgetreten, damit der für das Zusammentref-

- 12 fen mehrerer strafbarer Handlungen geltenden Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 StGB nachgelebt werden kann. Die lediglich auf den in der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland erhobenen Tatvorwurf beschränkte Beurteilung, es stehe keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Aussicht, greift daher zu kurz. c) Es liegt nach dem Gesagten für den durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Verfahrensabschnitt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO vor und der Rekurrent hat Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger in der Person des ihn bereits im Zuger Strafverfahren als amtlicher Verteidiger vertretenden Anwalts. Es braucht demnach nicht mehr geprüft zu werden, ob vorliegend aufgrund von Schwierigkeiten bei der Abklärung der Umstände des Sachverhalts oder materiellrechtlicher Schwierigkeiten, wie sie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen waren, allenfalls auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO erfüllt wären. In Gutheissung des Rekurses ist daher Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und dem Rekurrenten ist Rechtsanwalt X. für die bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführte Untersuchung C-5/2009/755 als amtlicher Verteidiger zu bestellen. 3. Für das vorliegende Rekursverfahren ist gesondert über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu befinden. Da vorwiegend rechtliche Fragen zur Diskussion standen, der Rekurs unter Einhaltung bestimmter Formalien (Frist, Form) eingereicht werden musste und es sich beim Rekurrenten um einen juristischen Laien handelt, ist ihm - in präsidialer Kompetenz - für das vorliegende Rekursverfahren gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO ebenfalls sein Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

- 13 - III. Ausgangsgemäss ist für das Rekursverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Rekursverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Präsident verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Dem Rekurrenten wird Rechtsanwalt X. für das vorliegende Rekursverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Februar 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Dem Angeschuldigten F. wird für die bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführte Untersuchung C-5/2009/755 in der Person von Rechtsanwalt X. ein amtlicher Verteidiger bestellt." 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Rekursverfahren, welche nach Eingang der Honorarnote mit nachträglicher Verfügung festzulegen sein werden, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 14 - 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt X. (zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung ihrer Aktenkopien; Urk. 6)  den Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung seiner Akten; Urk. 10)  die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (I. Abteilung, Unt.-Nr. 1A 2009 446) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär:

lic. iur. H.R. Bühlmann

versandt am:

anonymisiert am: ………………………… von: ……………………………….. (lic. iur. H.R. Bühlmann)

Der Präsident verfügt: Sodann beschliesst das Gericht:

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